Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2007 – X ZR 95/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 17. Juli 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte) Artt. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. c, 7

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Artt. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Rege- lung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist bei der Auslegung des Begriffs "Annullierung" entscheidend darauf abzustellen, ob die ursprüngliche Flugplanung aufgege- ben wird, so dass eine Verzögerung unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die Fluggesellschaft die Pla- nung des ursprünglichen Fluges nicht aufgibt?

2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter welchen Umständen ist eine Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr als Verspä- tung, sondern als Annullierung zu behandeln? Hängt die Beant- wortung dieser Frage von der Dauer der Verspätung ab?

BGH, Beschl. v. 17. Juli 2007 - X ZR 95/06 - LG Darmstadt.

AG Rüsselsheim

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 17. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter

Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter

Gröning

beschlossen:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur

Auslegung von Artt. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG)

Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Aus-

gleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der

Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung

von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)

Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentschei-

dung vorgelegt:

1. Ist bei der Auslegung des Begriffs "Annullierung" entschei-

dend darauf abzustellen, ob die ursprüngliche Flugplanung

aufgegeben wird, so dass eine Verzögerung unabhängig von

ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die Flugge-

sellschaft die Planung des ursprünglichen Fluges nicht auf-

gibt?

2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter welchen Umstän-

den ist eine Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr

als Verspätung, sondern als Annullierung zu behandeln?

Hängt die Beantwortung dieser Frage von der Dauer der

Verspätung ab?

Gründe

2

I. Die Kläger verlangen von der beklagten Charterfluggesellschaft unter

anderem Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 (im Folgenden:

VO), weil sie mit einer Verspätung von etwa 25 Stunden am Zielflughafen an-

kamen.

Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die ihre Ansprüche an ihn abgetreten

hat, buchten für sich und ihre beiden Kinder, die Kläger zu 2 und 3, bei der Be-

klagten einen Flug von F. nach T. und zurück. Der für den 9. Juli

2005 mit der Abflugzeit 16:20 Uhr gebuchte Rückflug von T. erfolgte erst

am nächsten Tag; die Kläger kamen etwa 25 Stunden später als geplant am

11. Juli 2005 um 7:00 oder 7:15 Uhr in F. an. Sie tragen vor, dass am

9. Juli 2005 gegen 23:30 Uhr der Flugkapitän mitgeteilt habe, der Flug werde

annulliert ("cancelled"). So stand es auch auf der Anzeigetafel. Das bereits ab-

gegebene Gepäck wurde den Fluggästen gegen Mitternacht wieder ausgehän-

digt. Sie wurden per Bus zur Übernachtung in ein Hotel gebracht, wo sie erst

gegen 2:30 Uhr eintrafen. Am nächsten Tage mussten sie - am Schalter einer

anderen Fluggesellschaft - erneut einchecken, erhielten andere Sitzplätze zuge-

teilt als am Vortag und mussten die Sicherheitsüberprüfung wiederholen. Die

Flugnummer des einen Tag später durchgeführten Rückflugs entsprach der Bu-

chung. Die Beklagte hatte für diesen Tag keinen weiteren, neuen Flug unter der

gleichen Flugnummer geplant. Die Passagiere wurden auch nicht auf einen von

einer anderen Gesellschaft geplanten Flug umgebucht.

3

Die Kläger meinen, es habe sich aufgrund aller dieser Umstände, vor al-

lem wegen der 25-stündigen Dauer der Verzögerung, nicht um eine Verspä-

tung, sondern um eine Annullierung gehandelt, so dass ihnen die bei einer An-

nullierung geschuldete Ausgleichszahlung von 600,-- € pro Person zustehe.

Daneben verlangen sie Schadensersatz für Verdienstausfall, nutzlose Sitzplatz-

reservierungen und verfallene Bahnfahrscheine. Hilfsweise stützen sie ihre Kla-

ge auf eine Minderung des Flugpreises um 30 %.

6

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1 1.381,45 € und an

die Kläger zu 2 und 3 je 600,-- € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Nach Auffassung der Beklagten lag lediglich eine Verspätung vor. Nach-

dem die Beklagte diese vorgerichtlich mit einem Hurrikan in der Karibik erklärt

hatte, hat sie im Prozess technische Defekte am Flugzeug und eine Erkrankung

der Besatzung als Ursachen angegeben. Die Reparaturarbeiten seien am

9. Juli 2005 um 23:10 Uhr beendet gewesen, jedoch habe die vorgesehene

Crew Grippesymptome gezeigt. Im ersten Rechtszug, aber nicht mehr im Beru-

fungsverfahren hat die Beklagte weiter vorgetragen, es habe sich um außerge-

wöhnliche, unvermeidbare Umstände gehandelt.

7

Das Amtsgericht hat eine Verspätung, keine Annullierung, angenommen

und deshalb die Ausgleichsansprüche der Kläger zurückgewiesen. Es hat ihnen

lediglich für Verdienstausfall und Bahnfahrkarten Schadensersatz wegen

Schlechterfüllung des Beförderungsvertrags zugesprochen, da die Beklagte den

Entlastungsbeweis für ihr fehlendes Verschulden nicht geführt, nämlich zur

Wartung des Flugzeugs nicht konkret vorgetragen habe. Weiter hat das Amts-

gericht den Klägern einen Bereicherungsanspruch bezüglich der Sitzplatzreser-

vierungen und eine Minderung des Flugpreises für den Rückflug um 30 % zuer-

kannt. Insgesamt hat es der Klage in Höhe von 350,75 € nebst Zinsen stattge-

geben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist vom Land-

gericht zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht

zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre Klage in vollem Umfang wei-

terverfolgen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt: Das Amtsgericht sei zu Recht von einer bloßen Verspätung des Fluges

ausgegangen. Nach Art. 2 lit. l VO sei unter "Annullierung" die Nichtdurchfüh-

rung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, zu ver-

stehen. Deshalb sei mit "Flug" die kollektive Beförderung einer Gruppe von

Passagieren gemeint, die sich bei der Buchung für diesen Transport entschie-

den hätten, und sei darauf abzustellen, ob diese Gruppe, wie hier geschehen,

im Wesentlichen in gleicher Zusammensetzung befördert werde, möge dies

auch zu einem anderen Zeitpunkt als ursprünglich vorgesehen erfolgen. Aus

dem Erwägungsgrund 12 und aus Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung, deren Ziel

es sei, die Flugunternehmen zu rechtzeitiger Unterrichtung der Fluggäste über

die Annullierung zu veranlassen, folge weiter, dass mit "Annullierung" nur sol-

che Fälle gemeint seien, in denen sich die Fluggesellschaft aus eigenem Willen,

z.B. aus wirtschaftlichen Gründen, entschließe, einen Flug nicht durchzuführen.

Im vorliegenden Fall sei jedoch ein plötzlich und unvorhergesehen eingetrete-

nes Ereignis der Grund dafür gewesen, dass der Flug am 9. Juli 2005 nicht

mehr habe durchgeführt werden können, obwohl die Beklagte ihn grundsätzlich

habe durchführen wollen. Ob es maximale zeitliche Grenzen für die Verspätung

gebe, brauche im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, weil jedenfalls

bei 25 Stunden eine Verspätung begrifflich noch nicht ausgeschlossen sei. Das

Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Abgrenzung der Annul-

lierung von einer Verspätung ungeklärt sei und grundsätzliche Bedeutung habe.

9

III. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 2 lit. l und

eventuell Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäi-

schen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame

Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall

der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen

und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) ab. Das

Revisionsverfahren ist deshalb auszusetzen, und es ist gemäß Art. 234 Abs. 1

lit. b, Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften (EuGH) zu den im Beschlusstenor gestellten Fragen einzuho-

len.

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1. Die Kläger erheben den schadens- und verschuldensunabhängigen, in

der Höhe standardisierten Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung, der

bei einem Flug von mehr als 3.500 km Länge 600,-- € beträgt. Weder das deut-

sche autonome Recht noch internationale Abkommen sehen einen derartigen

Anspruch vor (BGH, Beschl. v. 12.07.2006 - X ZR 22/05, NJW-RR 2006, 1719).

Die Revision der Kläger ist daher nur begründet, wenn die Verordnung ihnen

einen Ausgleichsanspruch gewährt. Nach dem Text der Verordnung sind Aus-

gleichsleistungen nur für den Fall einer Annullierung vorgesehen (Art. 5 Abs. 1

lit. c VO), während bei einer Verspätung den Fluggästen keine Ausgleichszah-

lungen, sondern lediglich Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zustehen,

die z.B. in Mahlzeiten, Hotelunterbringung, Erstattung des Flugpreises oder an-

derweitiger Beförderung zum Endziel sowie bei einer Verspätung von mehr als

fünf Stunden in Erstattung des Flugpreises oder anderweitiger Beförderung be-

stehen (Artt. 6, 8, 9 VO). Die Ausgleichsansprüche der Kläger sind somit nur

begründet, wenn ihre verzögerte Rückbeförderung keine Verspätung war, son-

dern unter den Begriff der Annullierung einzuordnen bzw. wie eine solche zu

behandeln ist. In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die vorgelegte

Frage 1, ob eine Annullierung bzw. die Behandlung einer Verzögerung als An-

nullierung in jedem Fall, insbesondere ungeachtet der Dauer der Verzögerung,

ausscheidet, wenn der ursprüngliche geplante Flug nicht aufgegeben wird, ob

also eine Verzögerung ohne Aufgabe der ursprünglichen Flugplanung niemals

eine Annullierung darstellt. Falls dies verneint wird, soll die Vorlagefrage 2 klä-

ren, unter welchen besonderen Umständen die Verzögerung eines Fluges trotz

Aufrechterhaltung der ursprünglichen Planung wie eine Annullierung zu behan-

deln ist. Dabei ist insbesondere von Interesse, ob ab einer bestimmten Dauer

der Verzögerung eine Verspätung in eine Annullierung umschlägt. Hierbei han-

delt es sich um Fragen, die im Wege der Auslegung der gemeinschaftsrechtli-

chen Verordnung zu klären sind. Dazu ist nach Art. 234 EG der EuGH berufen.

Eine Vorlagepflicht besteht nur dann nicht, wenn die richtige Anwendung des

Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum

bleibt (EuGH, Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 - CILFIT; BGHZ

153, 82, 92 und ständig). Das ist hier aus den nachfolgend dargelegten Grün-

den nicht der Fall.

11

2. Einerseits kommt eine am Wortlaut der VO orientierte Auslegung in

Betracht, nach der bei einer 25-stündigen Verzögerung den Fluggästen kein

Ausgleichsanspruch zustehen würde.

12

a) Art. 2 lit. l VO enthält folgende Legaldefinition der Annullierung: "die

Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reser-

viert war". Die Fluggesellschaft muss also ursprünglich einen Flug geplant, d.h.

in ihren Flugplan aufgenommen und somit nach Abflug- und Zielort, Abflugs-

und Ankunftszeit festgelegt, mit einer Flugnummer versehen und zur Buchung

freigegeben haben. Letzten Endes darf sie diesen geplanten Flug dann aber

doch nicht durchgeführt haben.

13

b) Entscheidend für die Annullierung könnte somit sein, dass ein be-

stimmter Flug, den die Fluggesellschaft in ihren Flugplan aufgenommen und zur

Buchung angeboten hatte, endgültig aufgegeben wird (so AG Charlottenburg,

Urt. v. 15.11.2005 - 218 C 290/05, nicht veröffentlicht; für Unmaßgeblichkeit des

Zeitfaktors auch Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Urt. v. 04.08.2006

- 8 C 2016/05m, RRa 2006, 276; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.08.2006

- 30 C 1370/06, nicht veröffentlicht; so auch Führich, MDR 7/2007 Sonderbeila-

ge S. 8). Dies bedeutet nicht - worauf die Revision zu Recht hinweist -, dass die

Buchungspassagiere von der Luftfahrtgesellschaft gar nicht zum Zielort beför-

dert werden. Vielmehr muss die Luftfahrtgesellschaft bei einer Annullierung den

Fluggästen, wenn diese nicht Erstattung des Flugpreises wählen, eine ander-

weitige Beförderung zum Endziel verschaffen (Artt. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1).

Diese anderweitige Beförderung erfolgt mittels eines Fluges, der "neuer Flug"

(Art. 5 Abs. 1 lit. b) oder "Alternativflug" (Art. 7 Abs. 2) genannt wird. Das aus-

schlaggebende Kriterium für die Unterscheidung zwischen dem alten, d.h. dem

ursprünglich geplanten Flug und dem neuen bzw. Alternativflug könnte daher

die Aufgabe der ursprünglichen Planung bzw. die Beförderung der Fluggäste

auf einem vorher gar nicht oder auf einem von vornherein anders geplanten

Flug sein, sei es dass dieser Alternativflug von einer anderen Fluggesellschaft

gemäß deren Planung, sei es, dass er von der Vertragsgesellschaft, aber zu

einer anderen Abflugzeit, von einem anderen Abflugort oder zu einem anderen

Zielort als ursprünglich geplant durchgeführt wird. Werden die Passagiere zum

Beispiel mit einem Flug der Vertragsgesellschaft befördert, der von vornherein

für eine andere Abflugzeit, für einen anderen Tag oder für eine andere Route

geplant war, oder werden die Passagiere auf den geplanten Flug eines anderen

Luftfahrtunternehmens umgebucht, so würde es sich nach dieser Definition um

eine Annullierung handeln, selbst wenn keine oder nur eine geringfügige Ver-

spätung eintritt. Umgekehrt würde nur eine Verspätung vorliegen, wenn der

Flug, mit dem die Passagiere schließlich befördert werden, weder von der Ver-

tragsgesellschaft für eine andere Strecke oder Zeit noch von einer anderen

Fluggesellschaft geplant war, selbst wenn der Flug außerordentlich viel später

erfolgt als geplant.

14

c) Wäre das Kriterium der aufgegebenen Planung maßgeblich, so könnte

daraus die Unmaßgeblichkeit anderer Umstände folgen, die indessen in Recht-

sprechung und Schrifttum zum Teil als Indizien für eine Annullierung angesehen

werden. Die Wiederausgabe des Gepäcks und eine neue Abfertigung können

darauf zurückzuführen sein, dass die Passagiere im Hotel übernachten muss-

ten. Die Ausgabe einer neuen Bordkarte ist notwendig, wenn ein andersartiges

Ersatzflugzeug verwendet wird. Beides steht daher der Annahme einer bloßen

Verspätung nicht zwingend entgegen (so auch Tonner, RRa 2006, 278 f.; a.A.

Schmid, NJW 2006, 1841, 1843; Führich, aaO). Die Bezeichnung des Fluges

durch den Piloten und/oder auf der Anzeigetafel als "cancelled" statt "delayed"

kann auf einer falschen rechtlichen Einordnung der Störung durch Dritte, näm-

lich den Piloten oder das Flughafenpersonal, beruhen und dürfte daher allen-

falls ein schwaches Indiz für eine Annullierung sein. Wenig Indizwirkung dürften

auch die Auswechslung des Flugzeugs und die der Besatzung haben (a.A. AG

Frankfurt am Main, Urt. v. 12.10.2006 - 30 C 1726/06-75, nicht veröffentlicht),

da die Identität der Maschine und des Flugpersonals nichts mit der Planung des

Fluges zu tun hat, sondern nur mit dessen Organisation und Durchführung.

Selbst die Beförderung durch ein anderes als dasjenige Luftfahrtunternehmen,

mit dem die Fluggäste den Beförderungsvertrag geschlossen haben, indiziert

nicht ohne weiteres eine Annullierung. Werden beispielsweise wegen eines

Flugzeugdefektes die Passagiere statt von der vertragschließenden Fluggesell-

schaft mit dem Flugzeug einer anderen Gesellschaft befördert, das die vertrag-

liche Gesellschaft als Ersatz für ihr eigenes defektes Flugzeug angemietet hat

(sogenannte Subcharter), so liegt keine Annullierung vor (Schmid, aaO,

S. 1843). Auch die vom Berufungsgericht für erheblich gehaltene Frage, ob der

Veranstalter den Flug aus wirtschaftlichen Erwägungen oder gezwungenerma-

ßen abgesagt hat, dürfte nicht maßgeblich sein. Erwägungsgrund 12 und Art. 5

Abs. 1 lit. c VO die das Berufungsgericht herangezogen hat, geben für dessen

Ansicht, bei einer Annullierung müsse die Fluggesellschaft schon längere Zeit

vor der geplanten Abflugszeit Kenntnis von dem Hindernis gehabt haben, nichts

her; die jeweilige Erwähnung von Annullierungen, die auf außergewöhnliche

Umstände zurückgehen - zu denen laut Erwägungsgrund 14 Wetterbedingun-

gen und unerwartete Flugsicherheitsmängel gehören - spricht vielmehr dage-

gen.

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Umgekehrt folgt aus der Beibehaltung der gleichen Flugnummer nicht

zwingend eine Verspätung (so auch AG Frankfurt aaO; Tonner, aaO). Denn

wenn eine Fluggesellschaft täglich zur gleichen Zeit den gleichen Flug durch-

führt, trägt der Flug auch jeden Tag die gleiche Nummer, so dass Fluggäste, die

wegen des Ausfalls eines geplanten Fluges erst 24 Stunden später mit dem für

diesen Tag geplanten Flug befördert werden, trotz Annullierung ihres Fluges

unter der gleichen Flugnummer reisen (Schmid, aaO, S. 1843). Auch der Um-

stand, den das Berufungsgericht als wesentlich für die Annahme einer Verspä-

tung angesehen hat, dass die Gruppe der ursprünglich gebuchten Passagiere

im Wesentlichen in gleicher Zusammensetzung befördert wird, wenn auch zu

einem späteren Zeitpunkt, dürfte eine eindeutige Zuordnung nicht zulassen.

Denn wenn diese Gruppe verhältnismäßig klein ist, kann es der Fluggesell-

schaft gelingen, sie insgesamt auf einem noch nicht ausgebuchten Alternativ-

flug unterzubringen. Ein schwerwiegendes Indiz für eine Annullierung und ge-

gen eine Verspätung wird demgegenüber eine andere Flugnummer sein (so

auch Schmid, S. 1843), da eine solche in der Regel zu einem anders geplanten

Flug gehört.

16

2. Andererseits kommt aber auch eine Auslegung in Betracht, nach der

die im vorliegenden Fall geschehene Verzögerung von 25 Stunden nicht als

Verspätung, sondern als Annullierung zu behandeln wäre. Diese Auslegung

wäre weniger am Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 VO und mehr am Schutzbedürfnis

der Fluggäste orientiert.

17

a) Möglicherweise schlägt eine Verspätung unter besonders belastenden

Umständen und insbesondere bei einer bestimmten Dauer in eine Annullierung

um. Der Text der Verordnung enthält zwar keine ausdrückliche Obergrenze für

die Dauer der Verspätung. Aus Art. 6 Abs. 1 lit. c iii VO ergibt sich lediglich,

dass die Verspätung mehr als fünf Stunden betragen kann, und aus Art. 6 Abs.

1 lit. c ii VO sowie aus Erwägungsgrund 15 geht hervor, dass bei einer Verspä-

tung der Abflug auch erst am nächsten Tag erfolgen kann. Daraus folgt aber

nicht zwingend, dass es für die Verspätung keine zeitliche Grenze gibt, jenseits

derer es sich um eine Annullierung handelt.

18

b) Für die Behandlung einer besonders belastenden Verzögerung und

insbesondere einer besonders langen Verzögerung als Annullierung könnte die

Schutzlücke sprechen, die sich anderenfalls auftun würde.

19

aa) Der allgemeine Schutzzweck der Verordnung ist es, ein hohes

Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des

Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung zu tragen (Erwägungs-

grund 1). In den Erwägungsgründen wird weiter ausgeführt, dass Annullierun-

gen und große Verspätungen für die Fluggäste ein Ärgernis seien und ihnen

große Unannehmlichkeiten verursachten (Grund 2), dass ihre Zahl immer noch

zu hoch sei (Grund 3) und dass die Gemeinschaft deshalb die Schutzstandards

erhöhen sollte, um die Fluggastrechte zu stärken (Grund 4). Speziell zum

Zweck der Ausgleichszahlungen bei Annullierung besagt der an die Erörterung

der Nichtbeförderung gegen den Willen der Fluggäste (Überbuchung) anschlie-

ßende Erwägungsgrund 12: "Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die

den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls

verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunter-

nehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über

Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare an-

derweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren kön-

nen. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Aus-

gleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn,

die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch

dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergrif-

fen worden wären."

20

bb) Die Verordnung erklärt also nicht ausdrücklich, weshalb der Fluggast

im Falle einer Annullierung weitergehende Ansprüche hat als bei einer Verspä-

tung, nämlich unabhängig von seinem tatsächlichen Schaden eine Ausgleichs-

zahlung beanspruchen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 10.01.2006 - C-344/04 IATA v.

Department of Transport, Slg. 2006, S. I-00403, LS 3 Rdn. 69 ff.). Die Besser-

stellung des Fluggastes bei Annullierung lässt sich indessen vernünftigerweise

nur durch die Vorstellung des Gesetzgebers erklären, dass der Fluggast im Re-

gelfall durch eine Annullierung schwerer beeinträchtigt wird als durch eine Ver-

spätung. Dazu passt die Feststellung des EuGH (aaO Rdn. 85), dass der Um-

fang der vom Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegten Leistungen - von deren

Art hat der Gerichtshof allerdings nicht ausdrücklich gesprochen - sich nach der

Schwere des Schadens richtet, der den Fluggästen entstanden ist, und entwe-

der anhand des Ausmaßes der Verspätung und der Wartezeit oder anhand der

Frist, innerhalb derer die Betroffenen über die Annullierung des Fluges unter-

richtet wurden, bemessen werde. Der EuGH hat also zum einen die Dauer der

Verspätung als Kriterium für die Schwere des Schadens und zum anderen die

Schwere des Schadens als Maßstab für den Umfang der Leistung anerkannt.

21

Eine Vermutung, dass eine Annullierung in der Regel stärker belastet als

eine Verspätung, könnte der Lebenserfahrung entsprechen. Dem Totalausfall

eines Fluges gehen oft langwierige Reparaturversuche voraus, während derer

die Fluggäste warten müssen. Erst nach deren letztendlichem Fehlschlag be-

ginnt dann die Suche nach noch nicht ausgebuchten Alternativflügen. Diese

sind häufig erst am nächsten Tage zu finden und führen dann nicht selten zu

anderen Zielorten, von denen die Fluggäste zu dem von ihnen gebuchten Ziel-

ort weiterbefördert werden müssen. Demgegenüber erschöpfen sich die Unan-

nehmlichkeiten einer Verspätung häufig in einer Wartezeit von wenigen Stun-

den am Abflughafen und der entsprechend späteren Ankunft am Zielort.

22

cc) Im Einzelfall kann es aber umgekehrt liegen, wenn z.B. bei einer An-

nullierung der Fluggast in kürzester Frist einen Ersatzflug zum gewünschten

Zielort antreten kann oder wenn andererseits, wie im vorliegenden Fall, eine

Verspätung mehr als einen Tag lang andauert. Für diese Fälle würde dann eine

Schutzlücke bestehen (Staudinger, DAR 2007, 1324 f.). Es könnte der Billigkeit

widersprechen, dass eine Annullierung, deren belastende Auswirkungen sich in

einer Verspätung von, je nach Entfernung, zwei, drei oder vier Stunden zuzüg-

lich einer Minute erschöpfen, zum ungekürzten Ausgleichsanspruch führen

würde und dass selbst bei rechtzeitiger Ankunft eine Annullierung das Luftfahrt-

unternehmen immerhin zur hälftigen Ausgleichszahlung verpflichtet wäre (Art. 7

Abs. 2 VO), während eine Verspätung von 25 Stunden, wie sie im vorliegenden

Fall geschehen ist, überhaupt keinen Ausgleichsanspruch erzeugen würde. Ei-

ne Schutzlücke liegt aber möglicherweise auch schon darin, dass Passagiere

einen für sie im Wesentlichen gleich belastenden Lebenssachverhalt, nämlich

eine gleich lange Verzögerung ihrer Beförderung, erleben und doch ganz unter-

schiedliche Ansprüche erwerben können (Wagner, VUR 2006, S. 338).

23

c) Falls der Gesetzgeber die Schutzlücke erkannt und bewusst in Kauf

genommen hat, wäre es den Gerichten möglicherweise versagt, sie im Wege

der richterlichen Rechtsfortbildung zu schließen. Die Absicht des Gesetzgebers

ist jedoch nicht klar.

24

Ambivalent ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Verord-

nung für den umgekehrten Fall der außergewöhnlich wenig belastenden Annul-

lierung ausdrücklich eine Ausnahmeregelung vorsieht. Das Luftfahrtunterneh-

men darf die Ausgleichszahlungen um 50 % kürzen, wenn den Fluggästen ein

Alternativflug zu ihrem Endziel angeboten wird, der, gestaffelt nach der Flugent-

fernung, nicht später als zwei, drei oder vier Stunden nach der planmäßigen

Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges ankommt (Art. 7 Abs. 2 VO).

Diese ausdrückliche Ausnahmeregelung kann jedoch entweder darauf hindeu-

ten, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer reziproken Regelung für

ungewöhnlich belastende Verspätungen übersehen hat, oder sie kann im Ge-

genteil den Rückschluss erlauben, dass der Gesetzgeber sich bewusst dage-

gen entschieden hat.

25

Letzteres erscheint möglich, weil Art. 7 Abs. 2 VO zeigt, dass der Ge-

setzgeber bestrebt war, die finanzielle Belastung der Fluggesellschaften durch

Ausgleichszahlungen in Grenzen zu halten. Dieselbe Absicht geht aus der An-

spruchsversagung im Falle außergewöhnlicher und unvermeidlicher Umstände

hervor (Art. 7 Abs. 3). Die Erstreckung der Ausgleichszahlungen auf besonders

schwerwiegende Verspätungen würde die finanzielle Belastung der Luftfahrtun-

ternehmen hingegen erhöhen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Fluggast,

der infolge einer nicht entschuldigten Verspätung nachweisliche Schäden erlei-

det, nicht leer ausgeht, sondern nach dem Montrealer Übereinkommen und

nach deutschem Recht auch nach dem Werkvertragsrecht des deutschen Bür-

gerlichen Gesetzbuchs Ersatz verlangen kann. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1

schließt die Verordnung einen weitergehenden Schadensersatzanspruch des

Fluggastes nicht aus. Die Verordnung enthält standardisierte sofortige Maß-

nahmen zur Wiedergutmachung, die neben etwaige Ansprüche auf Schadens-

ersatz als individuelle Wiedergutmachung nach Art. 19 des Montrealer Überein-

kommens treten (EuGH aaO Rdn. 44 ff.). Dasselbe gilt für Schadensersatzan-

sprüche aus Beförderungsvertrag (vgl. Führich, aaO, S. 10). Nach Ansicht meh-

rerer deutscher Gerichte steht dem Fluggast außerdem eine Minderung des

Flugpreises zu, wenn eine große Verspätung einen Mangel der Beförderungs-

leistung darstellt.

26

Dass gleichwohl nicht klar ist, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber die auf-

gezeigte Schutzlücke bewusst in Kauf genommen hat, wird auch an der deut-

schen Rechtsprechung deutlich, die schon mehrfach eine Auslegung des Beg-

riffs Annullierung in dem Sinne vorgenommen hat, dass auch eine außerordent-

lich große Verspätung darunterfällt. Der beschließende Senat hat die Frage ei-

nes Zeitfaktors ausdrücklich offengelassen (Beschl. v. 12.07. 2006, aaO).

27

d) Hält man eine derartige Auslegung im Prinzip für zulässig und gebo-

ten, so stellt sich die weitere Frage, unter welchen Umständen bzw. ab welcher

Dauer eine große Verspätung in eine Annullierung umschlägt.

28

Dem Text der Verordnung lässt sich nicht entnehmen, dass die etwaige

Obergrenze für eine Verspätung bei 24 Stunden oder sogar bei mehreren Ta-

gen liegt. Soweit bei der Beschreibung der Betreuungsleistungen die Hotelun-

terbringung bei einem Aufenthalt von mehreren Nächten erwähnt wird (Art. 9

Abs. 1 lit. b VO), braucht sich dies nicht auf eine Verspätung zu beziehen. Denn

Hotelunterbringung schuldet das Luftfahrtunternehmen nicht nur bei einer Ver-

spätung des Fluges (Art. 6 Abs. 1 lit. c ii VO), sondern auch bei Annullierung

(Art. 5 Abs. 1 lit. b VO). Die Erwähnung eines Aufenthalts von mehreren Näch-

ten kann sich daher auch nur auf den Fall der Annullierung beziehen.

29

Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 12.10.2006, aaO) hat die

Grenze bei 22 Stunden deutlich überschritten gesehen, das Amtsgericht Rüs-

selsheim (Urt. v. 07.11.2006 - 3 C 717/06 (32), nicht veröffentlicht) hat sie bei

48 Stunden gezogen. Im Schrifttum wird in Anlehnung an Art. 6 Abs. 1 lit. c iii

VO die Grenze bei fünf Stunden gesehen (Schmid, NJW 2006, 1841, 1843;

Wagner, VuR 2006, 337, 339) oder das Anderthalbfache der Zeiträume des Art.

6 Abs. 1 VO vorgeschlagen, so dass eine Annullierung je nach Länge des Flu-

ges ab drei, viereinhalb oder sechs Stunden anzunehmen wäre (Tonner, aaO).

Nach anderer Ansicht muss eine Annullierung jedenfalls dann angenommen

werden, wenn sich der Flug um mehrere Tage verschiebt (Führich, aaO).

3. Nach alledem ist die richtige Auslegung der Verordnung nicht so offen-

kundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum verbleibt.

Dies sieht auch die Kommission nicht anders. Nach ihrer gemäß Art. 17

VO erstatteten Mitteilung vom 4. April 2007 über die Anwendung und die Er-

gebnisse der Verordnung (KOM (2007) 168 endg.) lässt sich schwer bestim-

men, ob ein Flug verspätet war oder annulliert wurde, da die Luftfahrtunterneh-

men bei der Einstufung von Verspätungen oder Annullierungen unterschiedliche

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Konzepte anwenden, was sich wiederum auf die Zahlungen von Ausgleichsleis-

tungen auswirkt (Nr. 4.1.2.), besteht Unklarheit über die Verpflichtung der Luft-

fahrtunternehmen gegenüber den Fluggästen bei langen Verspätungen über 24

Stunden (Nr. 5.4.) bzw. haben Fluggäste, einzelstaatliche Durchsetzungsstellen

und Luftfahrtunternehmen Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen

Verspätungen und Annullierungen und bei der Frage, ob eine Verspätung von

24 Stunden z.B. als Annullierung oder große Verspätung einzustufen ist

(Nr. 7.3.). Die Kommission selbst geht möglicherweise davon aus, dass eine

Verspätung in eine Annullierung umschlagen kann; denn sie beanstandet, dass

in einigen Fällen Luftfahrtunternehmen Flüge um 48 Stunden "verschoben", d.h.

als verspätet behandelt hätten, um Entschädigungsforderungen der Fluggäste

zu vermeiden, während der Flug in Wirklichkeit infolge technischer Probleme

"annulliert" gewesen sei (Nr. 7.3.).

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Mühlens

Gröning

Vorinstanzen:

AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 17.03.2006 - 3 C 109/06 (33) -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.07.2006 - 21 S 82/06 -