Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.03.2008 – I ZB 53/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Marke Nr. 2 106 346

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 13. März 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

SPA II

a) Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann bei einem Mar- kenwort, das eine beschreibende Sachangabe darstellt, auch vorliegen, wenn die Bezeichnung feste begriffliche Konturen bisher nicht erlangt und eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt sich (noch) nicht herausgebildet hat.

b) Das Wort "SPA" ist unter anderem für Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie für den Betrieb von Bädern eine beschreibende Sachangabe und deshalb freihaltebedürftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG.

BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - I ZB 53/05 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Senats (Mar-

ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Februar

2005 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

100.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 8. August 2000 unter der

Nr. 2 106 346 die Wortmarke

SPA

für die Waren und Dienstleistungen "Parfümerien, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege; Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und Saunen" eingetra-

gen.

6

Die Antragsteller haben beim Deutschen Patent- und Markenamt die Lö-

schung der Marke beantragt, weil diese nicht unterscheidungskräftig und frei-

haltebedürftig sei.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf die Anträge der Antragstel-

ler zu 1 bis 3 mit Beschluss vom 11. August 2003 und auf den Antrag der An-

tragstellerin zu 4 mit Beschluss vom 16. Juli 2004 die Löschung der Eintragung

der Marke angeordnet.

Die Beschwerden der Markeninhaberin sind ohne Erfolg geblieben

(BPatG GRUR 2005, 865).

Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der (zugelassenen)

Rechtsbeschwerde.

II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die Marke eingetra-

gen worden sei, obwohl sie für die in Anspruch genommenen Waren und

Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig gewesen sei

und dieses Schutzhindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehe, so

dass die Marke nach § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG zu löschen sei. Es hat

dazu ausgeführt:

7

Das Wort "SPA" sei eine beschreibende Angabe i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG. Es habe zwei ursprüngliche Bedeutungen. Es sei der Name eines

belgischen Kurortes in der Provinz Lüttich mit Mineralquellen und einer nahege-

legenen Automobilrennstrecke und bezeichne

im anglo-amerikanischen

Sprachraum eine Heilquelle, einen (Bade-)Kurort, ein Bad oder ein Heilbad.

Das Wort habe sich zudem zur Bezeichnung eines Teilbereichs des Wellness-

und Beauty-Sektors entwickelt, bei dem das Medium "Wasser" miteinbezogen

werde. In dieser Bedeutung beschreibe "SPA" die Dienstleistungen "Betrieb von

Bädern, Schwimmbädern und Saunen" ihrer Art nach. Hinsichtlich der registrier-

ten Waren "Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" bezeichne

das Markenwort Parfümerie- und Kosmetikprodukte, die bei "SPA"-Behand-

lungen eingesetzt werden, und gebe so deren bestimmungsgemäße Verwen-

dung an. Eine gewisse Unschärfe des Begriffs und sein allgemein gehaltener

Aussagegehalt stünden der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht

entgegen. Nicht erforderlich sei auch, dass der die Waren und Dienstleistungen

beschreibende Sinngehalt die ausschließliche Bedeutung ausmache.

Die Voraussetzungen des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG hätten auch zum Eintragungszeitpunkt vorgelegen. Es reiche aus,

dass die Benutzung als Sachangabe vernünftigerweise für die Zukunft zu er-

warten gewesen sei.

Dass in mehreren gerichtlichen Entscheidungen die Umwandlung der

geographischen Herkunftsangabe "SPA" in eine Gattungsbezeichnung verneint

worden sei, stehe nicht in Widerspruch zur Bejahung des Schutzhindernisses

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Von einer Umwandlung in eine Gattungsbe-

zeichnung sei erst auszugehen, wenn nur noch ein ganz unerheblicher Teil des

Verkehrs in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Wa-

ren oder Dienstleistungen sehe. Die Annahme einer beschreibenden Angabe

i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setze dagegen keine nahezu einhellige Ver-

kehrsauffassung voraus. Die Versagung einer Markeneintragung diene vielmehr

der Vermeidung von Fehlmonopolisierungen beschreibender Angaben zuguns-

ten eines Unternehmens.

10

Die von der Markeninhaberin vorgelegte Verkehrsbefragung schließe

nicht aus, dass der Verkehr "SPA" als beschreibenden Begriff für die in Rede

stehenden Waren und Dienstleistungen auffasse.

11

III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-

schwerde haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht die Vor-

aussetzungen für eine Löschung der Marke "SPA" für die Waren und Dienstleis-

tungen, für die die Marke Schutz beansprucht, nach § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG

bejaht. Der Marke stand sowohl im Eintragungszeitpunkt (§ 50 Abs. 1 MarkenG)

als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (§ 50 Abs. 2

Satz 1 MarkenG) das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entge-

gen.

12

1. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Marken von der Eintragung ausge-

schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be-

zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkma-

le der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die aus Art. 3 Abs. 1 lit. c

MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung

auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu be-

obachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann

(EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108 u. 109/97, Slg. 1999, I-2799 = GRUR 1999,

723 Tz. 37 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 17.7.2003

- I ZB 10/01, GRUR 2003, 882, 883 = WRP 2003, 1226 - Lichtenstein).

13

2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, neben den zwei ursprüng-

lichen Bedeutungen als Name einer belgischen Stadt und des englischen Wor-

tes für "Heilquelle, (Bade-)Kurort, Bad und Heilbad" habe sich in den neunziger

Jahren des vorigen Jahrhunderts eine weitere Bedeutung des Wortes "SPA"

herausgebildet, wodurch das Markenwort einen weiteren beschreibenden Sinn-

gehalt erlangt habe. Mit der Bezeichnung "SPA/Spa" würden in Art eines Ober-

begriffs Anwendungen und Behandlungen aus dem Wellness- und Schönheits-

sektor bezeichnet, die nach dem Motto "Gesund durch Wasser" (lateinisch: sa-

nus per aquam) auf verschiedene Weise die wohltuende oder heilende Wirkung

des Wassers nutzten. In dieser Bedeutung beschreibe "SPA" die in Rede ste-

henden Waren und Dienstleistungen ihrer Art und ihrem Verwendungszweck

nach und sei als beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von

der Eintragung ausgeschlossen. Die Verwendung von "SPA" als beschreibende

Sachangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei schon im

Eintragungszeitpunkt im Jahre 2000 zu erwarten gewesen. Diese Ausführungen

halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

14

a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde hiergegen geltend, von den

vom Bundespatentgericht ermittelten ursprünglichen Begriffen abgesehen, habe

sich das Wort "SPA" nicht zu einem eindeutig beschreibenden Begriff ent-

wickelt. Vielmehr weise "SPA" aufgrund der vom Bundespatentgericht herange-

zogenen Verwendungsbeispiele im Bedeutungsgehalt eine Spannbreite auf, die

der Annahme eines beschreibenden Inhalts ohne Hinzutreten weiterer sinntra-

gender Wörter entgegenstehe. Das Bundespatentgericht habe zudem den für

die Ermittlung der Verkehrsauffassung maßgeblichen Personenkreis verkannt.

15

aa) Die vom Bundespatentgericht herangezogenen Beispiele belegen die

beschreibende Verwendung des Begriffs "SPA" im dargestellten Sinn. Entge-

gen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es in diesem Zusammenhang

nicht darauf an, ob für sämtliche mit dem Begriff bezeichneten Behandlungen

und Programme die Verwendung von Wasser zwingend erforderlich ist und ob

"SPA" nicht teilweise auch in einem umfassenden Sinn als Synonym für Well-

ness benutzt wird. Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für die Wa-

ren und Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriff-

liche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt her-

ausgebildet hat. Von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden

Begriff kann auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Be-

deutungen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760

Tz. 14 = WRP 2006, 1130 - LOTTO), sein Inhalt vage ist (BGH, Beschl. v.

17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für

eine bessere Welt) oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder

Dienstleistungen beschreibt (EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-191/01, Slg. 2003,

I-12447 = GRUR 2004, 146 Tz. 33 - DOUBLEMINT).

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Von diesen Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen.

Es hat angenommen, dass "SPA" nach der Verkehrsauffassung auch ohne

Hinzutreten sinntragender Wörter die in Rede stehenden Waren und Dienstleis-

tungen nach ihrer Art und ihrem Verwendungszweck - wenn auch nicht exakt -

beschreibt. Dass sich nicht bei sämtlichen Nachweisen, die das Bundespatent-

gericht für die beschreibende Bedeutung des Begriffs herangezogen hat, ein

Bezug zu Schönheits- und Kosmetikbehandlungen und -einrichtungen findet, ist

ohne Belang. Dies ändert nichts daran, dass das Markenwort für die Waren

"Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" deren Verwendungs-

möglichkeit bei mit "SPA" bezeichneten Behandlungen und Anwendungen an-

gibt und die Dienstleistungen "Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und Sau-

nen" ihrer Art nach beschreibt.

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bb) Diesem Ergebnis kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg

entgegenhalten, das Bundespatentgericht habe die beteiligten Verkehrskreise,

auf deren Sicht für eine beschreibende Bedeutung des Markenwortes "SPA"

abzustellen sei, falsch ermittelt. Es habe verkannt, dass zu den maßgeblichen

Verkehrskreisen nicht nur die Konsumenten von Wellnessangeboten, sondern

auch diejenigen Personen zählten, die die in Rede stehenden Waren und

Dienstleistungen erwerben oder in Anspruch nehmen könnten.

18

Maßgeblich für die Beurteilung der Verkehrsauffassung sind sämtliche

Verbraucherkreise, die als Abnehmer oder Interessenten der Waren oder

Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke geschützt ist (vgl.

EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 29 - Chiemsee; BGH GRUR 2006, 760 Tz. 22

- LOTTO). Dafür, dass das Bundespatentgericht diese Verbraucherkreise zu-

treffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, spricht der Umstand, dass es

die Feststellung der beschreibenden Bedeutung von "SPA" anhand der Vielzahl

unterschiedlicher Verwendungsbeispiele allgemein und nicht nur bezogen auf

einen bestimmten Publikumskreis festgestellt hat. Allerdings hat das Bundespa-

tentgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung einer von der Markeninhabe-

rin vorgelegten Verkehrsbefragung in erster Linie auf die aus seiner Sicht kleine

Gruppe der Verbraucher abgestellt, die Wellnessangebote in Anspruch neh-

men. Ob das Bundespatentgericht bei der Annahme einer beschreibenden Be-

deutung von "SPA" in seine Beurteilung nur die Personengruppe einbezogen

hat, die Wellnessangebote in Anspruch nimmt und nicht alle für die in Rede

stehenden Waren und Dienstleistungen in Betracht kommenden Verbraucher,

kann vorliegend offenbleiben. Selbst wenn die Feststellungen des Bundespa-

tentgerichts sich nur auf die mit Wellnessangeboten als Abnehmer und Interes-

senten in Berührung kommenden Verkehrskreise beziehen sollten, steht dies

der Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht

entgegen. Denn es ist jedenfalls für die Zukunft damit zu rechnen, dass die be-

teiligten Verkehrskreise in ihrer Gesamtheit "SPA" als beschreibende Sachan-

gabe in dem in Rede stehenden Sinn auffassen.

19

b) Die Rechtsbeschwerde kann für die gegenteilige Auffassung, das Mar-

kenwort "SPA" sei keine beschreibende Angabe im Wellnessbereich, nichts aus

der von der Markeninhaberin vorgelegten Verkehrsbefragung der GfK Marktfor-

schung GmbH von Januar 2005 herleiten. Nach dieser Umfrage, die zum Ver-

ständnis der Bezeichnung "SPA" als geographische Angabe bei Personen in

Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz durchgeführt worden ist, haben auf

die Frage "Woran denken Sie, wenn Sie die Bezeichnung 'Spa' hören oder le-

sen?" 23,7 % "Mineralwasser", 6,5 % "kosmetische Produkte", 41,4 % "Stadt in

Belgien", 9,9 % "Bade- und Wellness-Einrichtungen" und 36,4 % "Autorennen,

Formel 1" geantwortet. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Verkehr

fasse "SPA" nicht als beschreibende Sachangabe im Zusammenhang mit den

fraglichen Waren und Dienstleistungen auf. Der befragte Personenkreis ist nicht

repräsentativ. Sämtliche Befragten wohnten in den an Belgien angrenzenden

Bundesländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Aus diesem Grund

lässt sich nicht ausschließen, dass die Anzahl derjenigen, die den Begriff "SPA"

im Zusammenhang mit der gleichnamigen Stadt in Belgien und mit Autorennen

kennen, größer und der Anteil, der das Wort mit kosmetischen Produkten und

Bade- und Wellness-Einrichtungen in Verbindung bringt - auch unter Berück-

sichtigung der Möglichkeit von Mehrfachnennungen -, geringer ausfällt als bei

einer bundesweiten Umfrage. Im Übrigen legt der Umstand, dass nach dem

Ergebnis der GfK-Umfrage 41,4 % der Befragten "SPA" als Namen einer Stadt

in Belgien erkennen, die Annahme eines Freihaltebedürfnisses für die in Rede

stehenden Waren oder Dienstleistungen zur Bezeichnung ihrer geographischen

Herkunft nahe.

20

Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht hätte

im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 73 Abs. 1 MarkenG zu-

mindest ein Verkehrsgutachten einholen müssen, wenn es die von der Marken-

inhaberin vorgelegte Verkehrsbefragung für unzureichend hielt. Die Einholung

eines Verkehrsgutachtens war nicht erforderlich, weil aufgrund der Feststellun-

gen des Bundespatentgerichts die Annahme einer jedenfalls zukünftig erkenn-

bar beschreibende Verwendung des Markenworts "SPA" gegenüber sämtlichen

beteiligten Verkehrskreisen gerechtfertigt ist.

21

c) Das Bundespatentgericht hat zutreffend angenommen, dass das Frei-

haltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch nicht deshalb ausscheidet,

weil der Markeninhaberin an den Quellen der Stadt Spa exklusive Ausbeu-

tungsrechte zustehen, die den Betrieb von Thermalbädern und die Herstellung

anderer Produkte miteinschließen, die Wasser aus Spa enthalten. Daraus folgt

nicht, dass die Markeninhaberin für das Wort "SPA" trotz des festgestellten be-

schreibenden Inhalts wegen einer nur ihr zustehenden Möglichkeit zur Verwen-

dung des Begriffs im Zusammenhang mit Mineralwasser Markenschutz für die

in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann.

22

Zwar hat der Senat in der Entscheidung "SPA I" (Urt. v. 25.1.2001

- I ZR 120/98, GRUR 2001, 420 = WRP 2001, 546) einen Anspruch der Mar-

keninhaberin wegen einer irreführenden Verwendung der gleichlautenden geo-

graphischen Herkunftsangabe auf Rücknahme von Markenanmeldungen mit

dem Bestandteil "SPA" für Kosmetikprodukte bejaht. Der Umstand, dass der

Markeninhaberin unter den Voraussetzungen des § 128 MarkenG i.V. mit § 8

Abs. 3 UWG Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche we-

gen einer in den Schutzbereich der geographischen Herkunftsangabe "Spa"

nach § 127 MarkenG eingreifenden Verwendung von Drittzeichen zustehen,

lässt ein Freihaltebedürfnis i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an dem Wort

"SPA" aber nicht entfallen. Zum einen steht nicht fest, dass die Verwendung

des Begriffs "SPA" in jedweder Form für die Waren und Dienstleistungen, für

die die Marke Schutz genießt, in den Schutzbereich der geographischen Her-

kunftsangabe eingreift und Ansprüche der Markeninhaberin nach §§ 127, 128

MarkenG auslöst. Zum anderen begründet der beschreibende Charakter des

Begriffs "SPA" im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistun-

gen ein Eintragungshindernis, gleichgültig ob mögliche Wettbewerber der Mar-

keninhaberin derzeit auf diesen Begriff zur Beschreibung ihres Angebots ange-

wiesen sind oder nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004,

I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 57 u. 61 - Postkantoor; BGH GRUR 2006, 760

Tz. 13 - LOTTO).

23

Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass der Senat in der Ent-

scheidung "SPA I" (GRUR 2001, 420) die Voraussetzungen einer Umwandlung

der geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung i.S. von

§ 126 Abs. 2 MarkenG verneint hat. Die Umwandlung einer geographischen

Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung und die Beurteilung eines Frei-

haltebedürfnisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen eines beschreiben-

den Charakters der Bezeichnung richten sich nach unterschiedlichen Maßstä-

ben. Während der Senat in der Entscheidung "SPA I" bei der Umwandlung

einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung darauf

abgestellt hat, ob nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise in

der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Ware oder

Dienstleistung sieht, reicht es für die Annahme des Freihaltebedürfnisses nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus, dass die Verwendung als beschreibende Anga-

be

jederzeit

in Zukunft erfolgen kann (BGH GRUR 2003, 882, 883

- Lichtenstein).

24

Ob ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für eine geogra-

phische Herkunftsangabe ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann, wenn die

geographische Herkunftsangabe für die fraglichen Waren gegenwärtig nur von

der Markeninhaberin verwandt wird und mit einer zukünftigen Verwendung

durch Drittunternehmen nicht zu rechnen ist, etwa weil der Markeninhaberin

exklusive Ausbeutungsrechte in dem durch die geographische Herkunftsangabe

bezeichneten Gebiet zustehen (hierzu BPatG GRUR Int. 1992, 62), bedarf kei-

ner abschließenden Entscheidung. Bedenken hiergegen können sich aus der

Möglichkeit der Übertragung der Marke ergeben (vgl. BGH, Beschl. v.

14.5.1992 - I ZB 12/90, GRUR Int. 1993, 254, 257 = WRP 1993, 9 - Römig-

berg). Jedenfalls kommt ein Ausschluss des Schutzhindernisses nur für den

Waren- oder Dienstleistungsbereich in Betracht, für den die Markeninhaberin

Exklusivrechte in Anspruch nehmen kann. Dies sind vorliegend "Mineralwässer

aus Spa". Das Recht der Markeninhaberin zur exklusiven Ausbeutung der im

Bereich der Stadt Spa gelegenen Mineralwasserquellen lässt dagegen ein Frei-

haltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Waren und Dienstleistun-

gen nicht entfallen, für die die Marke geschützt ist. Hierzu ist vielmehr eine Ver-

kehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG zugunsten der Markeninhaberin

erforderlich, für die nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist.

25

Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäi-

schen Gemeinschaften nach Art. 234 EG bedarf es nicht. Ein Fall, in dem aus-

nahmsweise erwogen werden könnte, von einer für die Überwindung des

Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlichen Verkehrs-

durchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG abzusehen, liegt offensichtlich nicht

vor.

26

d) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die beschreibende

Verwendung des Wortes "SPA" bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke

im Jahre 2000 zu erwarten gewesen sei. Diese Prognoseentscheidung, die

durch die vom Bundespatentgericht angeführten Verwendungsbeispiele belegt

wird, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ihr steht auch nicht entgegen, dass

Teilen des Verkehrs die beschreibende Bedeutung des Begriffs "Spa" Ende

2002/Anfang 2003 unbekannt geblieben war (vgl. OLG Köln GRUR Int. 2003,

778, 780 f.).

27

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.

Bornkamm

RiBGH Pokrant ist in Urlaub und kann daher nicht unter- schreiben.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

RiBGH Dr. Bergmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.02.2005 - 24 W(pat) 297/03 -