BGH Beschluss vom 11.03.2008 – 3 StR 378/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 378/07
vom
11. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
hier: Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Verurteilten am 11. März 2008 gemäß § 8 Abs. 1 StrEG
beschlossen:
Der Verurteilte ist für die in der Zeit vom 18. Dezember 2006 bis
zum 19. Oktober 2007 vollzogene einstweilige Unterbringung nach
§ 275 a Abs. 5 StPO zu entschädigen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 das Urteil des Land-
gerichts Hannover, mit dem die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in
der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 und 2 StGB angeordnet wor-
den war, aufgehoben und ausgesprochen, dass die Anordnung der Sicherungs-
verwahrung entfällt. Zugleich hat er den Unterbringungsbefehl aufgehoben und
die sofortige Freilassung des Verurteilten angeordnet. Dieser ist am selben Tag
aus der seit dem 18. Dezember 2006 vollzogenen einstweiligen Unterbringung
nach § 275 a Abs. 5 StPO entlassen worden.
Die Voraussetzungen für den Ausspruch liegen vor. Die einstweilige Un-
terbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO ist eine Strafverfolgungsmaßnahme nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG (OLG Düsseldorf JBl RP 2006, 38 = NStZ 2007, 56 [LS];
vgl. inzident auch BGH, Urt. vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - insoweit
in BGHSt 50, 284 nicht abgedruckt). Der Senat ist nach § 8 StrEG für den Aus-
spruch über die Verpflichtung zur Entschädigung zuständig, weil er die das Ver-
fahren abschließende Entscheidung getroffen hat. Weitere, vom Tatrichter zu
treffende Feststellungen sind nicht mehr erforderlich. Umstände, die zum Aus-
schluss oder der Versagung der Entschädigung Anlass geben könnten, liegen
nicht vor.
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer