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BGH Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZB 59/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 59/07

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 13. März 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Mühlhausen vom 13. März 2007 (richtig wohl:

27. März 2007) wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig

verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festge-

setzt.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,

7, 59 Abs. 2 Satz 2 InsO) aber unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

2

Die Voraussetzungen, unter denen das Insolvenzgericht auf Antrag der

Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem

Amt zu entlassen hat, sind geklärt. Der Senat hat dies im Beschluss vom

8. Dezember 2005 (IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247) im Einzelnen ausgeführt.

3

Das Beschwerdegericht ist von den Grundsätzen dieser Entscheidung

nicht abgewichen. Soweit es auf mögliche Schadensersatzansprüche verwiesen

hat, waren diese ersichtlich kein Grund, von der Entlassung des Verwalters ab-

zusehen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr gemeint, dass die Belange der

Gesamtgläubigerschaft durch das Verbleiben des Verwalters im Amt nicht be-

einträchtigt werden könnten, weil auch ein neuer Verwalter die Masse nicht an-

reichern könnte.

4

Die Rechtsanwendung im Einzelfall verantwortet der Beschwerderichter.

Die Rechtsbeschwerde hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung willkürlich

wäre oder die Gläubigerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt

worden wäre.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO,

§ 4 InsO abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Mühlhausen, Entscheidung vom 06.02.2007 - 8 IN 167/03 -

LG Mühlhausen, Entscheidung vom 13.03.2007 - 2 T 45/07 -