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BGH Beschluss vom 06.03.2008 – 5 StR 192/07
5. Strafsenat
5 StR 192/07 (alt: 5 StR 21/06)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. März 2008 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2008
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des An-
geklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
8. Dezember 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Fest-
stellungen aufgehoben. Hiervon bleiben die Feststellun-
gen zum objektiven Tatgeschehen ausgenommen; diese
bleiben aufrecht erhalten. Insoweit werden die Revisionen
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten zunächst am 6. Septem-
ber 2005 wegen Körperverletzung im Amt mit Todesfolge zu einer Freiheits-
strafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der
Senat hat durch Beschluss vom 26. April 2006 (BGHR StPO § 275 Abs. 2
Satz 2 Verhinderung 6) auf die Revision des Angeklagten dieses Urteil we-
gen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat
das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Totschlags zur gleichen
Strafe wie im ersten Rechtsgang verurteilt. Auch dieses Urteil kann keinen
Bestand haben.
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und
Wertungen getroffen:
a) Der Angeklagte war zur Tatzeit als Polizeibeamter im Dienst. Am
24. Dezember 2002 gegen 18.15 Uhr betrat der offenbar aus den Niederlan-
den eingereiste V. mit zwei Mittätern das in einem großen Baukom-
plex gelegene Mehrfamilienhaus in Hamburg, um dort
in der Wohnung einer abwesenden Mieterin im zweiten Obergeschoss zu
stehlen. Die Täter brachen die Wohnungstür auf und suchten in mehreren
Räumen gleichzeitig nach Stehlgut. Der in der Wohnung darunter wohnende
Mieter alarmierte kurz nach 18.30 Uhr wegen wahrgenommener verdächtiger
Geräusche
telefonisch die Polizei. Aufgrund der Meldung „
, Einbrecher am Werk“ fuhren zwei Funkstreifenwagen, jeweils mit
zwei Beamten besetzt, zum Tatort.
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Der vom Angeklagten gelenkte, mit eingeschaltetem Martinshorn und
Blaulicht fahrende Wagen traf um 18.37 Uhr am Tatort ein. Der Angeklagte
verließ das Fahrzeug und ging allein zum Haus , während sein Beifah-
rer, der Zeuge H. als Dienstgruppenleitervertreter für die Einsatzlei-
tung vor Ort zuständig, noch über Funk die Besatzung des zweiten Fahr-
zeugs einwies, bevor er wenig später dem Angeklagten folgte.
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Inzwischen hatten V. und seine Mittäter, wahrscheinlich durch Mar-
tinshorn und Blaulicht alarmiert, ohne etwas entwendet zu haben, überstürzt
die Wohnung verlassen; sie eilten die Treppe hinunter. Alle drei Einbrecher
sprangen schließlich am Zwischenpodest zwischen Erdgeschoss und erstem
Stockwerk aus einem Fenster ca. 3,40 m tief in den Hof, V. als letzter.
Der Angeklagte hatte beim Betreten des Treppenhauses, das während des
gesamten weiteren Vorgangs unbeleuchtet blieb, das Trampeln der die
Treppe hinuntereilenden Einbrecher und deren Stimmen vernommen. Er hat-
te seine Dienstwaffe gezogen, eine mit acht Patronen vollständig geladene
Selbstladepistole, und sich vorsichtig bis zum Ansatz der ersten Treppe zum
ersten Stockwerk bewegt. In dieser Situation hatte er plötzlich im Dunkeln am
Zwischenpodest V. bemerkt – der die Treppe weiter hinunterlaufen wollte
und der möglicherweise einen Schraubenzieher in der Hand hatte, den der
Angeklagte für eine Schusswaffe hielt –, kurz darauf noch schemenhaft einen
weiteren Mittäter, der dann vor V. aus dem Fenster sprang.
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Unmittelbar nachdem V. sich beim Anblick des Angeklagten umge-
dreht hatte und als letzter aus dem Fenster gesprungen war, stieg der Ange-
klagte, der auf das Zwischenpodest geeilt war, in der Absicht, den Tätern zu
folgen und ihre Flucht zu verhindern, auf das Fensterbrett und beugte sich
mit dem Oberkörper nach außen. Seine Waffe hielt er in der rechten Hand
leicht rechts vor dem Körper aus dem Fenster heraus. Er nahm – trotz der
ungünstigen Sichtverhältnisse – wahr, dass V. , dem Angeklagten den
Rücken zuwendend, sich gerade von seinem Sprung erhob, und stellte für
sich fest, dass ihm die Höhe zum Hinterherspringen zu groß war. Um die
Flucht V. s dennoch zu verhindern, zielte er auf V. und schoss – gegen
18.39 Uhr – aus einer Entfernung von 3 bis 3,20 m ohne vorherigen Warnruf
auf ihn. Dabei nahm er die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs billigend in
Kauf. V. wurde im Rücken in einer Höhe von 1,33 m getroffen, lief noch
etwa 20 m weit, brach dann zusammen und verstarb wenig später an den
Folgen des Lungendurchschusses. Der Angeklagte, der aufgrund des Da-
vonlaufens V. s davon ausging, diesen nicht getroffen zu haben, lief aus
dem Haus und versuchte, die weitere Verfolgung der Täter aufzunehmen.
Die beiden Mittäter V. s entkamen unerkannt.
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b) Der Angeklagte hat sich – wie bereits im ersten Rechtsgang – unter
Berufung auf eine Notwehrlage verteidigt; von den zwei von ihm vom Fenster
aus im Hof wahrgenommenen Personen habe eine dunkel gekleidete Person
rechts seitwärts zu ihm gestanden, habe den Oberkörper in seine Richtung
gedreht, den rechten Arm von unten nach oben hochgezogen und diesen in
seine Richtung ausgestreckt. Er habe wegen des gegen ihn erhobenen Ar-
mes abgedrückt, zur Verhinderung der Flucht und wegen der Bedrohung
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durch die aus seiner Sicht bewaffnete Person. Er habe bei Schussabgabe
die Waffe nicht direkt vor sich gehalten, sondern seitlich nach rechts. Er habe
bewusst versucht, auf den Körper der dunkel gekleideten Person zu zielen
– nicht über Kimme und Korn –, und habe in deren Richtung auch abge-
drückt. Auf die links davon befindliche, etwas heller gekleidete Person habe
er nicht gezielt.
c) Das Landgericht hat die vom Angeklagten geltend gemachte Be-
drohungssituation im Wesentlichen durch sich ergänzende Gutachten von
zwei Kriminaltechnikern und des Obduzenten widerlegt. Danach hatte das
Opfer dem Angeklagten bei Schussabgabe in gebeugter Haltung den Rücken
zugewandt.
Das Landgericht hat es in seiner Beweiswürdigung ausgeschlossen,
dass der Angeklagte versehentlich und damit unwissentlich die von ihm be-
schriebene zweite links an der Hauswand befindliche Person getroffen hat.
Dies hat die Schwurgerichtskammer wegen der vom kriminaltechnischen
Sachverständigen bekundeten erheblichen Abweichung der Schusshand in
einem solchen Fall um mindestens 35 Grad nach links von der vom Ange-
klagten nach seinen Angaben gewünschten Zielrichtung ausgeschlossen.
Auch der Geschossfundort spreche nicht für die Annahme eines versehentli-
chen Treffers im Bereich des Aufenthaltsorts des zweiten Einbrechers im
Hof.
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2. Gegen dieses Urteil führen zum einen die Staatsanwaltschaft zu-
gunsten des Angeklagten, auf die Sachrüge gestützt, zum anderen der An-
geklagte, auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützt, die Revision. Bei-
de Rechtsmittel erzielen – in Übereinstimmung mit dem Antrag des General-
bundesanwalts – mit der Sachrüge hinsichtlich der Annahme des Tötungs-
vorsatzes einen Teilerfolg. Die weitergehenden Revisionen sind unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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a) Die Verfahrensrügen des Angeklagten, mit denen er geltend macht,
das Landgericht habe die richterlichen Vernehmungen der in die USA verzo-
genen Zeugen S. , mit deren Verlesung die Verteidigung sich einver-
standen erklärt hatte, ohne Rechtsgrundlage verwertet, versagen. Beide die
Verlesungen anordnenden Beschlüsse stützen sich inhaltlich eindeutig auf
die hier vorliegenden Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
Nr. 2 und Nr. 3 StPO. Das jeweilige Zitat des § 251 Abs. 3 StPO ist ein offen-
kundiges Versehen.
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b) Soweit die Revisionen die Beweiswürdigung angreifen, als ungenü-
gend erörtert worden sei, ob V. nicht der zweite, links an der Hauswand
befindliche Einbrecher gewesen sei, den daher kein zielgerichteter Schuss
habe treffen können, bleibt dies ohne Erfolg.
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Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht
prüft dessen Überzeugungsbildung nur darauf, ob sie auf rechtsfehlerhaften
Erwägungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Würdigung des
Tatgerichts mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbe-
zweifelbarem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder sonstige
Verstöße gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich
insbesondere nicht mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen be-
fasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt. Dafür ist es für
die revisionsrechtliche Prüfung ohne Belang, ob die vom Tatrichter gezoge-
nen Schlüsse zwingend sind und eine abweichende Würdigung der Beweise
aus Sicht des Revisionsgerichts ebenso gut möglich oder überzeugender
gewesen wäre (BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht
abgedruckt). Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landge-
richts nicht zu beanstanden.
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aa) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den rechts
vor ihm im Hof in gebeugter Haltung befindlichen Einbrecher V. in den
Rücken geschossen, ist das Ergebnis einer vollständigen, nachvollziehbaren
Auswertung der wesentlichen Tatumstände und offenbart deshalb keinen
Rechtsfehler (vgl. BGH wistra 2005, 226).
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Das Landgericht durfte die Einlassung des Angeklagten ohne Verken-
nung von deren Sinn dahingehend verstehen, dass der Angeklagte auf die
Person – wenigstens untechnisch – gezielt hat, die er treffen wollte und dann
auch getroffen hat. Zwar hat er dies – eher verklausuliert – so formuliert,
dass er bewusst versucht habe, auf den Körper der auf dem Hof rechts be-
findlichen Person zu zielen – nicht über Kimme und Korn –, und in deren
Richtung auch abgedrückt habe. Das – unter den obwaltenden Umständen
freilich nur eingeschränkte – Zielen auf eine bestimmte Person folgt aber
zwanglos aus der weiteren Angabe des Angeklagten, auf die zweite Person
„habe er auch nicht gezielt“ (UA S. 24). Dass es sich bei der hiernach auch
getroffenen Person um den zu Tode gekommenen Einbrecher V. gehan-
delt hat, der als letzter aus dem Fenster gesprungen war und vom Angeklag-
ten vom Fenster aus auf der rechten Seite des Hofes wahrgenommen wurde,
basiert auf einer von Sachverständigen plausibel dargelegten Bewertung der
Umstände der Schussabgabe, der Auffindeorte des Geschosses und der
Geschosshülse, der Schussentfernung von höchstens lediglich etwas über
drei Metern und der sich aus den Durchschüssen des Körpers des Opfers
und dessen Jacke ergebenden Umstände vor dem Hintergrund der festge-
stellten räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten des Geschehensablaufs.
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Angesichts dieses, sich aus einer komplexen Beweisaufnahme erge-
benden Beweisergebnisses erweist sich die von den Revisionen vorgetrage-
ne Kritik an einer in einem Obersatz des Landgerichts enthaltenen Wertung
(UA S. 25), der Angeklagte habe sich dahingehend eingelassen, dass sich
„das spätere Opfer“ (mit ausgestrecktem Arm und einer Waffe in der Hand)
zu ihm umgedreht habe, als bloße überschießende zusammenfassende
Würdigung und nicht als eine fehlerhafte Verkennung der Einlassung des
Angeklagten.
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bb) Das Landgericht war auch nicht genötigt, sich vertiefend mit der
Möglichkeit eines versehentlichen Fehlgehens des Schusses unter dem As-
pekt einer Opferverwechslung im Blick auf unterschiedliche Angaben zum
Grad der Dunkelheit der Kleidung der drei Einbrecher auseinanderzusetzen.
Der Angeklagte hat – wie dargelegt – nach seiner Einlassung auf einen dun-
kel gekleideten Einbrecher geschossen. Die Jacke des Opfers war anthrazit-
farben, mithin dunkel (UA S. 29). Drei Zeugen haben zwei dunkel gekleidete,
offensichtlich flüchtende Männer in größerer Entfernung vom Tatort gesehen
(UA S. 19). Bei dieser Beweislage bedurfte die Einlassung des Angeklagten,
der andere im Hof weiter links befindliche Einbrecher sei – im Spektrum
dunkler Kleidung – heller bekleidet gewesen, keiner näheren Betrachtung.
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c) Indes halten die Erwägungen, auf die das Landgericht das Willens-
element des bedingten Tötungsvorsatzes stützt, der sachlichrechtlichen Prü-
fung nicht stand (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38 und
39). Die Schwurgerichtskammer hat hierfür den Angeklagten belastende
Umstände herangezogen, die durch die Feststellungen nicht belegt sind.
Ferner hat sie festgestellte, für den Angeklagten günstige Umstände nicht
erwogen (vgl. BGHSt 14, 162, 164 f.; 29, 18, 20).
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aa) Das Landgericht hat dem Angeklagten ein „übermotiviertes Han-
deln im Alleingang“ (UA S. 42) angelastet, das zudem bestimmt war „von
dem Ziel, die Flucht des Einbrechers zu verhindern“, und „seiner Einstellung,
als Polizist keinen Einbrecher laufen zu lassen“, entsprach (UA S. 42). Es
war indes die dienstliche Pflicht des Angeklagten, den Täter eines qualifizier-
ten Einbruchdiebstahlsversuchs auf frischer Tat – soweit nach den tatsächli-
chen Gegebenheiten möglich und rechtlich erlaubt – festzunehmen. Ein
„übermotiviertes Handeln“ des Angeklagten ist damit gerade nicht festge-
stellt.
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Soweit das Landgericht im „Alleingang“ des Angeklagten ein Indiz für
dessen bedingten Tötungsvorsatz findet, nimmt es offenbar Bezug auf die
Situation, als der Angeklagte zusammen mit seinem Vorgesetzten H.
am Ort des Geschehens eintraf. Dabei stellt das Landgericht nicht in Rech-
nung, dass der Grund des anfänglichen „Alleingangs“ des Angeklagten im
Verhalten des Vorgesetzten H. lag, welches an anderer Stelle des
Urteils (UA S. 22) als „dienstpflichtwidrig“ bezeichnet wird. Soweit der Ange-
klagte in einer Vernehmung auf die Frage, warum er geschossen habe, er-
klärt hat, er lasse keinen Einbrecher laufen, dafür sei er ausgebildet und das
sei seine Pflicht als Polizeibeamter (UA S. 25), gibt dies nur das Motiv des
Angeklagten für den Gebrauch der Schusswaffe als letztes Mittel zur Fest-
nahme überhaupt wieder, bietet aber noch keinen tragfähigen Schluss auf
die Billigung einer Todesfolge.
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bb) Zudem lässt das Landgericht Gesichtspunkte außer Betracht, die
jeweils ein Indiz gegen das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes ergeben
können.
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Nach Kenntnisnahme vom Tod des Einbrechers äußerte der Ange-
klagte „Ach du Scheiße“ und setzte sich benommen wirkend, so als könne er
nicht glauben, was passiert sei. Später weinte er und äußerte fassungslos,
fast wie im Selbstgespräch: „Auf dem Schießstand trainiert man so etwas
ständig und trifft so gut wie nie, und nun reicht ein Schuss“ (UA S. 15; vgl.
hierzu LG Hamburg, Urteil vom 6. September 2005, S. 18 f. in der vorliegen-
den Sache; vgl. ferner BGH NStZ 2002, 143).
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Des Weiteren durfte das Landgericht den Umstand nicht unerörtert
lassen, dass der Angeklagte keinen weiteren Schuss abgab, nachdem er
aufgrund des Davonlaufens des V. davon ausging, diesen nicht getroffen
zu haben.
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d) Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung hin-
sichtlich des gesamten subjektiven Tatbestandes. Entgegen der Auffassung
der Revision des Angeklagten durfte der Senat die rechtsfehlerfrei getroffe-
nen objektiven Feststellungen hinsichtlich des Schusses des Angeklagten
auf das Opfer – auch unter Verneinung der objektiven Voraussetzungen ei-
ner Notwehrlage – aufrechterhalten. Diese fehlerfrei getroffenen Feststellun-
gen können von der Willensentschließung und dem Beweggrund des Ange-
klagten für die Schussabgabe getrennt werden (vgl. BGH StV 1983, 360;
Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 353 Rdn 15). Zu den objektiven Tatumstän-
den einer Todesverursachung mittels einer Schusswaffe gehört auch die
Schussauslösung – hier ein vom Willen des Angeklagten gesteuertes Betäti-
gen des Abzugs seiner Dienstpistole.
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Soweit die Revision des Angeklagten darauf verweist, dass der
Rechtsfehler bei der Bewertung des voluntativen Vorsatzelements eine feh-
lerhafte Bewertung der Einlassung des Angeklagten umfasse, weshalb Fest-
stellungen nicht aufrechterhalten bleiben könnten, in die Elemente der Ein-
lassung eingeflossen seien, trifft dies nicht zu. Bei den vom Landgericht ver-
werteten und in die Beweisführung eingestellten Angaben des Angeklagten
zu Schussposition und Schussrichtung ist ein Wertungsfehler ausgeschlos-
sen.
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Hingegen unterliegen sämtliche motivbegründenden Umstände für die
Schussabgabe des Angeklagten neuer tatrichterlicher Kognition. Der Senat
kann deshalb nicht auch den einzelnen, für ein Motiv des Angeklagten mögli-
cherweise mit heranzuziehenden Umstand aufrechterhalten, er habe den bei
V. aufgefundenen Schraubendreher – indes im Hausflur und zeitlich vor
der Schussabgabe – als dessen Waffe wahrgenommen (UA S. 12, 25).
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3. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung auf Folgendes hin:
a) Nach den aufrechterhaltenen Feststellungen ist eine Rechtfertigung
der Tat gemäß § 25 Abs. 3 HambSOG, § 32 StGB ausgeschlossen. Eine
– weiter mögliche – Verteidigung des Angeklagten mit der Darlegung von
Umständen, die Voraussetzungen einer Notwehrlage als Motiv des Ange-
klagten für die Schussabgabe begründen könnten, stünde im Widerspruch zu
den objektiven Feststellungen (vgl. BGHSt 35, 379, 381, 388). Sie wäre al-
lenfalls daraufhin zu prüfen, ob sie – nach tatrichterlicher Beweiswürdigung –
einen glaubhaften Irrtum des Angeklagten über einen rechtfertigenden Sach-
verhalt begründen könnte, mit der Konsequenz eines Vorsatzausschlusses
und der Würdigung der Tat unter dem Gesichtspunkt fahrlässiger Tötung
(vgl. BGHSt 45, 378, 384).
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Bei der Prüfung einer Rechtfertigung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 lit. a
HambSOG („Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht
werden, um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer
Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie bei
einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den
Umständen nach als ein Verbrechen darstellt“) wird zu erwägen sein, dass
der Angeklagte von einem Verbrechen des versuchten bandenmäßigen
Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 244a
StGB ausgehen durfte. Es liegt nahe, dass der aus den Niederlanden
angereiste V. und seine beiden Mittäter als Mitglieder einer Diebesbande
(vgl. BGHSt 46, 321) handelten.
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Indes wird für die Annahme eines rechtfertigenden Schusswaffen-
gebrauchs wegen der hier fehlenden Androhung – etwa auch durch einen
Warnschuss (§ 22 Abs. 1 Satz 3 HambSOG; vgl. Merten in Alberts/Merten/
Rogosch, Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung [SOG]
Hamburg § 22 Rdn. 4 und 10) – die weitere Voraussetzung nach § 22 Abs. 2
HambSOG, die Erforderlichkeit des Schusswaffengebrauchs zur Abwehr ei-
ner unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib oder Leben, erfüllt sein müs-
sen. Gegen deren Vorliegen sprechen die aufrechterhaltenen Feststellungen.
Aus gebückter, dem Angeklagten abgewandter Haltung konnte V. dem
Leben des Angeklagten nicht gefährlich werden. Soweit der Angeklagte
– nach der bisherigen Annahme des Landgerichts – den sich aus der nach
dem Sprung eingenommenen gebückten Haltung gerade erhebenden Ein-
brecher bewaffnet wähnte, stünde der Annahme einer unmittelbar bevorste-
henden Gefahr für das Leben des Angeklagten der Umstand entgegen, dass
sich V. – wie auch seine Tatgenossen – auf der Flucht befand. Für flie-
hende Rechtsbrecher bedeutete ein Angriff auf einen zurückbleibenden Ver-
folger aber eine unsinnige und deshalb eher unwahrscheinliche Aktion.
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Im Fall der Flucht hat der Schussabgabe zudem eine Prüfung der Ver-
hältnismäßigkeit im engeren Sinne vorauszugehen (vgl. BGHSt 26, 99, 102;
Merten aaO § 25 Rdn.8), innerhalb derer die auf dem Spiele stehenden
Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit
des Fliehenden gegeneinander abzuwägen gewesen wären (vgl. BGHSt 35,
379, 387).
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b) Für die Strafzumessung wird darauf hingewiesen, dass von dem
Angeklagten nicht verlangt werden kann, dass er sich von seiner Tat
distanziere (UA S. 44). Solches würde hier nachteilige Folgen an ein
bestimmtes Verteidigungsverhalten knüpfen und die Freiheit der Verteidigung
unzulässig einschränken (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl.
Rdn. 379 m.w.N.). Das bisher strafschärfend herangezogene erhebliche Maß
der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Angeklagten (UA S. 45) erscheint
– namentlich bezogen auch auf das Vortatgeschehen – übersetzt; es ist
lediglich mit abstrakten Erwägungen belegt.
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal