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BGH Beschluss vom 11.03.2008 – 3 StR 54/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 54/08

BESCHLUSS

vom

11. März 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1.: Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge

zu 2. und 3.: bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. März 2008 gemäß §

349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Wuppertal vom 14. August 2007 in den

Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten L. und A. B. wegen

bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in 15 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren und

den Angeklagten K. wegen bandenmäßiger Beihilfe zum unerlaubten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge gestützten

Revisionen. Die Nachprüfung der Schuldsprüche aufgrund der Revisionsrecht-

fertigungen hat keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO). Dagegen haben die Revisionen zu den Strafaussprüchen Erfolg.

2

Das Landgericht hat für die 15 festgestellten Taten Einzelstrafen zwi-

schen drei Jahren zehn Monaten und sechs Jahren (Angeklagte L. und

A. B. ) und zwischen vier Jahren zwei Monaten und sechs Jahren vier Mona-

ten (Angeklagter K. ) als eigentlich verwirkt angesehen. Es hat bei allen Ange-

klagten im Rahmen der Strafzumessung pauschal die lange Verfahrensdauer

strafmildernd berücksichtigt. Sodann hat es als "Verzögerungen im Verfahrens-

gang, die dem Beschleunigungsgebot widersprechen", Zeiträume zwischen ein-

zelnen Verfahrensabschnitten (zwischen der ersten polizeilichen Vernehmung

und dem Urteil insgesamt knapp mehr als zwei Jahre) aufgezählt, ohne kennt-

lich zu machen, welcher konkrete Zeitabschnitt davon jeweils unter Anrechnung

einer sachgerechten Verfahrensbehandlung einen rechtsstaatswidrigen Verstoß

gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1

Satz 1 MRK darstellt. Schließlich hat es auf dieser Grundlage bei allen Ange-

klagten jede Einzelstrafe um ein Jahr reduziert und daraus die genannten Ge-

samtfreiheitsstrafen gebildet.

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Dies hält rechtlicher Überprüfung schon deswegen nicht stand, weil das

Landgericht die Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung in einer

der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerecht werdenden

Weise kompensiert hat. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichts-

hofs hat mit Beschluss vom 17. Januar 2008 (GSSt 1/07 = BGH NJW 2008,

860; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) entschieden, dass in derartigen Fällen

die Kompensation nicht mehr durch einen bezifferten Abschlag auf die an sich

schuldangemessene Strafe vorzunehmen ist; vielmehr ist diese in der Urteils-

formel auszusprechen und gleichzeitig zu bestimmen, dass zur Entschädigung

für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil dieser Strafe als voll-

streckt gilt. Diese Änderung der Rechtsprechung führt hier zur Aufhebung der

Strafaussprüche; denn bei den bisher unbestraften bzw. nur geringfügig vorbe-

straften Angeklagten liegt es nahe, dass sie in Anwendung des Vollstre-

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ckungsmodells früher in den Genuss einer Aussetzung der Vollstreckung einer

Reststrafe zur Bewährung kommen können, als dies bei der vom Landgericht

noch angewendeten Strafabschlagslösung der Fall wäre (vgl. BGH - GS - NJW

2008, 860, 866).

Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Folgendes zu

beachten haben:

1. Bereits nach der früheren Rechtsprechung waren als Grundlage der

Kompensation Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermit-

teln und im Urteil festzustellen. Hieran hat sich auch nach dem Vollstreckungs-

modell nichts geändert (BGH aaO). Die entsprechenden Feststellungen sind

neu zu treffen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht jeweils die ge-

samten Zeiten zwischen verschiedenen verfahrensfördernden Maßnahmen als

rechtsstaatswidrige Verzögerungen angesehen werden können; vielmehr durfte

auch bei zügiger Verfahrensgestaltung die Erledigung dieser Maßnahmen je-

weils eine angemessene Zeitdauer in Anspruch nehmen.

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Die so getroffenen Feststellungen dienen zunächst als Grundlage für die

Strafzumessung. Der Tatrichter hat insofern in wertender Betrachtung zu ent-

scheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und

Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen die Angeklagten wegen der

überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt waren, bei der Straffestsetzung mil-

dernd zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Erörterungen sind als be-

stimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kenntlich zu machen

(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Maßes der Strafmilderung

bedarf es nicht. Hierauf aufbauend sind die schuldangemessenen Einzel- und

Gesamtstrafen festzustellen; letztere sind im Urteilstenor auszusprechen.

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2. Da allein die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge-

rung hier als Kompensation nicht ausreichen wird (vgl. dazu BGH aaO

S. 864, 866), ist daran anschließend im Urteilstenor festzulegen, welcher bezif-

ferte Teil der Gesamtstrafen zur Kompensation der Verzögerung jeweils als

vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien für diese Festlegung lassen sich nicht auf-

stellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang

der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der

Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklag-

ten. Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als

solche sowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits

mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem

Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die

rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht. Dies schließt es aus,

etwa den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen

und das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der Verzögerung gleichzuset-

zen; vielmehr wird sich die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil

der Strafe zu beschränken haben.

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3. Der neue Tatrichter wird bei der Begründung der Strafzumessung

Wendungen zu vermeiden haben, die die Besorgnis nahe legen, dass ein Ver-

stoß gegen § 46 Abs. 3 StGB vorliegen könnte. Denn es ist rechtlich bedenk-

lich, wenn

- bei bandenmäßigem Betäubungsmittelhandel der Erhalt recht hoher

Einnahmen und Vergütungen

- beim Gehilfen das Erbringen einer Unterstützungsleistung zugunsten

des Haupttäters oder die helfende Beteiligung an den Taten der Mitan-

geklagten

- die Entscheidung, strafbare Handlungen zu begehen, obwohl die Ange-

klagten nicht oder nur sehr geringfügig vorbestraft waren und keine Be-

rührung zur Drogenszene hatten

strafschärfend berücksichtigt werden.

Becker Miebach von Lienen

Hubert Schäfer