BGH Beschluß vom 17.07.2003 – I ZB 10/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 398 51 807
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
Lichtenstein
a) An die Feststellung eines Freihaltebedürfnisses an einer geographischen Herkunftsangabe aufgrund einer zukünftigen Verwendung für Waren oder Dienstleistungen dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei den übrigen Sachangaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
b) Die Einmaligkeit eines Ortsnamens ist nicht Voraussetzung für die Annahme, daß die Bezeichnung in Zukunft als geographische Herkunftsangabe Ver- wendung finden kann.
c) Besteht zwischen einer Bezeichnung (hier: Lichtenstein) und einer geogra- phischen Herkunftsangabe (vorliegend: Liechtenstein) eine so große Ähn- lichkeit, daß der angesprochene Verkehr die Unterschiede in der Schreibwei- se regelmäßig oder sehr häufig nicht bemerkt, kann dies ein Freihaltebedürf- nis an dem Zeichen begründen.
BGH, Beschluß vom 17. Juli 2003 - I ZB 10/01 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 12. April 2001 an Verkün-
dungs Statt zugestellten Beschluß des 25. Senats (Marken-
Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrer am 9. September 1998 eingereichten Anmeldung begehrt die
Anmelderin die Eintragung der Wortmarke "Lichtenstein" in das Markenregister
für
"pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesund-
heitspflege".
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-
meldung zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatGE 44, 39).
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechts-
beschwerde.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke mangels Unter-
scheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und wegen eines Frei-
haltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für nicht eintragungsfähig
gehalten und ausgeführt:
Das im allgemeinen Interesse normierte Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG stehe der Eintragung des angemeldeten Zeichens entgegen.
Auch wenn eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als geographi-
sche Herkunftsangabe gegenwärtig noch nicht erfolge, sei dies nicht nur theo-
retisch möglich, sondern auch wahrscheinlich oder jedenfalls gut vorstellbar.
"Lichtenstein" sei der Name einer zwischen Chemnitz und Zwickau im Land-
kreis Chemnitzer Land gelegenen Stadt in Sachsen mit etwa 14.400 Einwoh-
nern.
Einem Freihaltebedürfnis stehe nicht entgegen, daß es mehrere Ge-
meinden mit den Namen "Lichtenstein" gebe, ein entsprechender Familienname
existiere und das klanglich identische Wort "Liechtenstein" ein Fürstentum, ei-
nen Berg und einen Roman bezeichne. Eine schutzbegründende Mehrdeutig-
keit bestehe nicht. Die Angabe sei aus dem jeweiligen Zusammenhang eindeu-
tig als geographische Herkunftsangabe zu qualifizieren. Die Bezeichnung eigne
sich wegen der sehr engen Annäherung in der Schreibweise auch als Hinweis
auf das Fürstentum Liechtenstein. Der Unterschied in der Schreibweise werde
regelmäßig oder doch sehr häufig nicht bemerkt. Für derartige Bezeichnungen
müsse ein Freihaltebedürfnis ebenfalls anerkannt werden.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-
schwerde haben keinen Erfolg. Die Annahme des Bundespatentgerichts, die
Bezeichnung "Lichtenstein" sei als geographische Herkunftsangabe freizuhalten
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
1. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintra-
gung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben beste-
hen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der
Waren dienen können. Dabei ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn
die fragliche Benutzung als geographische Herkunftsangabe noch nicht zu
beobachten ist, wenn eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfol-
gen kann. Zur Bejahung der Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses be-
darf es allerdings der Feststellung, daß eine derartige zukünftige Verwendung
vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C - 108 und
109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 = WRP 1999, 629
- Chiemsee). An die damit verbundene Prognoseentscheidung zur Feststellung
eines Freihaltebedürfnisses aufgrund einer zukünftigen Verwendung, die nicht
nur auf theoretischen Erwägungen beruhen kann, dürfen bei geographischen
Herkunftsangaben keine höheren Anforderungen als bei den übrigen Sachan-
gaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestellt werden (vgl. hierzu BGH, Beschl.
v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 737 = WRP 2001, 692 - Test it.;
Beschl. v. 19.12.2002 - I ZB 21/00, GRUR 2003, 343, 344 = WRP 2003, 517
- Buchstabe "Z"). Insbesondere ist die Annahme des Schutzhindernisses nach
dieser Vorschrift nicht auf ein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis an der geogra-
phischen Herkunftsangabe beschränkt.
2. Die Erwartung einer zukünftigen Verwendung der Bezeichnung "Lich-
tenstein" als geographische Herkunftsangabe hat das Bundespatentgericht be-
jaht. Es hat angenommen, in der Gemeinde Lichtenstein in Sachsen befinde
sich eines der größten Gewerbegebiete im Regierungsbezirk Chemnitz. Die
Region unterliege einem ständigen Strukturwandel. In unmittelbarer Nähe von
Lichtenstein in Zwickau habe ein bedeutender Pharmaproduzent seinen Sitz.
Pharmaunternehmen seien auch in Dresden und Leipzig angesiedelt. Die An-
siedlung pharmazeutischer Unternehmen in Lichtenstein erscheine durchaus
möglich.
a) Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, das
Bundespatentgericht hätte die Feststellungen nicht aufgrund eigener Sachkun-
de treffen, sondern bei den maßgeblichen Verkehrskreisen, die vornehmlich
aus den Mitbewerbern der Anmelderin bestünden, Nachforschungen anstellen
müssen. Denn auch wenn die Mitbewerber der Anmelderin derzeit nicht die Ab-
sicht zu einer Unternehmensgründung in Lichtenstein hätten, rechtfertigt dies
nicht den Schluß, ein Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung sei nicht gegeben.
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Bundespatentgericht in
diesem Zusammenhang nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte bereits auf-
grund eigener Sachkunde ein Freihaltebedürfnis bejaht. Die Beschwerde hatte
eine fehlende Sachkunde der Markenstelle des Deutschen Patent- und Marken-
amtes nicht gerügt. Der Vorsitzende des Markenbeschwerdesenats hatte die
Anmelderin vor der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren darauf
hingewiesen, daß sich ein Schutzhindernis auch aus der engen Anlehnung an
den Namen des Fürstentums "Liechtenstein" ergeben könne. Danach mußte
die Anmelderin damit rechnen, daß das Bundespatentgericht in tatrichterlicher
Beurteilung aufgrund eigener Sachkunde über das Vorliegen der Vorausset-
zungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entscheiden
würde.
b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, einem Freihal-
tungsinteresse an "Lichtenstein" stehe die Mehrdeutigkeit der Bezeichnung ent-
gegen. Es gebe in Deutschland noch zwei weitere Orte mit dem Namen sowie
eine Burg gleichen Namens in Reutlingen. Lichtenstein sei auch als Familien-
name nicht ungebräuchlich.
Die Einmaligkeit des Ortsnamens ist jedoch nicht Voraussetzung für die
Annahme, daß die Bezeichnung in Zukunft als geographische Herkunftsangabe
Verwendung finden kann. Daß ein Name mehrfach zur Bezeichnung eines
- insbesondere kleineren - Ortes Verwendung findet, ist ebensowenig unge-
wöhnlich wie der Umstand, daß der Name zudem als Eigenname feststellbar ist
(vgl. BPatGE 43, 52, 55 - Cloppenburg; Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 8 Rdn. 317; Ekey/Klippel/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, § 8
Rdn. 50).
c) Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts ist es nicht nur
theoretisch möglich, sondern gut vorstellbar, daß "Lichtenstein" als geographi-
sche Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren in Zukunft Verwendung
finden wird. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde erfolglos mit der
Rüge, im sächsischen Lichtenstein sei kein pharmazeutisches Unternehmen
angesiedelt. Den beteiligten Fachkreisen sei die Stadt nicht bekannt und diese
stellten zu den Waren, für die die Anmeldung erfolgt sei, keine Verbindung her,
während die Anmelderin die Bezeichnung "Lichtenstein" seit mehr als
40 Jahren zur Kennzeichnung ihrer Produkte nutze.
Der Annahme eines Freihaltebedürfnisses steht nicht entgegen, daß sich
in Lichtenstein (bisher) kein pharmazeutisches Unternehmen angesiedelt hat
und es sich nicht um einen bekannten Ort handelt. Zwar können darin Indizien
für ein Freihaltebedürfnis bestehen, daß bereits Unternehmen, die einen Bezug
zu der Herstellung oder dem Vertrieb der in Rede stehenden Waren aufweisen,
einen Sitz in dem Ort haben und es sich um einen bekannten Ortsnamen han-
delt. Voraussetzung sind diese Tatsachen für die Annahme eines Schutzhin-
dernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an einem Ortsnamen aber nicht (vgl.
Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn. 319).
Das Bundespatentgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, daß
das Freihaltebedürfnis sich vorliegend zudem aus der großen Ähnlichkeit mit
der Schreibweise des Fürstentums Liechtenstein ergibt. Es hat hierzu entschei-
dend darauf abgestellt, daß der angesprochene Verkehr den Unterschied der
Schreibweise zwischen dem angemeldeten Zeichen und dem Fürstentum re-
gelmäßig oder zumindest sehr häufig nicht bemerkt. Das Bundespatentgericht
hat daher zutreffend nicht auf erkennbare Abwandlungen beschreibender An-
gaben, sondern darauf abgestellt, daß der Verkehr die Abweichung vielfach
übersieht.
d) Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Bundespatentgericht be-
jahte Frage, ob auch das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist, nicht mehr an.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher