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BGH Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZB 157/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 157/06

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 13. März 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Traunstein vom 17. August 2006 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro

festgesetzt.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6,7 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache

hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts

noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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1. Der angefochtene Beschluss beruht auf zwei selbständig tragenden

Begründungen. In einem solchen Fall ist die kraft Gesetzes statthafte Rechts-

beschwerde nur dann zulässig, wenn hinsichtlich beider Begründungen die Zu-

lässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (BGH,

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4

Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; v. 30. März

2006 - IX ZB 171/04, ZVI 2006, 444).

2. Schon die Begründung, mit welcher die Vorinstanzen die tatsächlichen

Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO bejaht

haben, lässt keine Zulässigkeitsgründe erkennen.

a) Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe das von

ihm für unglaubhaft gehaltene Vorbringen des Schuldners dazu, dass die Über-

lassung des PKW an seine Frau eine Gegenleistung für Mitarbeit in der Praxis

gewesen sei, im Kern verkannt, weil es dem Schuldner die Feststellungslast

auferlegt und außerdem die Möglichkeit außer Acht gelassen habe, dass es

sich um eine belohnende Schenkung gehandelt habe. Ein Verstoß gegen

Art. 103 Abs. 1 GG liegt jedoch nicht vor. Beide Vorinstanzen haben das Vor-

bringen des Schuldners, der PKW habe die Gegenleistung für die Mitarbeit der

Ehefrau in der Arztpraxis dargestellt, zur Kenntnis genommen und sich mit ihm

auseinandergesetzt. Dass sie nicht diejenigen rechtlichen Schlüsse gezogen

haben, die der Schuldner für richtig hält, begründet keinen Verstoß gegen des-

sen rechtliches Gehör (vgl. etwa BVerfGE 80, 269, 286). Art. 103 Abs. 1 GG

schützt die Partei überdies auch nicht davor, dass tatsächliches Vorbringen aus

Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt. Die Vor-

instanzen haben (nachvollziehbar) für ausschlaggebend gehalten, dass der E-

hefrau des Schuldners kein Anspruch auf die Zuwendung des PKW oder des-

sen Wertes zustand; daran hätte sich auch bei Annahme einer belohnenden

Schenkung nichts geändert.

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b) Das von der Rechtsbeschwerde ebenfalls als übergangen gerügte

Vorbringen des Schuldners dazu, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-

handelt zu haben, ist vom Insolvenzgericht im Beschluss vom 28. Februar 2006

dahingehend beschieden worden, angesichts seiner im Eröffnungsgutachten

dokumentierten Vermögenslage hätte sich dem Schuldner zumindest geradezu

aufdrängen müssen, dass sein Verhalten mit Blick auf seine Gläubiger miss-

bräuchlich und geeignet war, den Gläubigerinteressen zu schaden. Auch inso-

weit wurde das rechtliche Gehör des Schuldners also gewahrt. Die Beschwer-

debegründung des Schuldners griff die Frage des subjektiven Tatbestandes

des Versagungsgrundes nicht mehr auf. Daher brauchte auch das Beschwer-

degericht sich nicht mehr eigens damit zu befassen. Soweit die Rechtsbe-

schwerde auf die (wenig aussagekräftige) Äußerung des Schuldners bei seiner

Anhörung durch das Beschwerdegericht verweist, eine Insolvenz habe seines

Erachtens nicht im Raum gestanden, ist das Zitat unvollständig. Der Schuldner

hat auch erklärt, die Finanzlage sei „nicht gut“ gewesen. Das entspricht dem

vom Insolvenzgericht in Bezug genommenen Eröffnungsbericht nebst Anlagen.

Die wirtschaftliche Lage des Schuldners hatte sich nicht zwischen November

1999 - dem Zeitpunkt der Weggabe des PKW - und dem Insolvenzantrag am

21. April 2000 plötzlich verschlechtert, sondern war Ende einer jahrelangen

Fehlentwicklung, die den Schuldner im November 1999, also im hier in Frage

stehenden Zeitraum, zur Beauftragung der Unternehmensberatung L. veran-

lasste.

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c) Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich angesehenen

Rechtsfragen nach der Beweis- oder Feststellungslast für atypische Lebens-

sachverhalte stellen sich im zu entscheidenden Fall nicht. Die subjektiven Vor-

aussetzungen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sind vom

Insolvenzgericht geprüft und bejaht worden, ohne dass sich im Beschwerdever-

fahren wesentliche neue Gesichtspunkte ergeben hätten. Das Fehlen einer ei-

genständigen Begründung im angefochtenen Beschluss stellt daher keinen

symptomatischen Rechtsfehler dar, der zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führen würde (§ 574 Abs. 2

Nr. 2 ZPO), und verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 28.02.2006 - 1 IN 80/00 -

LG Traunstein, Entscheidung vom 17.08.2006 - 4 T 1315/06 -