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BGH Beschluss vom 12.03.2008 – II ZB 30/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für

Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts Mün-

chen vom 24. August 2007 in Verbindung mit dem Berichti-

gungsbeschluss vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten der Klä-

ger zurückgewiesen.

2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

1.822,32 € festgesetzt.

Gründe

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I. Die Kläger machen gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-

engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-

stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-

hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie mit Schriftsätzen vom

23. September 2006 und 18. Dezember 2006 zwei Musterfeststellungsanträge

i.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat diese Anträge durch Be-

schluss zurückgewiesen. Die Klage hat es durch Urteil vom selben Tage abge-

wiesen. Die Kläger haben gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und ge-

gen das Urteil Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde haben sie beantragt,

den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Mus-

terfeststellungsanträge zulässig sind. Das Beschwerdegericht hat die Be-

schwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Be-

schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger.

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II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 ZPO statthaft und rechtzeitig, nämlich innerhalb der einmonatigen Frist

des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, eingelegt worden. Dass in der Rechtsbeschwer-

deschrift vom 20. September 2007 als Rechtsbeschwerdeführerin eine Frau

S. T. genannt ist und erst am 14. November 2007 eine

Rechtsbeschwerde- und -begründungsschrift für M. und D. K. ein-

gereicht worden ist, steht nicht entgegen. Denn auch in dem Beschluss des Be-

schwerdegerichts vom 24. August 2007 ist als Beschwerdeführerin Frau T.

aufgeführt, und dieser Beschuss ist erst mit Beschluss vom 11. Oktober

2007 hinsichtlich der Personen der Beschwerdeführer berichtigt worden. Da-

nach kommt es nicht darauf an, dass durch die Zustellung eines Berichtigungs-

beschlusses grundsätzlich keine neue Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird

(BGHZ 89, 184; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 319 Rdn. 25, zur Ausnah-

me bei Parteiverwechslung aber BGHZ 17, 149). In entsprechender Anwen-

dung des Grundsatzes der Meistbegünstigung (Zöller/Gummer/Heßler aaO Vor

§ 511 Rdn. 30) hat eine Rechtsmittelschrift, die den in dem angefochtenen Be-

schluss genannten Namen verwendet, jedenfalls dieselben Wirkungen wie eine

unter der richtigen Parteibezeichnung erstellte Rechtsmittelschrift. Die Rechts-

beschwerde ist auch rechtzeitig begründet worden, da die Begründungsfrist mit

Verfügung vom 25. September 2007 gemäß § 575 Abs. 2, § 551 Abs. 2 Satz 6

ZPO bis zum 3. Dezember 2007 verlängert worden ist.

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III. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

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Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zurück-

gewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug in

Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts been-

det. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007

(II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein Musterfeststel-

lungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung

der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist.

Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG

nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta-

dium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa-

chen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-

kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach

Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-

stanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus-

terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge

fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin-

dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-

stanzliches Verfahren voraus.

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Hier haben die Kläger zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten

Rechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-

zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-

gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine

Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-

beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn

auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des

Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-

den kann.

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 19.06.2007 - 34 O 14261/06 -

OLG München, Entscheidung vom 24.08.2007 - W (KAP) 19/07 -