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BGH Beschluss vom 12.03.2008 – II ZB 24/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für

Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts Mün-

chen vom 10. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurück-

gewiesen.

2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

615,19 € festgesetzt.

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I. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-

Gründe

engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-

stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-

hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat er mit Schriftsätzen vom

23. September 2006 und 18. Dezember 2006 zwei Musterfeststellungsanträge

i.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat durch Urteil "den" Antrag als

unzulässig zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen

das Urteil sofortige Beschwerde und Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde

hat er beantragt, das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Zurückweisung des

Musterfeststellungsantrags aufzuheben und festzustellen, dass die Musterfest-

stellungsanträge vom 23. September 2006 und 18. Dezember 2006 zulässig

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sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-

schwerde des Klägers.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwer-

de hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde als das

statthafte Rechtsmittel angesehen, obwohl das Landgericht durch Urteil ent-

schieden hatte. Ein unzulässiger Musterfeststellungsantrag ist gemäß § 1

Abs. 3 Satz 2 KapMuG durch Beschluss zurückzuweisen. Das gilt auch dann,

wenn gleichzeitig die zugrunde liegende Klage abgewiesen wird. Damit konnte

der Kläger das Urteil, soweit darin der Musterfeststellungsantrag zurückgewie-

sen worden war, mit der sofortigen Beschwerde anfechten (vgl. Gummer/

Heßler in Zöller, ZPO 26. Aufl. Vor § 511 Rdn. 30).

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2. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zu-

rückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug

in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts be-

endet, und den zweiten Musterfeststellungsantrag habe das Landgericht inzi-

dent zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Er-

folg.

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Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007

(II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein Musterfeststel-

lungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung

der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist.

Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG

nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta-

dium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa-

chen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-

kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach

Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-

stanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus-

terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge

fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin-

dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-

stanzliches Verfahren voraus.

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Hier hat der Kläger zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten

Rechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-

zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-

gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine

Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-

beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn

auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des

Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-

den kann.

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Schließlich ist auch nichts gegen die Annahme des Berufungsgerichts zu

erinnern, der zweite Musterfeststellungsantrag vom 18. Dezember 2007 sei in

schlüssiger Weise durch das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen worden.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 22.05.2007 - 20 O 4932/06 -

OLG München, Entscheidung vom 10.07.2007 - W (KAPMU) 14/07 -