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BGH Beschluss vom 27.11.2008 – 5 StR 495/08

5. Strafsenat

5 StR 495/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1 und 3 gefährlicher Körperverletzung

zu 2 versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 6. September 2007 werden mit der Maß-

gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen, dass jeweils ein Monat der verhängten

Jugendstrafen zur Entschädigung für die überlange Verfah-

rensdauer als vollstreckt gilt.

Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kos-

ten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen; der Angeklagte K.

hat jedoch die durch seine Revision dem Nebenkläger ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat die Angeklagten Ka. und S. wegen gefähr-

licher Körperverletzung zu Jugendstrafen von drei Jahren und sechs Mona-

ten bzw. zwei Jahren und elf Monaten, den Angeklagten K. wegen ver-

suchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer

Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wen-

den sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Der Verurteilung lag ein ge-

walttätiges Geschehen bei einer Schulfeier zugrunde.

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1. Die Revisionen sind zum Schuldspruch unbegründet; dies gilt im

Ergebnis auch für den Strafausspruch.

Auch die Bemessung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

richtet sich grundsätzlich in erster Linie nach erzieherischen Erfordernissen,

während der äußere Unrechtsgehalt der Tat insoweit keine selbständige Be-

deutung hat. Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, dass

dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt wor-

den ist (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8; BGH GA 1982, 416; BGH,

Beschluss vom 17. September 2008 – 5 StR 411/08). Diesen Anforderungen

wird das angefochtene Urteil noch gerecht.

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Gerade die für die Strafzumessung des Landgerichts bei allen Ange-

klagten zentralen strafschärfenden Gesichtspunkte („immense Gewaltbereit-

schaft“, „geringe Hemmschwelle“, „brutales Vorgehen“, UA S. 40) sind sol-

che, die nicht nur für das Ausmaß der verwirklichten Schuld, sondern auch

für den bestehenden Erziehungsbedarf von erheblichem Gewicht sind. Dass

jeder einzelne Angeklagte sich nach den Urteilsfeststellungen nicht nur ohne

ersichtliche Bedenken dem gewalttätigen gruppendynamischen Geschehen

überlassen, sondern jeweils aktiv an der Erreichung neuer Eskalationsstufen

mitgewirkt hat, legt für sich schon das Bestehen deutlicher Erziehungsdefizite

nahe. Angesichts der ins Einzelne gehenden Feststellungen des Urteils zu

den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ist dabei nicht zu besorgen,

das Landgericht könnte bei der Strafzumessung verkannt haben, dass die

Persönlichkeitsentwicklung zumindest bei den Angeklagten Ka. und S.

bisher ohne größere Probleme verlaufen ist, alle Angeklagten unbestraft sind

und aus Familien stammen, in die sie nach ihrer Haftentlassung zurückkeh-

ren können. Auch zu ihrem Verhalten in der Untersuchungshaft, das bei dem

Angeklagten Ka. vorbildlich war, hat das Landgericht Feststellungen getrof-

fen. Daher besteht kein durchgreifender Anlass für die Besorgnis, es könnte

erzieherische Wirkungen der vollzogenen Untersuchungshaft auf die Ange-

klagten außer Acht gelassen haben (vgl. BGH StV 1986, 69). Schließlich hat

das Landgericht den – auch unter erzieherischen Gesichtspunkten erhebli-

chen – Umständen, dass die Angeklagten K. und Ka. teilgeständig wa-

ren, von ihren Familien bei der Wiedergutmachung des verwirklichten Un-

rechts durch Schmerzensgeldzahlungen unterstützt worden sind und alle

Angeklagten Ansätze von Reue gezeigt haben, die ihnen zukommende Be-

deutung beigemessen.

Die jeweils verhängten Jugendstrafen erscheinen auch im Ergebnis

unter Erziehungsgesichtspunkten nicht unverhältnismäßig. Insoweit ist näm-

lich zu beachten, dass von einer dem verwirklichten Unrecht unangemessen

milden Reaktion bestärkende Wirkungen auf jugendliche Täter ausgehen

können (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 120).

Dass dem Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe die Fol-

gen der Strafe für die weitere Entwicklung der Angeklagten (vgl. BGHR JGG

§ 18 Abs. 2 Erziehung 3) durchaus vor Augen standen, ergibt sich zum einen

aus seinen Feststellungen zu der bisherigen schulischen und beruflichen

Entwicklung der Angeklagten, die durch den Vollzug der Untersuchungshaft

zum Stillstand gekommen ist. Zum anderen zeigt es sich in den Ausführun-

gen unter Punkt V.3. der Urteilsgründe. Das Landgericht hat den Angeklag-

ten darin einen Weg gewiesen, die mit der Aufhebung der Haftbefehle ver-

bundene Chance zu nutzen, ihre unterbrochene Schul- oder Berufsausbil-

dung wieder aufzunehmen, um „sich die Strafvollstreckung im offenen Voll-

zug zu erarbeiten“ (UA S. 45).

2. Indes ist zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens

eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein geringer Teil

der gegen die Angeklagten verhängten Jugendstrafen als vollstreckt anzu-

ordnen (vgl. BGHSt – GS – 52, 124; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensver-

zögerung 8, 10; BGH wistra 2002, 464).

a) Nach Eingang der Revisionsbegründungen der Angeklagten bis

zum 1. Dezember 2007 ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Ver-

fahrenserledigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1

i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gekommen. Nachdem die Akten mit Vermerk des

Vorsitzenden der Strafkammer vom 31. Januar 2008 vom Landgericht an die

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Staatsanwaltschaft übersandt worden waren, gab die Staatsanwaltschaft erst

am 27. August 2008 auf die auch mit der Verfahrensrüge geführte Revision

des Angeklagten K. eine Gegenerklärung ab. Bei dem Generalbundes-

anwalt gingen die Akten am 26. September 2008 ein.

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b) Der Senat erkennt eine allein auf die Sachbehandlung im Bereich

der Justiz zurückzuführende, nicht mehr hinnehmbare Verzögerungen von

etwa sechs Monaten bis zum Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt.

Der damit vorliegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ist entsprechend

den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsa-

chen in dessen Beschluss vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124)

– auch vom Revisionsgericht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensver-

zögerung 10) – zu kompensieren. Gerade in Jugendsachen sind die Strafver-

folgungsbehörden und Gerichte wegen des das Jugendgerichtsgesetz be-

herrschenden Erziehungsgedankens gehalten, alles zu tun, um unnötige Ver-

fahrensverzögerungen auszuschließen (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

Verfahrensverzögerung 15).

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c) Der Senat hat sich bei der Bemessung der Höhe des als

Kompensation für die Verfahrensverzögerung für vollstreckt zu erklärenden

Teils der Jugendstrafen einerseits davon leiten lassen, dass sich eine die

Angeklagten besonders belastende Ungewissheit über den Ausgang des

Verfahrens nur noch darauf beziehen konnte, ob die sie verurteilenden erst-

instanzlichen Erkenntnisse rechtskräftig werden würden (vgl. BGH, Be-

schluss vom 11. März 2008 – 3 StR 36/08). Bei der Beurteilung des Ausma-

ßes der Belastung, die die Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft für die

Angeklagten nach sich gezogen hat, ist einerseits zu berücksichtigen, dass

sie sich in einer Phase der schulischen und beruflichen Orientierung befin-

den, in der Planungssicherheit besonders wünschenswert ist. Andererseits

waren die gegen sie bestehenden Untersuchungshaftbefehle mit der Ver-

kündung des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben worden und ihnen war

damit die Chance eingeräumt worden, ihre Lebensumstände neu zu ordnen

und zu stabilisieren und sich im Rahmen einer „Vorbewährung“ günstige

Ausgangspositionen für eine Einweisung in den offenen Jugendstrafvollzug

und gegebenenfalls für eine frühzeitige Strafaussetzung zur Bewährung ge-

mäß § 88 JGG zu verschaffen. Die Gefahr, dass der hier gewährte Ausgleich

für die Verfahrensverzögerung zur Unterschreitung der zur Erziehung erfor-

derlichen Dauer der Jugendstrafe führen könnte (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1

Satz 1 Verfahrensverzögerung 15), vermag der Senat angesichts des gerin-

gen als vollstreckt anzusehenden Teils der Jugendstrafen auszuschließen.

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