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BGH Beschluss vom 11.03.2008 – 3 StR 36/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts am 11. März 2008 gemäß §§ 44, 46,
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden
vom 28. März 2007 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Verden vom 20. Juni
2007, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig
verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu ge-
fasst, dass die Worte "gemeinschaftlichen" und "im minder
schweren Fall" entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen"
schweren Raubes "im minder schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt und unter Einbeziehung der Strafe aus
einer vorangegangenen gesamtstrafenfähigen Verurteilung auf eine Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die hiergegen gerichtete Revision des
Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch war allerdings neu zu
fassen, weil die Urteilsformel von allem freizuhalten ist, was nicht unmittelbar
der Erfüllung ihrer Aufgabe dient, das begangene Unrecht zu kennzeichnen und
die im Urteil getroffenen Anordnungen zu verlautbaren. Bezeichnungen der Tat
als "gemeinschaftlich" oder "minder schwerer Fall" erübrigen sich danach
(BGHSt 27, 287, 289). Im Übrigen war das Urteil lediglich um die Feststellung
eines Konventionsverstoßes zu ergänzen (§ 349 Abs. 4 StPO).
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Nach Eingang der verspäteten Revisionsbegründung und des Wieder-
einsetzungsantrages beim Landgericht am 26. Juni 2007 ist es zu einer Verlet-
zung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz
1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG gekommen. Nachdem die Akten
vom Landgericht an die Staatsanwaltschaft übersandt worden waren und der
neue, für das Revisionsverfahren mandatierte Verteidiger am 4. Juli 2007 Ak-
teneinsicht genommen hatte, stellte der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft
Verden erst am 11. Januar 2008 den Übersendungsbericht an den General-
bundesanwalt fertig; dort gingen die Akten am 23. Januar 2008 ein. Bei einem
ordnungsgemäßen Verfahrensgang hätte die Aktenübersendung einschließlich
der erforderlichen Vorarbeiten allenfalls zwei Monate benötigen dürfen, so dass
es zu einer unangemessenen Verfahrensverzögerung von ca. fünf Monaten
gekommen ist. Dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen; der Er-
hebung einer Verfahrensrüge bedarf es dazu nicht (BGH NStZ 2001, 52; NStZ-
RR 2005, 320).
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Nach der durch Beschluss des Großen Senats für Strafsachen geänder-
ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation von rechts-
staatswidrigen Verfahrensverzögerungen (BGH, Beschl. vom 17. Januar 2008 -
GSSt 1/07 = NJW 2008, 860; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) kann die
ausdrückliche Feststellung der Verfahrensverzögerung zu ihrer Kompensation
genügen; die Feststellung muss lediglich in den Urteilsgründen deutlich hervor-
treten (BGH aaO Rdn. 38, 56).
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So verhält es sich hier. Der Senat kann diese Frage selbst entscheiden,
weil es im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt, über die Feststellung der
Verfahrensverzögerung hinaus eine weitergehende Kompensation durch den
Ausspruch vorzunehmen, dass ein Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt
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Die Verfahrensverzögerung betrug weniger als sechs Monate. Sie ge-
schah erst nach dem Eingang der allein auf die allgemeine Sachrüge gestützten
Revisionsbegründung, so dass eine den Angeklagten besonders belastende
Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens sich nur noch darauf beziehen
konnte, ob das ihn verurteilende erstinstanzliche Urteil rechtskräftig werden
würde. Die Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft hat allenfalls eine sehr
geringe Belastung für den Angeklagten nach sich gezogen, weil er sich seit
dem 23. Juli 2007 in anderer Sache in Strafhaft befindet. Dabei handelt es sich
um die Vollstreckung der im angefochtenen Urteil bei der Gesamtstrafenbildung
einbezogenen Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln,
so dass die verbüßte Haftzeit in vollem Umfang auf die hier zu verbüßende Ge-
samtfreiheitsstrafe anzurechnen ist.
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Nach alledem scheidet eine weitergehende Kompensation als die vom
Senat vorgenommene Feststellung der Verfahrensverzögerung aus.
Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Be-
schwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels
zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer