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BGH Beschluss vom 27.11.2008 – 5 StR 495/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1 und 3 gefährlicher Körperverletzung
zu 2 versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 6. September 2007 werden mit der Maß-
gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen, dass jeweils ein Monat der verhängten
Jugendstrafen zur Entschädigung für die überlange Verfah-
rensdauer als vollstreckt gilt.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kos-
ten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen; der Angeklagte K.
hat jedoch die durch seine Revision dem Nebenkläger ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Angeklagten Ka. und S. wegen gefähr-
licher Körperverletzung zu Jugendstrafen von drei Jahren und sechs Mona-
ten bzw. zwei Jahren und elf Monaten, den Angeklagten K. wegen ver-
suchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wen-
den sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Der Verurteilung lag ein ge-
walttätiges Geschehen bei einer Schulfeier zugrunde.
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1. Die Revisionen sind zum Schuldspruch unbegründet; dies gilt im
Ergebnis auch für den Strafausspruch.
Auch die Bemessung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld
richtet sich grundsätzlich in erster Linie nach erzieherischen Erfordernissen,
während der äußere Unrechtsgehalt der Tat insoweit keine selbständige Be-
deutung hat. Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, dass
dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt wor-
den ist (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8; BGH GA 1982, 416; BGH,
Beschluss vom 17. September 2008 – 5 StR 411/08). Diesen Anforderungen
wird das angefochtene Urteil noch gerecht.
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Gerade die für die Strafzumessung des Landgerichts bei allen Ange-
klagten zentralen strafschärfenden Gesichtspunkte („immense Gewaltbereit-
schaft“, „geringe Hemmschwelle“, „brutales Vorgehen“, UA S. 40) sind sol-
che, die nicht nur für das Ausmaß der verwirklichten Schuld, sondern auch
für den bestehenden Erziehungsbedarf von erheblichem Gewicht sind. Dass
jeder einzelne Angeklagte sich nach den Urteilsfeststellungen nicht nur ohne
ersichtliche Bedenken dem gewalttätigen gruppendynamischen Geschehen
überlassen, sondern jeweils aktiv an der Erreichung neuer Eskalationsstufen
mitgewirkt hat, legt für sich schon das Bestehen deutlicher Erziehungsdefizite
nahe. Angesichts der ins Einzelne gehenden Feststellungen des Urteils zu
den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ist dabei nicht zu besorgen,
das Landgericht könnte bei der Strafzumessung verkannt haben, dass die
Persönlichkeitsentwicklung zumindest bei den Angeklagten Ka. und S.
bisher ohne größere Probleme verlaufen ist, alle Angeklagten unbestraft sind
und aus Familien stammen, in die sie nach ihrer Haftentlassung zurückkeh-
ren können. Auch zu ihrem Verhalten in der Untersuchungshaft, das bei dem
Angeklagten Ka. vorbildlich war, hat das Landgericht Feststellungen getrof-
fen. Daher besteht kein durchgreifender Anlass für die Besorgnis, es könnte
erzieherische Wirkungen der vollzogenen Untersuchungshaft auf die Ange-
klagten außer Acht gelassen haben (vgl. BGH StV 1986, 69). Schließlich hat
das Landgericht den – auch unter erzieherischen Gesichtspunkten erhebli-
chen – Umständen, dass die Angeklagten K. und Ka. teilgeständig wa-
ren, von ihren Familien bei der Wiedergutmachung des verwirklichten Un-
rechts durch Schmerzensgeldzahlungen unterstützt worden sind und alle
Angeklagten Ansätze von Reue gezeigt haben, die ihnen zukommende Be-
deutung beigemessen.
Die jeweils verhängten Jugendstrafen erscheinen auch im Ergebnis
unter Erziehungsgesichtspunkten nicht unverhältnismäßig. Insoweit ist näm-
lich zu beachten, dass von einer dem verwirklichten Unrecht unangemessen
milden Reaktion bestärkende Wirkungen auf jugendliche Täter ausgehen
können (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 120).
Dass dem Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe die Fol-
gen der Strafe für die weitere Entwicklung der Angeklagten (vgl. BGHR JGG
§ 18 Abs. 2 Erziehung 3) durchaus vor Augen standen, ergibt sich zum einen
aus seinen Feststellungen zu der bisherigen schulischen und beruflichen
Entwicklung der Angeklagten, die durch den Vollzug der Untersuchungshaft
zum Stillstand gekommen ist. Zum anderen zeigt es sich in den Ausführun-
gen unter Punkt V.3. der Urteilsgründe. Das Landgericht hat den Angeklag-
ten darin einen Weg gewiesen, die mit der Aufhebung der Haftbefehle ver-
bundene Chance zu nutzen, ihre unterbrochene Schul- oder Berufsausbil-
dung wieder aufzunehmen, um „sich die Strafvollstreckung im offenen Voll-
zug zu erarbeiten“ (UA S. 45).
2. Indes ist zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens
eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein geringer Teil
der gegen die Angeklagten verhängten Jugendstrafen als vollstreckt anzu-
ordnen (vgl. BGHSt – GS – 52, 124; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensver-
zögerung 8, 10; BGH wistra 2002, 464).
a) Nach Eingang der Revisionsbegründungen der Angeklagten bis
zum 1. Dezember 2007 ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Ver-
fahrenserledigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gekommen. Nachdem die Akten mit Vermerk des
Vorsitzenden der Strafkammer vom 31. Januar 2008 vom Landgericht an die
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Staatsanwaltschaft übersandt worden waren, gab die Staatsanwaltschaft erst
am 27. August 2008 auf die auch mit der Verfahrensrüge geführte Revision
des Angeklagten K. eine Gegenerklärung ab. Bei dem Generalbundes-
anwalt gingen die Akten am 26. September 2008 ein.
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b) Der Senat erkennt eine allein auf die Sachbehandlung im Bereich
der Justiz zurückzuführende, nicht mehr hinnehmbare Verzögerungen von
etwa sechs Monaten bis zum Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt.
Der damit vorliegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ist entsprechend
den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsa-
chen in dessen Beschluss vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124)
– auch vom Revisionsgericht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensver-
zögerung 10) – zu kompensieren. Gerade in Jugendsachen sind die Strafver-
folgungsbehörden und Gerichte wegen des das Jugendgerichtsgesetz be-
herrschenden Erziehungsgedankens gehalten, alles zu tun, um unnötige Ver-
fahrensverzögerungen auszuschließen (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Verfahrensverzögerung 15).
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c) Der Senat hat sich bei der Bemessung der Höhe des als
Kompensation für die Verfahrensverzögerung für vollstreckt zu erklärenden
Teils der Jugendstrafen einerseits davon leiten lassen, dass sich eine die
Angeklagten besonders belastende Ungewissheit über den Ausgang des
Verfahrens nur noch darauf beziehen konnte, ob die sie verurteilenden erst-
instanzlichen Erkenntnisse rechtskräftig werden würden (vgl. BGH, Be-
schluss vom 11. März 2008 – 3 StR 36/08). Bei der Beurteilung des Ausma-
ßes der Belastung, die die Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft für die
Angeklagten nach sich gezogen hat, ist einerseits zu berücksichtigen, dass
sie sich in einer Phase der schulischen und beruflichen Orientierung befin-
den, in der Planungssicherheit besonders wünschenswert ist. Andererseits
waren die gegen sie bestehenden Untersuchungshaftbefehle mit der Ver-
kündung des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben worden und ihnen war
damit die Chance eingeräumt worden, ihre Lebensumstände neu zu ordnen
und zu stabilisieren und sich im Rahmen einer „Vorbewährung“ günstige
Ausgangspositionen für eine Einweisung in den offenen Jugendstrafvollzug
und gegebenenfalls für eine frühzeitige Strafaussetzung zur Bewährung ge-
mäß § 88 JGG zu verschaffen. Die Gefahr, dass der hier gewährte Ausgleich
für die Verfahrensverzögerung zur Unterschreitung der zur Erziehung erfor-
derlichen Dauer der Jugendstrafe führen könnte (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1
Satz 1 Verfahrensverzögerung 15), vermag der Senat angesichts des gerin-
gen als vollstreckt anzusehenden Teils der Jugendstrafen auszuschließen.
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