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BGH Beschluss vom 15.04.2008 – 5 StR 635/07
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
StGB § 66b
Nachträgliche Sicherungsverwahrung kann auch nach rechts-
kräftiger Nichteröffnung eines Hauptverfahrens, bei dessen
Durchführung Sicherungsverwahrung hätte verhängt werden
können, nicht angeordnet werden (Vorrang des Erkenntnisver-
fahrens, im Anschluss an BGHSt 50, 373).
BGH, Beschluss vom 15. April 2008
LG Neuruppin –
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-
verwahrung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des
Landgerichts Neuruppin vom 27. September 2007 nach
§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Der Antrag auf nach-
trägliche Anordnung der Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisions-
verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteil-
ten fallen der Staatskasse zur Last.
3. Der Verurteilte ist für die in der Zeit vom 22. Juni 2007
bis zum 15. April 2008 vollzogene einstweilige Unterbrin-
gung nach § 275a Abs. 5 StPO zu entschädigen.
4. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Neuruppin
vom 1. Juni 2007 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in
dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten
in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hier-
gegen richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung
materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der
Entscheidung und zur Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft.
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1. Das Landgericht hat festgestellt:
a) Der 1958 geborene Verurteilte ist schon mehrfach wegen Delikten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung bestraft worden. Bereits im Alter von
17 Jahren wurde er 1976 wegen Nötigung und sexuellen Missbrauchs von
Kindern zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, die er vollständig
verbüßte. Am 26. Juni 1978 wurde er wegen einer vier Monate nach seiner
Haftentlassung begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt, die er bis Ende Februar 1980 ver-
büßte. Im Oktober 1980 beging er erneut eine Vergewaltigung; unter ande-
rem wegen dieser Tat wurde er am 23. Dezember 1980 wegen Vergewalti-
gung in einem schweren Fall und wegen Hehlerei zu einer Einheitsfreiheits-
strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Strafe verbüßte er
bis Anfang April 1984. Durch Urteil vom 22. August 1985 wurde er wegen
Vergewaltigung in einem schweren Fall – die Tat hatte er am 9. Juli 1985
begangen – zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Am 9. Ju-
li 1990 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Die verbleibende Restfreiheits-
strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
Am 31. Mai 1998 – mithin knapp acht Jahre nach seiner letzten Ent-
lassung aus der Strafhaft – vergewaltigte er erneut eine Frau. Deswegen
wurde er durch das Landgericht Neuruppin am 22. Januar 1999 wegen Ver-
gewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
b) Erst kurz nach dieser letzten Verurteilung wurde der Beschwerde-
führer verdächtigt, am 14. Juni 1995 eine weitere Straftat, nämlich einen se-
xuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung began-
gen zu haben. Deswegen wurde ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingelei-
tet, das am 13. Dezember 2000 nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die
durch das Urteil vom 22. Januar 1999 verhängte Freiheitsstrafe von neun
Jahren eingestellt wurde. Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 nahm die Staats-
anwaltschaft die Ermittlungen wieder auf und erhob am 2. September 2006
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Anklage. Mit Beschluss vom 6. November 2006 lehnte das Landgericht
Frankfurt (Oder) die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da die überlange
Verfahrensdauer ein Verfahrenshindernis begründe. Die Staatsanwaltschaft
legte hiergegen kein Rechtsmittel ein, der Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
c) Bis zum 21. Juni 2007 verbüßte der Verurteilte die Freiheitsstrafe
aus dem Urteil vom 22. Januar 1999 vollständig. Seit dem 22. Juni 2007 be-
findet er sich aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Neuruppin vom
1. Juni 2007 im Vollzug der einstweiligen Unterbringung gemäß § 275a
Abs. 5 StPO.
2. Das Landgericht ist sachverständig beraten zu der Überzeugung
gelangt, dass der Verurteilte aufgrund eines Hanges zu erheblichen Strafta-
ten mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in § 66b Abs. 2 StGB
vorausgesetzten Art begehen werde. Seine Gefährlichkeit für die Allgemein-
heit ergebe sich aus Tatsachen, die erst während des Strafvollzugs erkenn-
bar geworden seien. Die Voraussetzungen nach § 66b Abs. 2 StGB für die
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung lägen damit vor. Der
Vorrang des Erkenntnisverfahrens stehe dem nicht entgegen. Bei der An-
lassverurteilung durch das Landgericht Neuruppin vom 22. Januar 1999 sei
die primäre Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus
rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, da hinsichtlich der früheren Ta-
ten nach den damaligen Erkenntnissen die sogenannte Rückfallverjährung
gemäß § 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB eingetreten gewesen sei.
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Als neue Tatsachen im Sinne des § 66b Abs. 1 StGB hat das Landge-
richt gewertet, dass der Verurteilte die Tat vom 14. Juni 1995 begangen ha-
be, was bei seiner Verurteilung am 22. Januar 1999 noch unbekannt gewe-
sen sei. Erst durch diese Straftat – die die ansonsten gegebene Rückfallver-
jährung unterbrochen habe – seien die formellen Voraussetzungen des § 66
Abs. 1 StGB erfüllt. Dass wegen dieser Tat keine Verurteilung erfolgt sei, sei
unschädlich. Das Landgericht Frankfurt (Oder) habe zwar hinsichtlich dieser
Tat die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer
rechtskräftig abgelehnt, hierin liege aber keine im Hinblick auf die unterblie-
bene Sicherungsverwahrung rechtsfehlerhafte Sachentscheidung, weswegen
der Vorrang des Erkenntnisverfahrens der Anwendung des § 66b StGB nicht
entgegenstehe.
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3. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar hat sich das
Landgericht rechtsfehlerfrei von der Täterschaft des Verurteilten bei der Tat
am 14. Juni 1995 überzeugt. Auch soweit es einen Hang des Verurteilten zur
Begehung schwerer Straftaten und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit
feststellt, weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler auf, was auch
die Revision nicht verkennt. Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung kann aber keinen Bestand haben, weil das
Landgericht – ersichtlich in dem Bemühen, die Allgemeinheit vor einem ge-
fährlichen Straftäter zu schützen – die Straftat aus dem Jahr 1995 unzutref-
fend als neue Tatsache gewertet hat.
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Diese Straftat kann schon deswegen nicht als neu im Sinne des § 66b
StGB gelten, da gegen den Verurteilten aufgrund dieser Tat die primäre Ver-
hängung von Sicherungsverwahrung hätte erfolgen können. Dass dies aus
rechtsfehlerhaften Erwägungen in dem wegen dieser Tat eingeleiteten, aber
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unterblieben ist, kann nicht durch
die – faktisch in die Rechtskraft der Nichteröffnungsentscheidung eingreifen-
de – nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung geheilt werden.
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a) Die Möglichkeiten primärer Anordnung von Sicherungsverwahrung
gemäß §§ 66, 66a StGB müssen gegenüber der nachträglichen Anordnung
strikt vorrangig bleiben (BGHSt 50, 373, 380; Fischer, StGB 55. Aufl. § 66b
Rdn. 18, 19 m.w.N.). Lagen die Voraussetzungen zur Anordnung der Siche-
rungsverwahrung zu einem früheren Zeitpunkt vor, ist aber aufgrund einer
rechtskräftigen Entscheidung hiervon abgesehen worden, hindert der Vor-
rang des Erkenntnisverfahrens die Anordnung der nachträglichen Siche-
rungsverwahrung. Dieser Vorrang gilt unabhängig davon, ob der in der
Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung liegende Rechtsfehler bei der
Anlassverurteilung oder – wie hier – erst in dem Verfahren wegen der Straf-
tat, welche jetzt die neue Tatsache im Sinne des § 66b StGB bilden soll, auf-
getreten ist (vgl. BGHSt 50, 373, 380). Denn das Verfahren nach § 66b StGB
dient nicht der Korrektur fehlerhafter, aber rechtskräftiger früherer Entschei-
dungen (BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, 3484; BGH NStZ-RR 2007,
370, 371; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 – 3 StR 378/07).
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Eine solche nachträgliche Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen
auf unveränderter Tatsachenbasis ist mit dem Gebot der Rechtssicherheit als
tragendem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit (vgl. hierzu BVerfGE 2, 380, 403;
25, 269, 290; Schnapp in von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar 5. Aufl.
Art. 20 Rdn. 30) nicht vereinbar. Denn die durch die Notwendigkeit der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes legitimierte Rechtskraft (vgl.
Kühne in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Einl. Abschn. K Rdn. 79) der ab-
lehnenden Entscheidung bewirkt, dass das Gericht grundsätzlich gehindert
ist, denselben Streitstoff zwischen den durch die Rechtskraft Gebundenen
nochmals sachlich zu prüfen (BVerfGE 1, 89, 90). Individualschützender Aus-
fluss dessen ist, dass durch die rechts- und bestandskräftige Entscheidung
über die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung in einem konkreten
Strafverfahren ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist (BGHSt 50, 373,
380). Dieses berechtigte Vertrauen darf jedenfalls im Hinblick auf das allge-
meine Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG bei
unveränderter Tatsachengrundlage ohne ausdrückliche gesetzliche Ermäch-
tigung nicht durch nachträgliche Korrektur erschüttert werden.
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Der Gesetzgeber wollte – jedenfalls jenseits des neu eingefügten und
am 18. April 2007 in Kraft getretenen § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB – mit der Ein-
führung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung keine
Rechtskraftdurchbrechung bei unveränderter Tatsachengrundlage ermögli-
chen. Er wollte vielmehr die Möglichkeit schaffen, solche Tatsachen in die
Gefährlichkeitsprognose einzubeziehen, die „erst zu diesem späten Zeitpunkt
berücksichtigt werden konnten“, hingegen soll diese Maßregel nicht darauf
abzielen, „die Frage einer späteren Unterbringung länger als bisher offen zu
halten“ (vgl. BT-Drucks 15/2887 S. 12). Dies belegt die Subsidiarität der
nachträglichen Sicherungsverwahrung – die faktisch wie eine Wiederauf-
nahme zu Lasten des Verurteilten wirkt (BGHSt 50, 373, 380 im Anschluss
an Ullenbruch in MüKo-StGB 2003 § 66b Rdn. 41) – gegenüber der primären
Anordnung der Sicherungsverwahrung.
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Ob der Vorrang des Erkenntnisverfahrens die Anwendung des § 66b
StGB auch hindert, wenn wegen der neuen Tat ein Erkenntnisverfahren nicht
rechtskräftig abgeschlossen ist, liegt zwar nahe, braucht der Senat jedoch
nicht zu entscheiden.
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b) Der Grundsatz der Subsidiarität des Verfahrens zur Anordnung der
nachträglichen Sicherungsverwahrung steht vorliegend der Verwertung der
Straftat im Jahre 1995 als neue Tatsache im Sinne des § 66b StGB entge-
gen. Denn aufgrund dieser Tat wäre die primäre Anordnung der Sicherungs-
verwahrung nach § 66 StGB möglich gewesen, wie das Landgericht im Er-
gebnis zutreffend ausführt.
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aa) Dass die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB in Be-
tracht kamen, liegt ungeachtet der 1980 verhängten Einheitsstrafe, mit der
auch eine Hehlerei als Nichtkatalogtat geahndet wurde, auf der Hand (vgl.
zum Wegfall der zeitlichen Beschränkungen bei Anlasstaten im Beitrittsgebiet
BGHSt 50, 373, 377). Jedenfalls die Voraussetzungen für die Möglichkeit der
Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB im
Blick auf die 1985 erfolgte Verurteilung mit anschließender fünfjähriger Straf-
vollstreckung – im Übrigen auch die des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB im Kontext
mit der Anlassverurteilung – lagen zum Zeitpunkt der in Rechtskraft (§§ 210,
211 StPO) erwachsenen Nichteröffnungsentscheidung durch das Landge-
richt Frankfurt (Oder) vor.
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bb) Die materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB drängten
sich aus den gleichen Erwägungen auf, die jetzt das Landgericht rechtsfeh-
lerfrei zur materiellen Grundlage der Anordnung des § 66b StGB gemacht
hat. Die Beurteilungsgrundlage hinsichtlich des Hangs und der darauf basie-
renden Gefährlichkeit des Verurteilten ist unverändert geblieben.
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Die danach mögliche Anordnung der primären Sicherungsverwahrung
ist aber nicht erfolgt. Vielmehr ist das wegen dieser Tat eingeleitete Verfah-
ren nach der von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandeten, auf die An-
nahme eines dauerhaften Verfahrenshindernisses gestützten Nichteröff-
nungsentscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) rechtskräftig abge-
schlossen worden.
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c) Der Vorrang des Erkenntnisverfahrens gilt auch, wenn über die
Nichtanordnung der primären Sicherungsverwahrung nicht durch ein Sachur-
teil, sondern – wie hier – durch eine wirksame Prozessentscheidung in Form
der Nichteröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen gemäß
§ 204 StPO entschieden worden ist.
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Zwar entfaltet ein die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnender Be-
schluss gegenüber einem Sachurteil nur eine beschränkte Rechtskraft
(BGHSt 7, 65; Roxin, Strafverfahrensrecht 25. Aufl. § 50 B III. b.; vgl. hierzu
auch Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 211 Rdn. 2 m.w.N.). Die we-
niger weitreichende Rechtskraft fällt aber nur bei einer Änderung der Tatsa-
chengrundlage ins Gewicht. So gestattet die Vorschrift des § 211 StPO als
Konsequenz der Prüfung allein nach Aktenlage eine Wiederaufnahme zuun-
gunsten des Beschuldigten bei einer nachträglichen Veränderung der tat-
sächlichen Grundlagen (vgl. BGHSt 18, 225, 226; Tolksdorf in KK-StPO
5. Aufl. § 211 Rdn. 1). Eine Korrektur von Subsumtionsfehlern oder Irrtümern
wird damit aber nicht zugelassen (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 211
Rdn. 3; Rieß aaO Rdn. 1). Insoweit steht die Rechtskraftwirkung des Nicht-
eröffnungsbeschlusses gemäß § 211 StPO einem Urteil gleich.
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Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Frankfurt (Oder) bei der Prü-
fung der Prozessvoraussetzungen und der Annahme einer die Eröffnung
hindernden überlangen Verfahrensdauer in seine Abwägung die Möglichkeit
der primären Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB nicht
mit einbezogen. Darin liegt eine mangelhafte rechtliche Bewertung, die nicht
nachträglich – wie etwa bei neuen Tatsachen, die dem angenommenen Pro-
zesshindernis den Boden entziehen oder es beseitigen – korrigiert werden
kann. Zwar erscheint die Annahme eines Verfahrenshindernisses aufgrund
überlanger Verfahrensdauer im vorliegenden Fall kaum nachvollziehbar, die-
se rechtsfehlerhaften Erwägungen hindern aber den Eintritt der Rechtskraft
und die daran geknüpften Folgen hinsichtlich Rechtssicherheit und Vertrau-
ensschutz nicht.
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d) Der Senat schließt angesichts der sorgfältigen Darlegungen im an-
gefochtenen Urteil aus, dass sich aufgrund einer weiteren Verhandlung noch
Umstände ergeben könnten, die als neue Tatsachen die Verhängung der
Maßregel rechtfertigen könnten. Er entscheidet daher selbst, dass die Maß-
regelanordnung entfällt, und hebt gleichzeitig den Unterbringungsbefehl auf
(§ 275a Abs. 5, § 126a Abs. 3, § 126 Abs. 3 StPO).
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4. Der Verurteilte ist für die einstweilige Unterbringung zu entschädi-
gen. Es handelt sich um eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2
Nr. 1 StrEG (BGH, Beschluss vom 11. März 2008 – 3 StR 378/07 m.w.N.).
Der Senat ist nach § 8 StrEG für den Ausspruch über die Verpflichtung zur
Entschädigung zuständig, weil er eine verfahrensabschließende Entschei-
dung getroffen hat. Weitere, vom Tatrichter zu treffende Feststellungen sind
nicht mehr erforderlich. Umstände, die zum Ausschluss oder zur Versagung
der Entschädigung Anlass geben könnten, liegen nicht vor.
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Dem Landgericht obliegen die Entscheidungen im Zusammenhang mit
der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 68f StGB).
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Jäger