Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 06.03.2008 – 3 StR 538/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
6. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2008,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Becker
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung.
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. Juli 2007 im
Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheits-
strafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und
die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährli-
cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-
teilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-
stalt angeordnet und bestimmt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe zwei
Jahre und sechs Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind. Das Rechtsmittel
der Staatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung materiellen Rechts und
wendet sich insbesondere gegen die Strafzumessung sowie die Anordnung der
Maßregel; die Beschwerdeführerin erstrebt eine höhere Einzelstrafe für den
abgeurteilten Totschlag und eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe. Der Angeklagte
erhebt gegen seine Verurteilung die allgemeine Sachrüge. Beide Revisionen
haben den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Erfolg.
2
3
I. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Ange-
klagten auf, auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern zugunsten des
Angeklagten. Bei den von der Revision vermissten Erwägungen handelt es sich
jeweils um keine bestimmenden Strafzumessungsgründe im Sinne des § 267
Abs. 3 Satz 1 StPO, die das Landgericht in den Urteilsgründen zwingend hätte
erörtern müssen. Die zwar sehr milde Einzelstrafe wegen Totschlags löst sich
hier noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Das
Landgericht hat auch nicht rechtsfehlerhaft die Anordnung der Maßregel straf-
mildernd berücksichtigt. Die in diesem Zusammenhang beanstandete Formulie-
rung ist lediglich so zu verstehen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung
die (gleichzeitige) Anordnung der Maßregel nicht aus dem Blick verloren hat
(vgl. dazu auch BGHSt 38, 362, 365).
4
2. Auch die Anordnung der Maßregel ist frei von Rechtsfehlern. Die
Strafkammer hat in noch ausreichender Weise dargelegt, dass - in Überein-
stimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen - jedenfalls eine hinrei-
chend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten über eine erhebliche Zeit
vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und vor der Begehung erheblicher
rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen (§ 64 Satz 2
2. Alt. StGB).
5
Allerdings ist nach der Entscheidung des Landgerichts das Gesetz zur
Sicherung der Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus und in ei-
ner Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327) in Kraft getreten; die
geänderte Rechtslage ist vom Revisionsgericht zu beachten (vgl. § 2 Abs. 6
StGB; § 354 a StPO). Aber auch bei Anwendung des neuen Rechts weist das
landgerichtliche Urteil keinen Rechtsfehler auf. Zwar setzt nach der Umwand-
lung des § 64 StGB von einer Muss- in eine Sollvorschrift die Prüfung der An-
ordnung der Maßregel eine revisionsrechtlich nachprüfbare Ermessensaus-
übung durch den Tatrichter voraus (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.); von der
Anordnung darf nach dem Willen des Gesetzgebers aber nur in Ausnahmefäl-
len abgesehen werden (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 22 ff.). Die Ur-
teilsgründe belegen jedoch, dass ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt und
daher ein auf Ermessungserwägungen gestütztes Absehen von der Unterbrin-
gungsanordnung hier nicht in Betracht gekommen wäre.
6
3. Keinen Bestand haben kann jedoch unter Berücksichtigung der neuen
Rechtslage der Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheits-
strafe. Nach § 67 Abs. 2 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unter-
bringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von
über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu voll-
ziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner
Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über
die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB
möglich ist. Bei der ausgeurteilten Freiheitsstrafe von sechs Jahren ist der
Halbstrafenzeitpunkt nach drei Jahren erreicht. Dieser Zeitpunkt würde bei der
vom Landgericht nicht näher eingegrenzten voraussichtlichen Therapiedauer,
die nach den getroffenen Feststellungen aber wohl deutlich länger als sechs
Monate dauern müsste, naheliegend überschritten, wenn zuvor zwei Jahre und
sechs Monate der Freiheitsstrafe vollstreckt würden. Die Dauer des angeordne-
ten Vorwegvollzuges würde sich dann für den Angeklagten wie ein zusätzliches
Strafübel auswirken (vgl. BGH NStZ 2007, 30; § 301 StPO).
7
8
II. Revision des Angeklagten
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Maßregel kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat das
Rechtsmittel hinsichtlich des Ausspruchs über die Dauer des Vorwegvollzugs
der Freiheitsstrafe aus den unter I. 3. dargelegten Gründen Erfolg.
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer