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BGH Urteil vom 25.11.2005 – 2 StR 272/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
25. November 2005
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
Veröffentlichung:
ja
ja
StPO § 275 a Abs. 1; StGB § 66 b Abs. 1 und 2
1. Ein zulässiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Si-
cherungsverwahrung setzt dessen Begründung voraus; diese muss insbesondere
mitteilen, auf welche Variante des § 66 b StGB sich der Antrag stützt und welche
neuen Tatsachen während der Strafvollstreckung erkennbar geworden sind, die
Anlass zur Antragstellung geben.
2. "Neue Tatsachen" im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB müssen schon für sich
Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstän-
de auf eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Lebens, der körperlichen
Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer durch
den Verurteilten hindeuten.
BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - LG Gera
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
16. November 2005 in der Sitzung am 25. November 2005, an denen teilge-
nommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts
Gera vom 4. Februar 2005 aufgehoben. Die Anordnung der nach-
träglichen Sicherungsverwahrung entfällt.
Die Kosten des Verfahrens über die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen des Verur-
teilten fallen der Staatskasse zur Last.
Die Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten wegen
der erlittenen Strafvollstreckungsmaßnahmen bleibt dem Landge-
richt vorbehalten.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in
der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 und 2 StGB angeordnet und
ihn in den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt überwiesen.
Dagegen richtet sich die Revision des Verurteilten mit der Rüge der Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Er-
folg.
I.
1. Der Verurteilte wurde vom Landgericht mit Urteil vom 19. Januar 1998
wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Aus dieser Strafe und vier Geldstrafen wegen Verkehrsdelik-
ten wurde später eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren acht Monaten
gebildet. Diese Freiheitsstrafe hat der Verurteilte bis zum 28. September 2004
vollständig verbüßt. An diesem Tage beantragte die Staatsanwaltschaft ohne
nähere Begründung, gegen den Verurteilten gemäß § 66 b Abs. 2 StGB nach-
träglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Noch am
selben Tag erließ das Landgericht einen Unterbringungsbefehl nach § 275 a
Abs. 5 StPO, aufgrund dessen der Verurteilte bis heute untergebracht ist.
2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
a) Der Verurteilung vom 19. Januar 1998 liegt ein Raubüberfall auf eine
Spielothek in G. zugrunde, den der Verurteilte am 28. Mai 1997 gemeinsam
mit zwei anderen Tätern begangen hat. Die Spielhallenaufsicht und zwei Gäste
wurden dabei mit der Schreckschusspistole des Verurteilten bedroht und mit
Klebeband gefesselt, ein Gast wurde mit einem Queue und Fäusten geschla-
gen. Man hebelte die Spielautomaten mit Schraubenziehern auf, veranlasste
die Spielhallenaufsicht, die Wechselgeldkasse zu öffnen und nahm den Gästen
ihre Portemonnaies weg.
Der Verurteilte war bei der Tat wegen einer soziopathischen Persönlich-
keitsfehlentwicklung mit antisozialem Verhaltensmuster und akutem Drogen-
rausch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert.
b) Die Ehe der Eltern des Verurteilten wurde wenige Monate nach seiner
Geburt geschieden. Seinen Stiefvater mochte er lange Zeit nicht akzeptieren.
Dieser betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen, in dem auch Mutter, Stief-
schwester und Halbbruder mitarbeiten. Der Verurteilte begann ab der 5. Klasse,
in großem Umfang die Schule zu schwänzen; er zog es vor, in den Tag zu le-
ben und mit Kumpels herumzuziehen. Einweisungen in Kinderheime brachten
keinen Erfolg. Es kam zu Konflikten mit Erziehern und Mitschülern. Der Verur-
teilte wurde oft bestraft, gleichwohl änderte er sein Verhalten nicht. Nach der
Entlassung aus dem Kinderheim brach der Verurteilte den Schulbesuch ab,
schloss sich einem rechtsradikalen Freundeskreis an und sprach zunehmend
dem Alkohol zu. Spätestens im Sommer 1991 begann der Verurteilte, regelmä-
ßig zu stehlen. Im Mai 1993 kam er erstmals in Untersuchungshaft.
c) Am 6. Oktober 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Weimar wegen
fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall
in erschwerter Form, und wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren
Raubes zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren restliche Vollstre-
ckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lagen Einbrüche in
mindestens sieben Gartenhäuser und Diebstähle von insgesamt sieben Mo-
peds zugrunde sowie ein Überfall auf zwei Schüler, die jedoch kein Geld bei
sich hatten.
Am 19. Mai 1994 verurteilte ihn das Landgericht Erfurt unter Einbezie-
hung des vorgenannten Urteils wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren.
Der Verurteilte war am 15. Dezember 1993 mit seinem Kumpel Mike B., bei
dem er wohnte und mit dem er viel Zeit verbrachte, auch gemeinsam Straftaten
verübte, in einem Lokal in Streit geraten. Nach Verlassen des Lokals schlug B.
dem Verurteilten unerwartet zwei- bis dreimal mit der Faust ins Gesicht. Der
Verurteilte, der zur Tatzeit 2,48 %o Blutalkoholgehalt hatte, drängte B. auf die
andere Straßenseite und stach ihm dreimal mit einem Messer in die Brustge-
gend, wodurch dieser lebensgefährlich verletzt wurde.
d) Der Verurteilte verbüßte die Einheitsjugendstrafe vollständig bis zum
10. September 1996. Während der Haft wurde der Verurteilte diverse Male dis-
zipliniert, überwiegend wegen des Konsums von selbst hergestelltem Alkohol.
In der Justizvollzugsanstalt Go. kam er auch erstmals in Kontakt zu Dro-
gen.
e) Nach der Entlassung aus der Haft erhielt der Verurteilte im Anwesen
von Mutter und Stiefvater eine eigene Wohnung und arbeitete nach Lust und
Laune bis Frühjahr 1997 in der Gebäudereinigungsfirma mit. Seine Ehefrau, die
er am 23. Dezember 1996 geheiratet hatte, jagte er im Februar 1997 wieder
davon. Die Ehe wurde im November 1998 geschieden. Der Verurteilte kaufte
sich einen Opel Omega und fuhr regelmäßig damit, obwohl er keine Fahrer-
laubnis besaß, auch im Drogenrausch. Er wurde mehrfach von der Polizei ge-
stellt, was ihn nicht hinderte, weiter zu fahren. Auch stahl er Fahrzeuge, mit de-
nen er Spritztouren unternahm. Der Verurteilte konsumierte Alkohol, Kokain,
Ecstasy und Speed. Im Frühjahr 1997 benötigte er zur Finanzierung seines
Drogenkonsums 6000 DM monatlich. Er deckte den Bedarf durch regelmäßig
durchgeführte Einbrüche in Autos und kleinere Geschäfte oder Villen, zunächst
allein, später gemeinsam mit einem früheren Haftkumpan. Die Tatserie fand
durch die Verhaftung am 2. Juli 1997 wegen des Überfalls auf die Spielothek
ein Ende.
Am 27. März 2000 wurde der Verurteilte wegen uneidlicher Falschaus-
sage in Tateinheit mit falscher Verdächtigung zu einer Freiheitsstrafe von sie-
ben Monaten verurteilt. Er hatte die Tat selbst bei der Staatsanwaltschaft ange-
zeigt.
f) Der Verurteilte verbüßte die Strafe aus dem Urteil vom 19. Januar
1998 zunächst in der Justizvollzugsanstalt Go . und ab dem 6. Februar
2002 in der Justizvollzugsanstalt T. . In den Vollzugsalltag gliederte er sich
nur seinen eigenen Vorstellungen entsprechend ein; Arbeit verrichtete er nur,
wenn sie seinen Wünschen entsprach. Disziplinarmaßnahmen oder strafrechtli-
che Folgen vermochten sein Verhalten nicht zu ändern. Am 16. Dezember 1998
wurden bei einer Haftraumkontrolle verbotene Gegenstände (ein zum Messer
umgebauter Einwegrasierer, diverse Rasierklingen, Klebeband, Nägel und
Schrauben) gefunden. Am 24. Oktober 1999 rief der Verurteilte nach einem
Streit mit einem Zellengenossen die Aufsicht. Als bei ihm ein Alkoholtest durch-
geführt werden sollte, setzte er sich mit Macht zur Wehr, so dass ihm keine
Blutprobe entnommen werden konnte. Der Verurteilte wurde deswegen vom
Amtsgericht Suhl wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tatein-
heit mit Beleidigung, mit versuchter Körperverletzung und mit Sachbeschädi-
gung zu einer Geldstrafe verurteilt. Im März 2000 bedrohte der Verurteilte aus
Ärger über gegen ihn durchgeführte, letztlich erfolglose Ermittlungen seinen
zuständigen Vollstreckungsabteilungsleiter mit den Worten: "Hauptsache, wir
sehen uns draußen wieder, Herr W., ich lass mir doch nichts in den Mund le-
gen". Am 11. Dezember 2000 wurde bei einer Haftraumkontrolle ein zum
Schlaggerät umgebauter Strumpf - hierin war ein Feuerzeug eingelegt - gefun-
den. Bei einer Nachkontrolle am selben Tag fand man ein feststehendes Mes-
ser mit Stahlklinge - wie früher in der Kantine der Justizvollzugsanstalt benutzt -
und ein Pendel zur Organisation von Handel zwischen den Zellen.
Der Verurteilte konsumierte während der gesamten Haftzeit regelmäßig
Alkohol oder Rauschgift, bevorzugt Kokain. Schnaps brannte er sich selbst. Die
ihm angebotene Suchtberatung nahm er nicht in Anspruch, obwohl seine Ab-
hängigkeitsprobleme zur Versagung von Vollzugslockerungen und Reststrafen-
aussetzung führten. Mehrere disziplinarische Ahndungen führten nicht zu einer
Änderung des Konsumverhaltens.
Der Verurteilte hat keine Entlassungsvorbereitungen getroffen. Er geht
- zutreffend - davon aus, dass er bei seinen Eltern eine Wohnung beziehen und
im elterlichen Gebäudereinigungsbetrieb arbeiten kann. Erstmals bei der Explo-
ration durch die Sachverständigen in diesem Verfahren in November 2004 ging
der Verurteilte auf eine Entzugsbehandlung ein und nahm auch Kontakt zu ei-
ner Suchtberatung auf.
3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 in Ver-
bindung mit § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB und des § 66 b Abs. 2 StGB bejaht. Auf
der Grundlage der Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. A.
und Dr. B. sowie der Aussage der sachverständigen Zeugin Dipl. Psy-
chologin H. ist das Landgericht unter zusammenfassender Würdigung von
Person, Straftatenkarriere, Haftverhalten und sozialem Empfangsraum zu der
Überzeugung gelangt, dass neuerliche Delinquenz des Verurteilten mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, insbesondere Eigen-
tumsdelikte, Fahren ohne Fahrerlaubnis, aber auch Straftaten gegen die körper-
liche Unversehrtheit, das Leben und die Freiheit anderer. Sein Kernproblem sei
die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit niedriger Gewaltschwelle, die sich in
starrem Verhalten zeige. Dazu komme eine massive Suchtproblematik. Die von
ihm bevorzugten stimulierenden Drogen und der Alkohol setzten die Hemm-
schwelle herab und verstärkten die Aggressivität. Sein Hang zu Straftaten führe
regelmäßig mindestens zu Raubdelikten. Eine Maßregel nach § 64 StGB, wäre
auf sie bei der Anlassverurteilung erkannt worden, wäre sicher wegen Erfolglo-
sigkeit alsbald beendet worden. Es sei nichts erkennbar, was Abhilfe schaffen
könnte.
II.
1. Der Umstand, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung
der nachträglichen Sicherungsverwahrung keine Begründung enthält, steht hier
ausnahmsweise der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen.
a) Weder § 66 b StGB noch § 275 a StPO enthalten inhaltliche Mindest-
anforderungen für den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anord-
nung der Sicherungsverwahrung. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetz-
entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung, BTDrucks. 15/2887; Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses BTDrucks. 15/3346) ist hierüber nichts zu entnehmen.
Aus der Funktion des Antrags und der Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen
Regelung im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Aspekten ergibt sich
jedoch, dass dieser eine Begründung enthalten muss (so auch Ullenbruch in
MünchKomm-StGB § 66 b Rdn. 65 f., 72, 146; vgl. auch OLG Rostock StV
2005, 279, 280 f.).
aa) Aus § 275 a StPO wird das Bestreben deutlich, dem verfassungs-
rechtlich gebotenen Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG) des Verurteilten Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom
1. Juli 2005 - 2 StR 9/05 -, NJW 2005, 3078, zur Veröffentlichung in BGHSt
vorgesehen). Das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzen die Be-
fugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhal-
te der Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine
Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Der Staatsbürger muss die ihm
gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe grundsätzlich voraussehen und sich
dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 109, 133, 180).
Bei der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wird an ei-
ne strafrechtlich bereits geahndete Anlasstat aus der Vergangenheit angeknüpft
und damit der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes im überwiegen-
den Interesse der Allgemeinheit zurückgestellt. Die Erwartung des Betroffenen,
nach Verbüßung der verhängten Strafe die Freiheit zu einem bestimmten Zeit-
punkt wieder zu erlangen, tritt hier gegenüber dem Schutz der Grundrechte po-
tentieller Opfer vor Verletzungen durch potentielle Straftäter zurück. Dem von
Verfassungs wegen mit einem hohen Rang ausgestatteten Freiheitsgrundrecht
des Betroffenen ist aber durch verfahrensrechtliche Garantien hinreichend Gel-
tung zu verschaffen.
Die Staatsanwaltschaft hat deshalb den Verurteilten von der Einleitung
des Prüfungsverfahrens zu informieren (§ 275 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Der An-
trag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung muss gestellt
werden, bevor die Strafvollstreckung aus dem Ausgangsverfahren beendet ist.
Ist der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen, ohne dass eine Antragstellung
erfolgt ist, kann keine Anordnung der nachträglichen Sicherungsverfahren mehr
erfolgen (Senatsurteil vom 1. Juli 2005, NJW 2005, 3078). Der Verurteilte soll
so früh wie möglich erfahren, dass er mit der Anordnung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung rechnen muss (BTDrucks. 15/3346 S. 17).
Damit sich der Betroffene auf das Verfahren einrichten kann, ist es aber
auch geboten, ihm mit der Antragstellung mitzuteilen, auf welcher Variante des
§ 66 b StGB der Antrag beruht und insbesondere welche neuen Tatsachen
während der Strafvollstreckung erkennbar geworden sind, die Anlass zur An-
tragstellung geben. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Durchführung einer
erneuten Hauptverhandlung angeordnet, um sicherzustellen, dass dem Verur-
teilten bei der Entscheidung die gleichen verfahrensrechtlichen Rechte zukom-
men, wie wenn das Gericht die Sicherungsverwahrung gleich im ersten Urteil
angeordnet hätte (BTDrucks. 15/2887 S. 15). Für das Verfahren auf Anordnung
der nachträglichen Sicherungsverwahrung gelten damit die allgemeinen straf-
prozessualen Grundsätze, d. h. sowohl der Grundsatz des fairen Verfahrens als
auch das Gebot des rechtlichen Gehörs. Beide Verfahrensgrundsätze gebieten
es, dem Verurteilten frühzeitig mitzuteilen, welche Vorfälle die Staatsanwalt-
schaft zu der ungünstigen Gefährlichkeitsprognose und damit zur Antragstel-
lung bewogen haben. Nur wenn er weiß, was ihm vorgeworfen wird, kann er
sich auf das weitere Verfahren sachgemäß vorbereiten und seine Rechte in der
Hauptverhandlung adäquat wahrnehmen, etwa selbst Zeugen oder andere Be-
weismittel benennen.
bb) Das Verfahren über die Anordnung der nachträglichen Sicherungs-
verwahrung belastet den Verurteilten angesichts der im Raum stehenden gra-
vierenden Folgen ganz erheblich. Die Forderung, den Antrag zu begründen,
dient daher auch der Selbstkontrolle der Staatsanwaltschaft und der Vermei-
dung unbegründeter Anträge.
cc) Für das Erfordernis einer Begründung der Antragsschrift spricht auch
der Vergleich mit der Anklage (§ 200 StPO). Die Anklage muss die individuelle
Tat konkret bezeichnen, über die das Gericht befinden soll, und damit den Ver-
fahrensgegenstand unverwechselbar gegenüber anderen Lebenssachverhalten
abgrenzen. Voraussetzung für die Anordnung der nachträglichen Sicherungs-
verwahrung ist, dass während der Haft des Verurteilten konkrete neue Tatsa-
chen erkennbar geworden sind, die für seine Gefährlichkeit sprechen. Die An-
gabe dieser Tatsachen in dem vor Ende der Haft zu stellenden Antrag belegt
mithin das Vorhandensein dieser Verfahrensvoraussetzung und dient somit
dem Schutz des Betroffenen. Zugleich wird damit der Gegenstand des Verfah-
rens als Entscheidungsgrundlage für das Gericht bestimmt, indem festgelegt
wird, welche neuen Tatsachen Anlass für die Einleitung des Verfahrens sind
und der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Dies ist insbesondere
deshalb von Bedeutung, weil der Gesetzeswortlaut des § 275 a StPO nicht
ausschließt, dass während einer Freiheitsentziehung wiederholt eine Anord-
nung nach § 66 b StGB geprüft wird (so auch Ullenbruch in MünchKomm-StGB
§ 66 b Rdn. 57; vgl. demgegenüber aber BTDrucks. 15/3346 S. 18).
Im Übrigen sind auch in der Anklageschrift solche Rechtsfolgen, die au-
ßer der Tat besondere tatsächliche Umstände voraussetzten, wie die Siche-
rungsverwahrung, entsprechend § 265 Abs. 2 StPO mit der Gesetzesbezeich-
nung anzuführen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. § 200 Rdn. 14). Um den
Angeschuldigten umfassend zu informieren, sind in der Anklageschrift auch die
Tatsachen anzugeben, die für die Anordnung der Maßregel von Bedeutung sind
(vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 19).
dd) Das Erfordernis einer Begründung des Antrags über den Gesetzes-
wortlaut hinaus besteht hier aus ähnlichen Gründen wie bei § 138 c Abs. 2
StPO. Auch bei dem Antrag auf Ausschließung eines Verteidigers ist der Inhalt
des Antrags weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien geregelt. Nach
ganz einhelliger Auffassung der Oberlandesgerichte müssen in dem Antrag die
Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich im Fall ihres Nachweises das die
Ausschließung des Verteidigers rechtfertigende Verhalten ergeben soll, um den
Verfahrensgegenstand festzulegen und das erforderliche rechtliche Gehör zu
gewähren; außerdem sind die Beweismittel anzugeben (vgl. grundlegend OLG
Karlsruhe NJW 1975, 943 = JR 1976, 205 mit Anm. Rieß; Meyer-Goßner aaO
§ 138 c Rdn. 9 m.w.N.).
b) Das Fehlen jeglicher Begründung macht den Antrag im vorliegenden
Fall jedoch ausnahmsweise nicht unzulässig. Für eine Übergangszeit ist es hin-
zunehmen, dass dem Verurteilten die konkreten neuen Tatsachen erst im Laufe
der Hauptverhandlung mitgeteilt werden.
Das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist
erst am 29. Juli 2004 in Kraft getreten. Die Staatsanwaltschaft wusste zum
Zeitpunkt der Antragstellung nicht, dass sich die höchstrichterliche Rechtspre-
chung dahin entwickeln würde, einen begründeten Antrag zu fordern. Bis zu
diesem Zeitpunkt gab es keine entsprechenden Entscheidungen. Da eine ge-
setzliche Regelung nicht vorliegt und sich auch aus den Gesetzesmaterialien
keine Anhaltspunkte für einen Begründungszwang ergeben, muss für eine kur-
ze Übergangszeit (bis zur Veröffentlichung der hier getroffenen Entscheidung)
ein nicht näher begründeter Antrag genügen.
Der Verurteilte ist im vorliegenden Fall hinreichend durch den Gang der
Hauptverhandlung über den Verfahrensstand unterrichtet gewesen. Unter
II. 1.4.2. und 1.4.3. sowie unter IV. 3. der Urteilsfeststellungen hat der Tatrichter
dargelegt, welche Tatsachen er als neu im Sinne von § 66 b StGB ansieht. Die
Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils belegt, dass diese Tatsachen Ge-
genstand der Beweisaufnahme waren; der Verurteilte hat sie weitestgehend
selbst eingeräumt und will sie nur anders bewertet wissen, im Übrigen sind sie
durch Zeugen glaubhaft bekundet worden (UA S. 33 f.).
2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die formellen Vor-
aussetzungen des § 66 b Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB
nicht vor.
a) Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ist Voraussetzung für die Anordnung
der Sicherungsverwahrung, dass jemand wegen einer der dort angeführten
Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird
und er wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat
begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ver-
urteilt worden ist. Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19.
Mai 1994 wegen versuchten Totschlags unter Einbeziehung der Einheitsju-
gendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 6. Oktober 1993 zu
einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Für den Fall der
Gesamtstrafe als Vorverurteilung hat der Senat bereits entschieden (BGHSt 48,
100), dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1
StGB nicht notwendig eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindes-
tens drei Jahren voraussetzt. Eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe
genügt jedenfalls dann, wenn dieser ausschließlich Katalogtaten zugrunde lie-
gen. Dagegen liegt eine Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB
nicht vor, wenn in einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren lediglich eine Ka-
talogtat mit einer niedrigeren Einzelstrafe neben einer Reihe von Nichtkatalog-
taten enthalten ist (Senat in StV 2004, 481). Nichts anderes kann grundsätzlich
für eine Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung gelten (vgl. BGHSt 26, 152,
154 f.). Der einbezogenen Einheitsjugendstrafe von sechs Monaten aus dem
Urteil des Amtsgerichts Weimar lagen aber neben einer Katalogtat, dem ver-
suchten schweren Raub, auch zwei durchaus gewichtige Nichtkatalogtaten,
nämlich fortgesetzter Diebstahl in zwei Fällen, zugrunde. Das Landgericht Erfurt
hat seinerzeit unter Einbeziehung dieser Verurteilung eine neue Einheitsju-
gendstrafe von genau drei Jahren gebildet. Unter diesen Umständen kann nicht
festgestellt werden, dass der Tatrichter bei der Bildung dieser einheitlichen Ju-
gendstrafe dem versuchten Totschlag und dem versuchten schweren Raub ein
solches Gewicht beigemessen hat, dass er allein für diese Taten eine Einheits-
jugendstrafe von drei Jahren verhängt hätte. Eine nachträgliche Bewertung da-
hin, dass der Tatrichter den beiden Diebstahlsserien überhaupt keine Bedeu-
tung beigemessen und sie bei der Strafzumessung völlig unbeachtet gelassen
hat, scheidet aus.
b) Strafe und Vorverurteilung erfüllen jedoch die formellen Vorausset-
zungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB, den das Landgericht nicht geprüft hat.
Nach § 66 b Abs. 3 Satz 2 StGB ist erforderlich, dass jemand zwei Katalogtaten
begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren
verwirkt hat und dass er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheits-
strafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Eine Strafe ist verwirkt, wenn
wegen der Tat eine Verurteilung bereits ergangen ist oder im Zusammenhang
mit dem Verfahren, in dem die Frage der Sicherungsverwahrung zu entschei-
den ist, ausgesprochen wird (BGH NJW 1999, 3723, 3724). Der Verurteilte ist
wegen der Anlasstat zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt worden; für den versuchten Totschlag hat der Tatrichter seiner-
zeit eine Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren sechs Monaten für erforder-
lich gehalten, denn es ist unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts
Weimar vom 6. Oktober 1993 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren ver-
hängt worden.
c) Fraglich ist aber, ob die Bezugnahme auf die übrigen Voraussetzun-
gen des § 66 in § 66 b Abs. 1 StGB auch die vom Gesetzgeber in Art. 1 a
EGStGB geregelte zeitliche Anwendbarkeit des § 66 Abs. 3 StGB erfasst. Da-
nach findet § 66 Abs. 3 StGB nur Anwendung, wenn der Täter die Straftat nach
dem 31. Januar 1998 begangen hat (so auch BGH NStZ 2005, 265). Gegen
den Verurteilten hätte zum Zeitpunkt der Aburteilung der Anlasstat nicht nach
§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kön-
nen, weil die Anlasstat vor diesem Zeitpunkt begangen worden ist. Für eine
Geltung dieser zeitlichen Einschränkung könnten die Gesetzesmaterialien spre-
chen. Danach unterscheidet sich die nachträgliche Anordnung der Sicherungs-
verwahrung nicht im Hinblick auf die formellen Voraussetzungen von der An-
ordnung im Urteil, sondern vornehmlich durch ihren Zeitpunkt von der Entschei-
dung nach §§ 66, 66 a StGB (BTDrucks. 15/2887 S. 12; vgl. auch Lackner/Kühl
StGB 25. Aufl. § 66 b Rdn. 8). Die Frage kann hier jedoch letztlich offen bleiben
(so auch unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung, insbesondere des Ver-
trauensschutzes für Altfälle, BGH StV 2005, 388 = NStZ 2005, 561 mit Anm.
Ullenbruch = StraFo 2005, 300 mit Anm. Böhm), weil jedenfalls die formellen
Voraussetzungen des § 66 b Abs. 2 StGB gegeben sind, die das Landgericht
ebenfalls in seiner Entscheidung bejaht hat.
3. Der Verurteilte ist wegen schweren Raubes, einer Katalogtat nach
§ 66 b Abs. 1, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt worden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 66 b Abs. 2
StGB (vgl. Ullenbruch in MünchKomm-StGB aaO Rdn. 48, 118; Kinzig NStZ
2004, 655, 659 f.; aA OLG Brandenburg NStZ 2005, 272, 274; Laubenthal
ZStW 116 [2004] 703, 749 f; Poseck NJW 2004, 2559, 2561) teilt der Senat
nicht. § 66 b Abs. 2 StGB verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot nach
Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 109, 133, 167) noch als rein präventive Maß-
nahme gegen das Verbot der Mehrfachbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG. Die
Regelung steht auch im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz-
gebot aus Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Angesichts
des berechtigten Interesses der Allgemeinheit, potentielle Opfer vor schwersten
Verletzungen durch potentielle Straftäter zu schützen, ist die gesetzgeberische
Entscheidung, in besonderen Ausnahmefällen die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung zu ermöglichen, bei denen die formellen Voraussetzun-
gen etwaiger früherer Verurteilungen fehlen, nicht zu beanstanden.
III.
Im Ergebnis hält die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwah-
rung im vorliegenden Fall der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Verfahren zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwah-
rung darf sowohl nach § 66 b Abs. 1 als auch nach § 66 b Abs. 2 StGB nur
durchgeführt werden, wenn nach der Verurteilung wegen einer der in § 66 b
genannten Taten, aber vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe Tatsachen
erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die
Allgemeinheit hinweisen. Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar
waren, scheiden als neue Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB aus (BGH StV
2005, 388 = NStZ 2005, 561 mit Anm. Ullenbruch = StraFo 2005, 300 mit Anm.
Böhm). Die Änderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Ein-
führung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, wonach - wie hier - gemäß
§ 66 b Abs. 2 StGB (nachträgliche) Sicherungsverwahrung gegen Ersttäter an-
geordnet werden kann, bei denen im Zeitpunkt des Urteilserlasses die Voraus-
setzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB nicht erfüllt waren, ist
keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes (aA Veh NStZ 2005, 307). Dies
folgt bereits aus der Formulierung des § 66 b Abs. 2 StGB. Der Gesetzgeber
hat bewusst auch in diesen Fällen an die strengen Voraussetzungen des § 66 b
Abs. 1 StGB angeknüpft (BTDrucks. 15/2887 S. 13). Die neuen Tatsachen
müssen zudem von erheblicher Art sein (vgl. BTDrucks. 15/2887 S. 10 und 12).
a) Angesichts der Tragweite des mit der Anordnung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung verbundenen Eingriffs in die Rechtskraft des Ausgangs-
urteils und des hohen verfassungsrechtlichen Ranges des Freiheitsgrundrech-
tes des Betroffenen ist das Erfordernis, dass es sich um erhebliche Tatsachen
handeln muss, ernst zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die
Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nur bei einer geringen
Anzahl denkbarer Fälle in Betracht kommen (BTDrucks. 15/2887 S. 10; vgl.
auch BVerfGE 109, 190, 236). Die neuen Tatsachen müssen im Lichte des
Verhältnismäßigkeitsprinzips schon für sich und ungeachtet der notwendigen
Gesamtwürdigung aller Umstände Gewicht haben im Hinblick auf mögliche Be-
einträchtigungen des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder
der sexuellen Selbstbestimmung anderer. So kann nicht schon jeder während
des Vollzugs aufgetretene Ungehorsam ungeachtet seiner Neuheit im Sinne
des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB die Einleitung eines Verfahrens über die Anord-
nung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen. Das Verfahren
nach § 66 b StGB dient auch nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Ent-
scheidungen, die von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurden (BGH
StV 2005, 388 = NStZ 2005, 561 mit Anm. Ullenbruch = StraFo 2005, 300 mit
Anm. Böhm; Senatsurteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05 -, NJW 2005, 3078, zur
Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Nur wenn wirklich erhebliche neue
Tatsachen während des Vollzugs erkennbar werden, kann dies zur Anordnung
der nachträglichen Sicherungsverwahrung führen.
b) Das Landgericht sieht neue Tatsachen vorliegend in bestimmten Vor-
fällen während der Haft, die Anlass zu strafrechtlicher bzw. disziplinarischer
Ahndung gegeben haben (aa), im durchgängigen Missbrauch von Alkohol und
Drogen während der Haft (bb), und im Bekanntwerden weiterer früher began-
gener Straftaten (cc).
aa) Soweit das Landgericht auf Vorfälle während der Haft abstellt (Auf-
finden verbotener Gegenstände, Widerstand gegen Blutalkoholkontrolle, Be-
drohung des Vollstreckungsabteilungsleiters), sind diese Tatsachen zwar neu,
es fehlt ihnen jedoch an einer im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfor-
derlichen erheblichen Indizwirkung für die Gefährlichkeit des Verurteilten. Neue
Tatsachen, die die Einleitung eines Verfahrens zur Anordnung der nachträgli-
chen Sicherungsverwahrung rechtfertigen, können nur solche sein, die auf eine
Bereitschaft des Verurteilten hinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben,
die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung
anderer zu begehen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 66 b Rdn. 16 f.). Der
Besitz verbotener Gegenstände in Justizvollzugsanstalten ist offenbar weit ver-
breitet (vgl. UA S. 22). Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, einen
Mitgefangenen geschlagen und erpresst zu haben, wurde nach letztlich erfolg-
losen Ermittlungen eingestellt und kann deshalb auch in diesem Verfahren kei-
ne Indizwirkung entfalten. Der aktive Widerstand gegen die Durchführung eines
Alkoholtests erscheint als singulärer, durch besondere Umstände geprägter
Vorfall. Dass das Verhalten des Verurteilten in diesem Fall nicht sonderlich gra-
vierend ist, zeigt allein der Umstand, dass es mit einer Geldstrafe von sechzig
Tagessätzen geahndet wurde. Hinsichtlich der Bedrohung des Vollstreckungs-
abteilungsleiters ist eine Absicht, diese Drohung auch umzusetzen, nicht hinrei-
chend erkennbar.
bb) Hinsichtlich des Konsums von Alkohol und Drogen und der Ableh-
nung von Therapiemaßnahmen während der Inhaftierung handelt es sich nicht
um neue Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB. Ausweislich der
Urteilsgründe hat der frühere Tatrichter die Alkohol-, Rauschmittel- und Medi-
kamentenabhängigkeit des Verurteilten gekannt (UA S. 6). Auch die Verweige-
rung oder der Abbruch einer Therapie können zwar zu den in § 66 b Abs. 1 und
2 StGB erforderten neuen Tatsachen gehören (vgl. BGH StV 2005, 388 = NStZ
2005, 561 mit Anm. Ullenbruch = StraFo 2005, 300 mit Anm. Böhm). Anhalts-
punkte dafür, dass der Verurteilte während der früheren Hauptverhandlung sei-
ne Therapiewilligkeit bekundet hat, ergeben die Urteilsgründe jedoch nicht.
cc) Die vom Verurteilten während der Exploration durch den Sachver-
ständigen eingeräumten weiteren Einbruchstaten sind schon deshalb keine
neuen Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB, weil sie erst nach
dem Ende der regulären Haftzeit bekannt geworden sind. Dies schlösse aller-
dings nicht aus, sie bei der Gesamtwürdigung zur Gefährlichkeitsprognose zu
berücksichtigen, wenn im Übrigen neue Tatsachen bekannt geworden wären,
die die Durchführung des Verfahrens rechtfertigten.
2. Auch die Gesamtwürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifen-
den rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat bei seiner Abwägung die hohe Wahrscheinlichkeit
schwerer Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit nicht
ausreichend belegt. Es stützt sich auf die Einschätzung der Sachverständigen
Dr. A. und Dr. B. , dass bei einem Rückfall in die Suchtkarriere bin-
nen Monaten Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. das Leben
zu erwarten seien (UA S. 37, 39, 43, 48). Diese Einschätzung erscheint nicht
ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit der Verurteilte bisher Raubüberfälle be-
gangen hat, sind die Verletzungen der Opfer nicht besonders gravierend. Die
Erwartung lediglich leichter oder mittlerer Schädigungen potentieller zukünftiger
Opfer reicht aber nicht aus. Diese müssen vielmehr "schwer" sein (Ullenbruch in
MünchKomm-StGB aaO Rdn. 86 f.; Tröndle/Fischer § 66 Rdn. 20; vgl. auch
Böllinger/Pollähne in NK-StGB 2. Aufl. § 66 b Rdn. 13). Bei seinen Diebstahls-
und Einbruchsserien hat es der Verurteilte offensichtlich vermieden, auf poten-
tielle Tatopfer zu treffen. Dass es in einem solchen Fall zu einem massiven An-
griff auf Leib und Leben des Opfers kommen könnte, ist sicherlich nicht auszu-
schließen, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, wie sie die Anordnung der nach-
träglichen Sicherungsverwahrung voraussetzt, ist aber aus den Urteilsfeststel-
lungen nicht erkennbar. Zwar ist der Verurteilte auch wegen versuchten Tot-
schlags vorbestraft. Tatopfer war jedoch sein Freund, mit dem er sich gestritten
und der ihn zuerst geschlagen hatte, ein innerer Zusammenhang mit den se-
rienweise begangenen Eigentumsdelikten ist nicht erkennbar. Die jetzt neu be-
kannt gewordene Einbruchsserie hat offenbar auch nicht zur Schädigung von
Personen geführt.
3. Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung weite-
re Tatsachen festgestellt werden könnten, die die Anordnung der nachträgli-
chen Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten und hat deshalb auf den
Wegfall der Anordnung erkannt.
Die Entscheidung über eine Entschädigung des Verurteilten wegen der
erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muss dem Landgericht überlassen blei-
ben (vgl. BGH StV 2002, 422, 423; NJW 2000, 2433, 2436; NJW 1999, 1562;
1564; NJW 1990, 2073; NJW 1988, 2483, 2485; BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit
1; BGH, Urteil vom 22. April 2004 - 5 StR 534/02). Die Prüfung, ob und in wel-
chem Umfang eine Entschädigung zu gewähren ist, hat sich auf den gesamten
Sachverhalt zu erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahme ausgelöst hat.
Die Entscheidung stellt mithin vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe dar.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck