Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.03.2008 – 3 StR 36/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 36/08

BESCHLUSS

vom

11. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts am 11. März 2008 gemäß §§ 44, 46,

349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden

vom 28. März 2007 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Verden vom 20. Juni

2007, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig

verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu ge-

fasst, dass die Worte "gemeinschaftlichen" und "im minder

schweren Fall" entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen"

schweren Raubes "im minder schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten verurteilt und unter Einbeziehung der Strafe aus

einer vorangegangenen gesamtstrafenfähigen Verurteilung auf eine Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die hiergegen gerichtete Revision des

Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

2

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch war allerdings neu zu

fassen, weil die Urteilsformel von allem freizuhalten ist, was nicht unmittelbar

der Erfüllung ihrer Aufgabe dient, das begangene Unrecht zu kennzeichnen und

die im Urteil getroffenen Anordnungen zu verlautbaren. Bezeichnungen der Tat

als "gemeinschaftlich" oder "minder schwerer Fall" erübrigen sich danach

(BGHSt 27, 287, 289). Im Übrigen war das Urteil lediglich um die Feststellung

eines Konventionsverstoßes zu ergänzen (§ 349 Abs. 4 StPO).

3

Nach Eingang der verspäteten Revisionsbegründung und des Wieder-

einsetzungsantrages beim Landgericht am 26. Juni 2007 ist es zu einer Verlet-

zung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz

1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG gekommen. Nachdem die Akten

vom Landgericht an die Staatsanwaltschaft übersandt worden waren und der

neue, für das Revisionsverfahren mandatierte Verteidiger am 4. Juli 2007 Ak-

teneinsicht genommen hatte, stellte der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft

Verden erst am 11. Januar 2008 den Übersendungsbericht an den General-

bundesanwalt fertig; dort gingen die Akten am 23. Januar 2008 ein. Bei einem

ordnungsgemäßen Verfahrensgang hätte die Aktenübersendung einschließlich

der erforderlichen Vorarbeiten allenfalls zwei Monate benötigen dürfen, so dass

es zu einer unangemessenen Verfahrensverzögerung von ca. fünf Monaten

gekommen ist. Dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen; der Er-

hebung einer Verfahrensrüge bedarf es dazu nicht (BGH NStZ 2001, 52; NStZ-

RR 2005, 320).

4

Nach der durch Beschluss des Großen Senats für Strafsachen geänder-

ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation von rechts-

staatswidrigen Verfahrensverzögerungen (BGH, Beschl. vom 17. Januar 2008 -

GSSt 1/07 = NJW 2008, 860; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) kann die

ausdrückliche Feststellung der Verfahrensverzögerung zu ihrer Kompensation

genügen; die Feststellung muss lediglich in den Urteilsgründen deutlich hervor-

treten (BGH aaO Rdn. 38, 56).

5

So verhält es sich hier. Der Senat kann diese Frage selbst entscheiden,

weil es im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt, über die Feststellung der

Verfahrensverzögerung hinaus eine weitergehende Kompensation durch den

Ausspruch vorzunehmen, dass ein Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt

(§ 354 Abs. 1 StPO):

6

Die Verfahrensverzögerung betrug weniger als sechs Monate. Sie ge-

schah erst nach dem Eingang der allein auf die allgemeine Sachrüge gestützten

Revisionsbegründung, so dass eine den Angeklagten besonders belastende

Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens sich nur noch darauf beziehen

konnte, ob das ihn verurteilende erstinstanzliche Urteil rechtskräftig werden

würde. Die Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft hat allenfalls eine sehr

geringe Belastung für den Angeklagten nach sich gezogen, weil er sich seit

dem 23. Juli 2007 in anderer Sache in Strafhaft befindet. Dabei handelt es sich

um die Vollstreckung der im angefochtenen Urteil bei der Gesamtstrafenbildung

einbezogenen Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln,

so dass die verbüßte Haftzeit in vollem Umfang auf die hier zu verbüßende Ge-

samtfreiheitsstrafe anzurechnen ist.

7

8

Nach alledem scheidet eine weitergehende Kompensation als die vom

Senat vorgenommene Feststellung der Verfahrensverzögerung aus.

Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Be-

schwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels

zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer