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BGH Hinweisbeschluss vom 11.03.2008 – X ZR 49/07

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 49/07

HINWEISBESCHLUSS

vom

11. März 2008

in dem Rechtsstreit

Nachträglicher Leitsatz

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

EGV 261/2004 Art. 7

Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 EGV 261/2004 können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunter- nehmen geltend gemacht werden.

BGH, Hinweis-Beschl. v. 11. März 2008 - X ZR 49/07 - LG Duisburg AG Duisburg

(Nach dem Hinweisbeschluss ist die Revision zurückgenommen worden.)

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil

der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. März 2007

durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

30. April 2008.

Gründe:

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I. Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau

Ansprüche aus einem Reisevertrag geltend.

Der Kläger und seine Ehefrau buchten bei der Beklagten für die Zeit vom

14. bis 28. April 2005 eine Urlaubsreise auf die Insel Teneriffa. Der Rückflug sollte

über Nürnberg nach Berlin-Tegel erfolgen. Die Ankunft in Berlin war für 22:25 Uhr

vorgesehen. Am Abreisetag wurde dem Kläger auf dem Flughafen in Teneriffa

mitgeteilt, dass das Flugzeug überbucht sei. Das ihm unterbreitete Angebot, nach

Bremen zu fliegen und mit seiner Ehefrau von Bremen aus in einem adäquaten

Fahrzeug nach F. weiterzufahren, nahm der Kläger an. Mit einem in Bre-

men gemieteten Pkw fuhren der Kläger und seine Ehefrau nach Berlin, wo sie am

29. April 2005 um 0:45 Uhr und später in F. eintrafen.

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Der Kläger macht gegen die Beklagte eine Minderung des Reisepreises

von 30 % für einen Tag in Höhe von 27,94 €, Mietwagenkosten in Höhe von

164,21 €, Benzinkosten in Höhe von 45 €, auf dem Flughafen Bremen angefallene

Bewirtungskosten in Höhe von 10,60 € sowie eine Ausgleichszahlung gemäß

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 600 € geltend. Auf den Ge-

samtbetrag in Höhe von 847,75 € zahlte die Beklagte 171 €.

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Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung der Differenz in Höhe von

676,75 €. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von 76,75 € stattgegeben.

Die zugelassene Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, verfolgt der

Kläger sein Begehren auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € weiter.

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II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,

und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).

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a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die

Verweisung auf einen anderen Flug mit abweichender Destination eine Nichtbe-

förderung oder eine Annullierung i.S. der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG)

Nr. 261/2004 darstelle oder ob es sich, wie das Amtsgericht angenommen habe,

lediglich um eine Störung im Flugverkehr handele, die keine Ausgleichsansprüche

auslöse. Jedenfalls seien Ansprüche gemäß Art. 7 der Verordnung nicht gegen die

Beklagte, sondern ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu

richten. Die Durchführung des Fluges habe nicht der Beklagten oblegen, sondern

der von dieser beauftragten Fluggesellschaft. Die Beklagte als Veranstalterin der

vom Kläger gebuchten Pauschalreise sei demgegenüber als Reiseunternehmen

i.S. von Art. 2 Buchst. d der Verordnung anzusehen. Unmittelbare Ansprüche ge-

gen Reiseunternehmen sehe die Verordnung indessen nicht vor.

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b) Da das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung allein auf die

fehlende Passivlegitimation der Beklagten gestützt hat, kann sich ein Zulassungs-

grund nur auf die Frage beziehen, ob ein Reiseunternehmen auf Ausgleichszah-

lungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parla-

ments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unter-

stützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullie-

rung oder großer Verspätung von Flügen (kurz: Verordnung) in Anspruch genom-

men werden kann. Dies sieht auch die Revision nicht anders. Ein Zulassungs-

grund ist jedoch nicht gegeben.

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aa) Die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürf-

tig. Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung können

nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrt-

unternehmen geltend gemacht werden, das gegebenenfalls nach Art. 13 der Ver-

ordnung Regress nehmen kann (Führich, Sonderbeilage MDR 7/2007, S. 4; ders.,

Reiserecht, 5. Aufl., § 45 Rdn. 959; Schmid, NJW 2007, 261, 267; Niehuus, Reise-

recht, 3. Aufl., § 16 Rdn. 15; AG Oberhausen RRa 2007, 91, 92 mit Zustimmung

Führich, RRa 2007, 58; vgl. auch Palandt/Sprau, 67. Aufl., Einf. v. § 631

Rdn. 17b). Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel sind insoweit auch nicht er-

sichtlich, so dass es einer klärenden Entscheidung des Senats nicht bedarf.

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(1) Dass nur das ausführende Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung

gemäß Art. 7 verpflichtet ist, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Verord-

nung. Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmen aus-

drücklich, dass im Fall der Nichtbeförderung oder Annullierung eines Flugs das

ausführende Luftfahrtunternehmen neben Unterstützungsleistungen auch Aus-

gleichsleistungen gemäß Art. 7 zu erbringen hat. Reiseunternehmen nennt die

Verordnung in diesem Zusammenhang nicht. Nach der Legaldefinition des Art. 2

Buchst. b der Verordnung ist "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtun-

ternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen

einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden

Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzufüh-

ren beabsichtigt. Demgegenüber bezeichnet die Verordnung gemäß Art. 2

Buchst. d mit "Reiseunternehmen" einen Veranstalter i.S. von Art. 2 Nr. 2 der

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen mit

Ausnahme von Luftfahrtunternehmen. Nach der Legaldefinition der Verordnung

sind mithin Pauschalreiseveranstalter gerade keine ausführenden Luftfahrtunter-

nehmen; vielmehr unterscheidet die Verordnung in Art. 2 ausdrücklich zwischen

ausführenden Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen und legt im folgenden

nur den ausführenden Luftfahrtunternehmen die Verpflichtung zu Ausgleichszah-

lungen auf.

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(2) Dass Anspruchsgegner nur das ausführende Luftfahrtunternehmen ist,

ergibt sich nicht zuletzt aus dem Schutzzweck der Verordnung, wie er in den Er-

wägungsgründen beschrieben ist. Danach soll ein hohes Schutzniveau für Flug-

gäste sichergestellt und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem

Umfang Rechnung getragen werden (Erwägungsgrund 1; vgl. Sen.Beschl. v.

17.7.2007 - X ZR 95/06). Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EWG) 295/91

des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System

von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr, die bereits

Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen regelte, jedoch noch nicht Annullierungen

und Verspätungen umfasste. Mit der Neuregelung beabsichtigte der Verordnungs-

geber, die vorhandenen Schutzstandards zu erhöhen und die Geschäftstätigkeit

der Luftfahrtunternehmen zu harmonisieren (Erwägungsgrund 4). Auch sollte der

Schutz der Fluggäste auf den Bedarfsflugverkehr einschließlich der Flüge bei

Pauschalreisen erweitert werden (Erwägungsgrund 5). Durch die Neuregelung

sollte also der Anwendungsbereich der Verordnung gegenüber der Vorgängerver-

ordnung erweitert werden, nicht aber der Kreis der Anspruchsgegner. In Erwä-

gungsgrund 7 hat der Verordnungsgeber unmissverständlich dargelegt: "Damit

diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen

Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug

durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, …" Dementsprechend gilt gemäß

Art. 3 Abs. 5 Satz 1 die Verordnung für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen,

die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen.

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Auch in der Begründung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG)

Nr. 27/2003 vom 18. März 2003 (ABl. C 125 E v. 27.5.2003, S. 63, 70 erster Spie-

gelstrich) heißt es:

"Der Rat kam überein, den Text dadurch zu vereinfachen, dass sämt-

liche Ausgleichs- und Unterstützungsverpflichtungen gegenüber

Fluggästen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen auferlegt wer-

den, da dieses aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der

Regel am besten in der Lage ist, diese Verpflichtungen zu erfüllen.

Allerdings ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, nach

geltendem Recht Regressansprüche geltend zu machen; insbeson-

dere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des

ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseun-

ternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in

Vertragsbeziehung steht."

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Schließlich bestimmt Art. 3 Abs. 6 Satz 1, dass die Verordnung die auf-

grund der Richtlinie 90/314 EWG über Pauschalreisen bestehenden Fluggastrech-

te unberührt lässt. Diese Richtlinie und deren Umsetzung durch die nationalen

Gesetzgeber regeln die Rechte des Pauschalreisenden gegenüber dem Reisever-

anstalter. Der von der Verordnung beabsichtigte erweiterte Schutz des Fluggastes

einer Pauschalreise soll also auch dadurch erreicht werden, dass die Verordnung

dem Fluggast neben der nach nationalem Recht schon bestehenden vertraglichen

Haftung des Reiseunternehmens eine gesetzliche Haftung des ausführenden Luft-

fahrtunternehmens als eines weiteren Schuldners gewährt (zutreffend AG Ober-

hausen RRa 2007, 91, 92).

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Nach allem besteht auch kein Anlass, eine Vorabentscheidung des Ge-

richtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen. Der Senat hat keine

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Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts noch daran, dass diese Aus-

legung für Gerichte anderer Mitgliedstaaten eindeutig ist.

bb) Andere Zulassungsgründe sind ebenfalls nicht zu erkennen.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender

Weise die Passivlegitimation der Beklagten verneint, weil sich der Anspruch auf

Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung nur gegen das ausführende Luft-

fahrtunternehmen richtet, der Beklagten aber nicht die Durchführung des Fluges

oblegen hatte.

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Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch nicht aus Art. 3

Abs. 5 Satz 2 der Verordnung herleiten, dass das Reiseunternehmen Ausgleichs-

leistungen zu erbringen hätte. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn ein ausfüh-

rendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast

steht, Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung erfüllt, davon ausgegangen,

dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem

betreffenden Fluggast steht. Auch insoweit erscheint die Auslegung nicht zweifel-

haft. Die Vorschrift greift bereits nach ihrem Wortlaut erst, wenn das ausführende

Luftfahrtunternehmen die es gesetzlich aus Art. 7 ff. der Verordnung treffenden

Verpflichtungen erfüllt. Erst dann handelt das ausführende Luftfahrtunternehmen

mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter, und nicht schon, wie die Revisi-

on meint, bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung. Dies erlangt etwa

Bedeutung, wenn das Luftfahrtunternehmen dem Reisenden den Flugpreis gemäß

Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung erstattet oder - was auch das Berufungsgericht

angenommen hat - die Ausgleichs-, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen

mangelhaft erbringt.

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Soweit die Revision weiter geltend macht, jedenfalls seien die in der Ver-

ordnung geregelten Ansprüche als pauschalisierter Schadensersatz im Rahmen

des Schadensersatzanspruchs gemäß § 651 f BGB gegen den Reiseveranstalter

zu berücksichtigen, sind Ausführungen hierzu durch den vorliegenden Fall nicht

veranlasst.

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Gröning

Vorinstanzen:

AG Duisburg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 35 C 5083/05 -

LG Duisburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 12 S 67/06 -