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BGH Urteil vom 06.03.2008 – 3 StR 514/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 514/07

URTEIL

vom

6. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2008, an

der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Becker

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach, von Lienen, Hubert, Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-

ten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Juni

2007 im Strafausspruch mit den Feststellungen zu Art, Grund

und Ausmaß einer Verfahrensverzögerung aufgehoben; die

übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-

tel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwen-

digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das

vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten bandenmäßigen

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen

sowie Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge in zwei Fällen" unter Einbeziehung von Vorstrafen zur Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revi-

sion des Angeklagten und die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam

auf den Strafausspruch beschränkte und im Ergebnis vom Generalbundesanwalt ver-

tretene Revision der Staatsanwaltschaft jeweils mit der Sachbeschwerde.

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I. Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel hat vollen Erfolg.

1. Zwar zeigt die Staatsanwaltschaft keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf,

soweit sie beanstandet, das Landgericht habe einzelne Strafzumessungsgesichts-

punkte nicht berücksichtigt oder in die Straffindung einbezogene Aspekte nicht in hin-

reichendem Maße strafschärfend gewichtet; denn es ist weder ersichtlich, dass das

Landgericht einen bestimmenden und daher im Urteil notwendig zu erörternden

(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Zumessungsgrund außer Betracht gelassen hätte, noch

wird erkennbar, dass es einen von ihm zur Bestimmung der Strafe herangezogenen

Aspekt in rechtlich relevanter Weise fehlbewertet hätte. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin haben sich auch weder die Einzelstrafen noch die Gesamtstrafe,

die das Landgericht - ohne Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung - für

schuldangemessen erachtet hat, nach unten von ihrer Bestimmung gelöst, gerechter

Schuldausgleich zu sein.

2. Jedoch begegnet die vom Landgericht für die Verletzung des Gebots einer

zügigen Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20

Abs. 3 GG) vorgenommene Kompensation durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hat an sich Einzelstrafen von zweimal drei Jahre, einmal

zwei Jahre und neun Monate, zweimal zwei Jahre und sechs Monate, zweimal ein

Jahr und sechs Monate sowie - unter Einbeziehung von zwei Vorstrafen (drei Monate

Freiheitsstrafe und 40 Tagessätze zu je 20 € Geldstrafe) - eine Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren und acht Monaten als verwirkt angesehen. Es hat sodann zum Aus-

gleich der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von insgesamt

24 Monaten von allen eigentlich als schuldangemessen erachteten Einzelstrafen ei-

nen bezifferten Strafabschlag von jeweils sechs Monaten vorgenommen und unter

Einbeziehung der beiden Vorstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

acht Monaten verhängt.

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Dies hält sachlichrechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil das

Landgericht der Kompensation in rechtsfehlerhafter Weise nur unzureichende Fest-

stellungen zu Grunde gelegt hat. Es hat die gesamte Verfahrensdauer vom Ab-

schluss der Vernehmungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren (April 2005) bis

zum Beginn der - nach Aussetzung neu terminierten - Hauptverhandlung (4. Mai

2007) uneingeschränkt und pauschal als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

angesehen. Die gebotenen konkreten Feststellungen zu Art, Ausmaß und Ursachen

der in verschiedenen Verfahrensabschnitten aufgetretenen Verzögerungen hat es

damit nicht getroffen. Es hat insbesondere auch nicht berücksichtigt, dass in dem

herangezogenen Gesamtzeitraum notwendige, den Fortgang des Verfahrens för-

dernde Tätigkeiten vorgenommen wurden, deren Erledigung jeweils eine angemes-

sene Zeit beanspruchen und dauern durften, ohne dass darin eine rechtsstaatswidri-

ge Verfahrensverzögerung gesehen werden könnte. Dies gilt etwa für die Bearbei-

tung der Ermittlungsakte nach Übersendung durch die Polizei an die Staatsanwalt-

schaft sowie die sich anschließende Abfassung der Anklageschrift, deren gerichtli-

chen Prüfung und Zustellung sowie die Durchführung des Zwischenverfahrens ein-

schließlich der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Zu berück-

sichtigen waren ferner die zur Vorbereitung und Terminierung der ersten sowie für

die Neuterminierung der zweiten Hauptverhandlung erforderlichen Zeitspannen.

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Zudem entspricht das vom Landgericht angewandte Kompensationsverfahren

("Strafabschlagslösung") nicht der - nach dem angefochtenen Urteil - geänderten

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes gegen

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860).

All dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches.

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II. Revision des Angeklagten

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfer-

tigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten erbracht. Insbesondere die vom Beschwerdeführer im Einzelnen bean-

standete Verurteilung wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in drei Fällen hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

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Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe sind noch ausreichende Fest-

stellungen zum Vorliegen einer Bandenabrede zwischen dem Angeklagten, seinem

Cousin und dem weiteren Beteiligten K. für die letzten drei Drogenlieferungen

nach V. zu entnehmen. Die Bandenabrede muss nicht ausdrücklich getroffen

werden; vielmehr genügt jede Form auch stillschweigender Vereinbarung (vgl. BGH

NStZ 2001, 35, 37). Eine solche hat das Landgericht ersichtlich aus dem - konkret

festgestellten - wiederholten deliktischen Zusammenwirken des Angeklagten mit den

beiden anderen Personen hergeleitet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl.

BGH NStZ 2002, 318 f.).

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Für das Vorliegen einer Bande wäre es - entgegen der Auffassung des Be-

schwerdeführers - im Übrigen rechtlich ohne Belang, wenn die Mitwirkung des als

Transporteur des Rauschgifts tätigen Bandenmitglieds K. an den unter die

Bandenabrede fallenden drei Taten - was das Landgericht nicht ausdrücklich festge-

stellt hat - jeweils als Beihilfe und nicht als Täterschaft anzusehen wäre (vgl. BGH

aaO).

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2. Die Anwendung der Strafabschlagslösung zur Kompensation der rechts-

staatswidrigen Verfahrensverzögerung (s. o. Ziffer I. 2.) führt hier indessen auch auf

die Revision des Angeklagten zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

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III. Bei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege des

Vollstreckungsmodells hat der neue Tatrichter Folgendes zu beachten:

1. In der neuen Hauptverhandlung sind zunächst Art und Ausmaß der Verzö-

gerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen. Diese

Feststellungen dienen zunächst als Grundlage für die Strafzumessung. In deren

Rahmen ist in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang

der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen,

denen der Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer gegebenenfalls aus-

gesetzt war, bei der Straffestsetzung mildernd zu berücksichtigen sind. Die entspre-

chenden Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Urteils-

gründen kenntlich zu machen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Ma-

ßes der Strafmilderung bedarf es nicht.

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2. Hieran anschließend ist zu prüfen, ob vor diesem Hintergrund zur Kompen-

sation die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge-

rung genügt; ist dies der Fall, so muss diese Feststellung in den Urteilsgründen klar

hervortreten. Reicht sie - was hier nahe liegen dürfte - dagegen als Entschädigung

nicht aus, so hat das Gericht festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe - hier der

aus mehreren Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe - zur Kompensation der Ver-

zögerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien für diese Festlegung lassen sich

nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Um-

fang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der

Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten.

Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche

sowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die

Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgen-

bestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung

dieser Umstände geht. Dies schließt es etwa aus, den Anrechnungsmaßstab des

§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit dem Um-

fang der Verzögerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung häufig auf

einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben.

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Danach war der - gemessen an der fiktiven Gesamtfreiheitsstrafe vom Land-

gericht vorgenommene - Strafabschlag bei der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

- selbst bei Zugrundelegung der rechtsfehlerhaft festgestellten Verzögerung von zwei

Jahren - zumindest rechtlich bedenklich. Ein solch erheblicher Abschlag hätte - auch

im Hinblick darauf, dass keine durch die Verfahrensdauer bedingten individuellen

Belastungen des Angeklagten festgestellt oder sonst ersichtlich sind, er lebt - nach

rund drei Monaten Untersuchungshaft - seit der Haftverschonung im Februar 2005

wieder in geordneten Verhältnissen - ein erheblich gewichtigeres Ausmaß des Ver-

stoßes gegen das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK aufgestellte Gebot erfordert (vgl. BGH

wistra 2006, 428).

Becker Miebach von Lienen

Hubert Schäfer