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BGH Beschluss vom 15.10.2008 – 5 StR 487/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Chemnitz vom 14. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die
Schwurgerichtskammer das Vorliegen eines – nach der Einlassung des An-
geklagten zu prüfenden – Erlaubnistatbestandsirrtums nach Eintritt der vom
Angeklagten durch Halskompression herbeigeführten Bewusstlosigkeit des
nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO vorläufig Festgenommenen (vgl. BGHSt 45,
378, 384) durch Sachverständigenbeweis (UA S. 15) und weitere fehlerfrei
festgestellte Umstände (missachtete Aufforderung durch Dritte, den Würge-
griff zu lockern; Urinieren durch den Bewusstlosen) verneint hat (vgl. BGH,
Beschluss vom 6. März 2008 – 5 StR 192/07 Rdn. 28).
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