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BGH Urteil vom 13.03.2008 – 4 StR 610/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
13. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Paderborn vom 10. Juli 2007 aufgeho-
ben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen und zum Tatvorgeschehen aufrechterhal-
ten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte
Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten sei-
nes Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft
rügt mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verlet-
zung sachlichen Rechts. Nach ihrer Auffassung hat das Landgericht zu Unrecht
einen strafbefreienden Rücktritt vom Totschlagsversuch sowie eine erhebliche
Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen. Der Ange-
klagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.
I.
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1. Zwischen dem Angeklagten und seiner deutschen Ehefrau, der Ne-
benklägerin, die im August 2004 in der Türkei geheiratet hatten, kam es nach
dem Umzug nach Paderborn zu erheblichen Spannungen. Während ihrer
Schwangerschaft zog die Nebenklägerin vorübergehend in das Frauenhaus. Im
September 2006 trennte sie sich von dem Angeklagten, zog mit ihrer im No-
vember 2005 geborenen Tochter erneut ins Frauenhaus und wechselte im De-
zember 2006 in das Mutter-Kind-Haus in Paderborn. Dort besuchte der Ange-
klagte die Nebenklägerin, der vom Familiengericht die Alleinsorge für die ge-
meinsame Tochter übertragen worden war, fast täglich. Weil es bei diesen Be-
suchen häufig zu Streitigkeiten und auch zu Handgreiflichkeiten kam, wurde
dem Angeklagten Ende Januar 2007 von der Leitung des Mutter-Kind-Hauses
Hausverbot erteilt. Auf Grund einer eidesstattlichen Versicherung des Ange-
klagten, die Nebenklägerin habe die gemeinsame Tochter aus dem Fenster
gehalten, die der Rechtsanwalt des Angeklagten dem Jugendamt zugeleitet
hatte, veranlasste dieses eine sog. Pflege-über-Nacht-Maßnahme.
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In der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 2007 kam der Angeklagte an
der Wohnung der Nebenklägerin vorbei. Da er am Vortage von der "Pflege-
über-Nacht-Maßnahme“ des Jugendamtes erfahren hatte, entschloss er sich,
"auch deshalb, um sich nach dem Verbleib des Kindes zu erkundigen", die Ne-
benklägerin aufzusuchen. Diese war kurz zuvor mit dem Zeugen B. in
ihre Wohnung zurückgekehrt. Dem Angeklagten wurde auf sein Klopfen von der
Nebenklägerin geöffnet, die ihren neuen Freund Thorsten K. erwartete.
Der Angeklagte drängte die Nebenklägerin in Richtung Wohnküche. Die Ne-
benklägerin rief dem Zeugen B. zu: "Schick ihn raus. Er hat hier nichts zu
suchen". Als der Angeklagte den auf dem Sofa sitzenden Zeugen bemerkte,
forderte er ihn auf, die Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte griff nach einem
Messer, zwang den Zeugen B. unter Vorhalt des Messers, die Wohnung
zu verlassen, und beschimpfte die Nebenklägerin unter anderem als "billige
Schlampe". Auf seine Frage, wo seine Tochter sei, entgegnete die Nebenkläge-
rin, das Kind sei weg und daran treffe ihn die Schuld.
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Als die Nebenklägerin ihr Mobiltelefon ergriff, um die Polizei zu benach-
richtigen, schlug es ihr der Angeklagte aus der Hand. Er stach unvermittelt
mehrfach auf den Oberkörper der Nebenklägerin ein, wobei er deren Tod „zu-
mindest“ billigend in Kauf nahm. Als diese in die Knie ging, ließ der Angeklagte
von ihr ab. Er ging davon aus, dass die Nebenklägerin an den ihr zugefügten
Verletzungen versterben könnte. Der Angeklagte verließ die Wohnung und warf
die Tür hinter sich zu. Im Hausflur traf er auf die Wohnungsnachbarn der Ne-
benklägerin. Die Zeugen Nicole N. und Ismail D. hatten die Hilfe-
schreie der Nebenklägerin vernommen und um 2.32 Uhr die Polizei benachrich-
tigt. Ohne ein Wort an die Zeugen zu richten, eilte der Angeklagte aus dem
Haus und ging zu der nächstgelegenen Polizeidienststelle. Um 2.41 Uhr er-
schien er in der Wachschleuse der Polizeiwache und erklärte dem Wachhaben-
den, der ihn über die Sprechanlage angesprochen hatte, in gebrochenem
Deutsch, er habe gerade mit einem Messer auf seine Frau eingestochen. Nach
seinem Namen befragt, antwortete er: „Alexander E. “. Der Angeklagte wur-
de in die Wache gelassen und festgenommen. Da der Wachhabende annahm,
dass es sich bei dem Angeklagten um die wegen des kurz zuvor telefonisch
gemeldeten Vorfalls in dem Mutter-Kind-Haus gesuchte Person handelte, "fand
keine weitere Kommunikation mit dem Angeklagten statt".
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Der Nebenklägerin war es gelungen, sich bis zur Wohnungstür zu
schleppen und diese auf das Klopfen ihrer Nachbarn zu öffnen. Dann brach sie
im Flur ihrer Wohnung zusammen. Die Zeugen N. , B. und D.
informierten sofort den Rettungsdienst und leisteten erste Hilfe. "Nur auf Grund
dessen und der unverzüglich herbeigerufenen ärztlichen Hilfe konnte das Leben
der Geschädigten gerettet werden."
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2. Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverlet-
zung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB schuldig gesprochen. Von dem
(tateinheitlich verwirklichten) beendeten Versuch des Totschlags sei der Ange-
klagte "strafbefreiend" nach § 24 StGB zurückgetreten. Das Landgericht hat
hierzu u.a. ausgeführt:
"Der Angeklagte hat sich unmittelbar nach dem Tatgeschehen zur nächstgelegenen Polizeidienststelle begeben. Insoweit geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er hierdurch auch die schnelle Hilfe für seine Ehefrau veranlassen wollte, denn er durfte auch davon ausgehen, dass die Polizei alle notwendigen Maßnahmen zur Rettung der Zeugin E. unternehmen werde. Die Polizeidienststelle war zudem nur wenige Minuten (neun Minuten) von der Woh- nung des Opfers entfernt, so dass der Angeklagte auch in zeit- licher Hinsicht darauf vertrauen konnte, dass seine Ehefrau noch rechtzeitig Hilfe erfahren werde. Zu weiteren Angaben des Angeklagten konnte es schon deshalb nicht kommen, weil der wachhabende Beamte keine weitere Kommunikation führ- te".
II.
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Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
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1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei von dem Tot-
schlagsversuch strafbefreiend zurückgetreten, hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Tot-
schlagsversuch beendet war, denn der Angeklagte ging davon aus, dass die
Nebenklägerin an den ihr zugefügten Stichverletzungen versterben könnte. Ist
ein Versuch beendet, setzt ein Rücktritt voraus, dass der Täter entweder die
Vollendung der Tat freiwillig verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StGB) oder
dass er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern (§ 24
Abs. 1 Satz 2 StGB). Beide Varianten des § 24 Abs. 1 StGB stellen unter-
schiedliche Anforderungen an die vom Täter zu erbringende Rücktrittsleistung
(vgl. BGHSt 48, 147, 149/150, 151 f. in Abgrenzung zu BGHSt 31, 46 und BGH
NStZ-RR 1997, 193).
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a) Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1
Halbs. 2 StGB setzt zwar nicht voraus, dass der Täter unter mehreren Möglich-
keiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder "optimale" gewählt hat (vgl.
BGHSt 48, 147). Erforderlich ist aber, dass der Täter eine neue Kausalkette in
Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich oder jedenfalls mitur-
sächlich wird (vgl. BGHSt 33, 295, 301; BGH NStZ 2006, 503). Das ist nach
den bisherigen Feststellungen jedoch nicht der Fall. Dass die Nebenklägerin die
ihr vom Angeklagten zugefügten schweren Stichverletzungen überlebt hat, be-
ruht vielmehr allein darauf, dass deren Wohnungsnachbarn bereits bevor der
Angeklagte das Haus verließ, die Polizei benachrichtigt hatten, die Nebenkläge-
rin ihren Wohnungsnachbarn die Wohnungstür öffnen konnte und diese umge-
hend auch den Rettungsdienst informierten und sofort erste Hilfe leisteten. Die-
se für die Verhinderung des Erfolgseintritts ursächlichen Hilfeleistungen erfolg-
ten aber nach den bisherigen Feststellungen ohne Zutun des Angeklagten. Die-
ser hat weder auf die Wohnungsnachbarn, denen er im Hausflur begegnete, in
irgendeiner Weise eingewirkt, noch hat er durch seine Äußerungen auf der Po-
lizeiwache dazu beigetragen, dass der Einsatz der von den Nachbarn alarmier-
ten Rettungskräfte beschleunigt oder erleichtert wurde.
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b) Wird die Tat - wie hier - ohne Zutun des Täters nicht vollendet, kommt
nur ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB in Frage. Dass
der Angeklagte sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung zu ver-
hindern, ist durch die bisherigen Feststellungen jedoch ebenfalls nicht belegt.
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§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, dass der Täter alles tut, was in
seinen Kräften steht und nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung er-
forderlich ist, und dass er die aus seiner Sicht ausreichenden Verhinderungs-
möglichkeiten ausschöpft, wobei sich der Täter auch eines Dritten bedienen
kann (vgl. BGHSt 33, 295, 301/302; BGH StV 1997, 518 jew. m.w.N.). Wenn
- wie hier - ein Menschenleben auf dem Spiel steht, sind insoweit hohe Anforde-
rungen zu stellen (vgl. BGHSt 33, 295, 302). Gemessen an diesen Grundsätzen
ist ein Rücktritt des Angeklagten entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-
rerin nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil er nicht sofort mit dem Mobilte-
lefon der Nebenklägerin Hilfe herbeigerufen oder die Wohnungsnachbarn der
Nebenklägerin hierzu aufgefordert hat. Dass ein Täter objektiv schon eher et-
was und möglicherweise noch mehr hätte tun können, steht der Annahme eines
Rücktritts nicht entgegen (vgl. BGH StV 1999, 211, 212; 1982, 467 m. w. N.).
Maßgeblich ist vielmehr, dass der Täter, wenn er sich entschließt, die Vollen-
dung der Tat zu verhindern, die aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen er-
greift und sich um die bestmögliche Maßnahme bemüht (vgl. BGHSt 33, 295,
301/302; BGH StV 1999, 596). Dass der Angeklagte dies getan hat, ist durch
die bisherigen Feststellungen nicht nachvollziehbar belegt.
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aa) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet schon die Annah-
me des Landgerichts, zugunsten des Angeklagten sei davon auszugehen, dass
er die Polizeiwache auch deshalb aufgesucht habe, um Rettungsmaßnahmen
zu veranlassen. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe gewusst,
dass die Nachbarn, die ihn gesehen hätten, sich um seine Frau kümmern wür-
den und ihr helfen könnten. Er selbst habe nur gedacht, dass er schnell zur Po-
lizei müsse. Bei dieser Sachlage versteht es sich nicht von selbst, dass der An-
geklagte beim Aufsuchen der Polizei in der Vorstellung handelte, er könne noch
einen nennenswerten Beitrag zur Rettung der Nebenklägerin leisten (vgl. BGH
NStZ 1999, 300). Zwar ist es grundsätzlich zulässig, auch hinsichtlich der Rück-
trittsvoraussetzungen auf den Zweifelssatz zurückzugreifen. Dies setzt aber
voraus, dass bei einer Gesamtbeurteilung der Beweistatsachen eindeutige
Feststellungen nicht möglich sind (vgl. BGH NStZ 1999, 300, 301), denn es ist
weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des
Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten
Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. BGH NJW 2007, 92, 94; 2005, 1727; NStZ-
RR 2005, 147, 148). Dass solche Anhaltspunkte vorliegen, ist nicht dargetan.
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bb) Selbst wenn der Angeklagte, wovon das Landgericht zu seinen
Gunsten ausgegangen ist, die nahe gelegene Polizeiwache aufgesucht hat, um
„hierdurch auch die schnelle Hilfe für seine Ehefrau“ zu veranlassen, liegt nach
den Feststellungen jedenfalls deshalb kein Rücktritt vor, weil er die Verhinde-
rungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. Die bloße Mitteilung des Angeklag-
ten, er habe "auf seine Frau eingestochen" und die Nennung eines Namens
waren – auch aus der Sicht des Angeklagten, der nicht wusste, dass der wach-
habende Polizeibeamte bereits über den Notruf der Wohnungsnachbarn der
Nebenklägerin informiert war – nicht geeignet, die sofortige Einleitung der not-
wendigen Rettungsmaßnahmen zu ermöglichen. Dass der wachhabende Be-
amte mit dem Angeklagten „keine weitere Kommunikation führte“ ist ohne Be-
lang. Vielmehr hätte der Angeklagte die für die Einleitung von Rettungsmaß-
nahmen erforderlichen Hinweise auf den Tatort und darauf, dass er die Woh-
nungstür zugezogen hatte, von sich aus geben müssen. Dass der Angeklagte
dies getan oder jedenfalls versucht hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht ent-
nehmen.
Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung.
2. Da die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils
führt, ist die mit der Revisionseinlegung erhobene sofortige Beschwerde gegen
die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gegenstandslos.
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III.
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Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
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Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat,
auch soweit sich der Angeklagte gegen die Höhe der gegen ihn verhängten
Strafe wendet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann