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BGH Beschluss vom 12.03.2008 – II ZB 37/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart

beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für

Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts Mün-

chen vom 1. Oktober 2007 wird auf Kosten der Klägerin zu-

rückgewiesen.

2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

5.635,45 € festgesetzt.

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I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-

Gründe

engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-

stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-

hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat sie mit Schriftsätzen vom

23. September 2006 und 15. Dezember 2006 zwei Musterfeststellungsanträge

i.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat diese Anträge durch Be-

schluss zurückgewiesen. Die Klage hat es durch Urteil vom selben Tage abge-

wiesen. Die Klägerin hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und ge-

gen das Urteil Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde hat sie beantragt, den

Beschluss des Landgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Muster-

feststellungsanträge zulässig sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde

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als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht

zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbe-

schwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zu-

rückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug

in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts be-

endet. Das ist zutreffend, wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom

3. Dezember 2007 (II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat. Da-

nach ist ein Musterfeststellungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der

Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz an-

hängig ist.

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Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG

nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta-

dium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa-

chen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-

kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach

Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-

stanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus-

terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge

fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin-

dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-

stanzliches Verfahren voraus.

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Hier hat die Klägerin zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten

Rechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-

zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-

gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine

Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-

beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn

auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des

Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-

den kann.

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 05.06.2007 - 34 O 14266/06 -

OLG München, Entscheidung vom 01.10.2007 - W (KAP) 16/06 -