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BGH Beschluss vom 15.10.2008 – 5 StR 487/08

5. Strafsenat

5 StR 487/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Chemnitz vom 14. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die

Schwurgerichtskammer das Vorliegen eines – nach der Einlassung des An-

geklagten zu prüfenden – Erlaubnistatbestandsirrtums nach Eintritt der vom

Angeklagten durch Halskompression herbeigeführten Bewusstlosigkeit des

nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO vorläufig Festgenommenen (vgl. BGHSt 45,

378, 384) durch Sachverständigenbeweis (UA S. 15) und weitere fehlerfrei

festgestellte Umstände (missachtete Aufforderung durch Dritte, den Würge-

griff zu lockern; Urinieren durch den Bewusstlosen) verneint hat (vgl. BGH,

Beschluss vom 6. März 2008 – 5 StR 192/07 Rdn. 28).

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