Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.03.2008 – 3 StR 538/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 538/07

URTEIL

vom

6. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2008,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Becker

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in der Verhandlung.

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten

wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. Juli 2007 im

Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheits-

strafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und

die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährli-

cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-

teilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-

stalt angeordnet und bestimmt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe zwei

Jahre und sechs Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind. Das Rechtsmittel

der Staatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung materiellen Rechts und

wendet sich insbesondere gegen die Strafzumessung sowie die Anordnung der

Maßregel; die Beschwerdeführerin erstrebt eine höhere Einzelstrafe für den

abgeurteilten Totschlag und eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe. Der Angeklagte

erhebt gegen seine Verurteilung die allgemeine Sachrüge. Beide Revisionen

haben den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Erfolg.

2

3

I. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Ange-

klagten auf, auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern zugunsten des

Angeklagten. Bei den von der Revision vermissten Erwägungen handelt es sich

jeweils um keine bestimmenden Strafzumessungsgründe im Sinne des § 267

Abs. 3 Satz 1 StPO, die das Landgericht in den Urteilsgründen zwingend hätte

erörtern müssen. Die zwar sehr milde Einzelstrafe wegen Totschlags löst sich

hier noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Das

Landgericht hat auch nicht rechtsfehlerhaft die Anordnung der Maßregel straf-

mildernd berücksichtigt. Die in diesem Zusammenhang beanstandete Formulie-

rung ist lediglich so zu verstehen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung

die (gleichzeitige) Anordnung der Maßregel nicht aus dem Blick verloren hat

(vgl. dazu auch BGHSt 38, 362, 365).

4

2. Auch die Anordnung der Maßregel ist frei von Rechtsfehlern. Die

Strafkammer hat in noch ausreichender Weise dargelegt, dass - in Überein-

stimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen - jedenfalls eine hinrei-

chend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten über eine erhebliche Zeit

vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und vor der Begehung erheblicher

rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen (§ 64 Satz 2

2. Alt. StGB).

5

Allerdings ist nach der Entscheidung des Landgerichts das Gesetz zur

Sicherung der Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus und in ei-

ner Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327) in Kraft getreten; die

geänderte Rechtslage ist vom Revisionsgericht zu beachten (vgl. § 2 Abs. 6

StGB; § 354 a StPO). Aber auch bei Anwendung des neuen Rechts weist das

landgerichtliche Urteil keinen Rechtsfehler auf. Zwar setzt nach der Umwand-

lung des § 64 StGB von einer Muss- in eine Sollvorschrift die Prüfung der An-

ordnung der Maßregel eine revisionsrechtlich nachprüfbare Ermessensaus-

übung durch den Tatrichter voraus (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.); von der

Anordnung darf nach dem Willen des Gesetzgebers aber nur in Ausnahmefäl-

len abgesehen werden (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 22 ff.). Die Ur-

teilsgründe belegen jedoch, dass ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt und

daher ein auf Ermessungserwägungen gestütztes Absehen von der Unterbrin-

gungsanordnung hier nicht in Betracht gekommen wäre.

6

3. Keinen Bestand haben kann jedoch unter Berücksichtigung der neuen

Rechtslage der Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheits-

strafe. Nach § 67 Abs. 2 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unter-

bringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von

über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu voll-

ziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner

Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über

die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB

möglich ist. Bei der ausgeurteilten Freiheitsstrafe von sechs Jahren ist der

Halbstrafenzeitpunkt nach drei Jahren erreicht. Dieser Zeitpunkt würde bei der

vom Landgericht nicht näher eingegrenzten voraussichtlichen Therapiedauer,

die nach den getroffenen Feststellungen aber wohl deutlich länger als sechs

Monate dauern müsste, naheliegend überschritten, wenn zuvor zwei Jahre und

sechs Monate der Freiheitsstrafe vollstreckt würden. Die Dauer des angeordne-

ten Vorwegvollzuges würde sich dann für den Angeklagten wie ein zusätzliches

Strafübel auswirken (vgl. BGH NStZ 2007, 30; § 301 StPO).

7

8

II. Revision des Angeklagten

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Maßregel kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat das

Rechtsmittel hinsichtlich des Ausspruchs über die Dauer des Vorwegvollzugs

der Freiheitsstrafe aus den unter I. 3. dargelegten Gründen Erfolg.

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer