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BGH Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZR 13/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 13. März 2008

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Bamberg vom 13. Dezember 2004, berichtigt durch Beschluss

vom 22. Dezember 2004, wird als unzulässig verworfen, soweit sie

sich auf den abgewiesenen Hauptantrag der Klage bezieht; im Üb-

rigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen. Die von ihnen hierfür beantragte Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

159.075,30 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Soweit die Klägerinnen die Zulassung der Revision für ihre vom Beru-

fungsgericht abgewiesenen Hauptanträge auf Freistellung erstreben, ist diese

mangels erhobener Beschwerdegründe nicht zu gewähren.

II.

3

Soweit die Beschwerde sich dagegen wendet, dass das Berufungsge-

richt über den Hilfsantrag der Klägerinnen teilweise zu ihrem Nachteil ohne Zu-

lassung der Revision erkannt hat, ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der gemäß

§§ 1991, 1978 BGB beschränkt haftende Erbe zu persönlichen Zwecken ent-

nommene Nachlassgelder gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden

ersetzen und herausgeben muss (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91,

WM 1992, 2020, 2022 unter II. 3. c) a.A.). Das entspricht der neuen Auslegung

des Auftragsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW

1997, 47, 48; v. 4. Oktober 2001 - III ZR 290/00, BGH-Report 2002, 71; v.

4. November 2002 - II ZR 210/00, BGH-Report 2003, 331, 332), die insoweit

auch im Rahmen der Rechtsfolgenverweisung des § 1978 Abs. 1 Satz 1 BGB

Platz greift. Das ältere Senatsurteil vom 13. Juli 1989 (IX ZR 227/87, WM 1989,

1736, 1739 rechts unten), auf welches sich die Beschwerde beruft und das für

diesen Fall im Anschluss an die Motive zum BGB (Buch V S. 628 = Mugdan V

S. 337) nur einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch zubilligen

wollte, ist damit überholt. Ein weiterer Bedarf zur grundsätzlichen Rechtsklärung

oder Rechtsfortbildung besteht in diesem Punkt derzeit nicht mehr.

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2. Ob das Berufungsurteil, wie die Beschwerde meint, die Obliegenheit

der Klägerinnen überspannt hat, Nachlassmittel möglichst wirkungsvoll zur Be-

friedigung der Streitverkündeten und ihres Rechtsvorgängers einzusetzen, kann

dahingestellt bleiben. In diesem Punkt handelt es sich allenfalls um eine fehler-

hafte Rechtsanwendung im Einzelfall, aus der sich nach dem Gesetz kein

Grund für die Zulassung der Revision ergibt.

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3. Zum aberkannten Kostenschaden aus den weiteren Rechtsstreitigkei-

ten nach dem Schlussurteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November

1993 macht die Beschwerde ohne Erfolg geltend, dass zu Lasten der Klägerin-

nen das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat sich auf

Seite15 unten, Seite 16 oben seines Urteils mit dem als übergangen gerügten

Vortrag der Klägerinnen auseinandergesetzt. Einen Anspruch auf rechtsfehler-

freie Würdigung des Vorbringens gewährt das Verfahrensgrundrecht nicht.

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Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde in diesem Zusammenhang au-

ßerdem ein falsches Beweismaß des Berufungsurteils bei Prüfung der haf-

tungsausfüllenden Kausalität. Das Berufungsgericht hat keine anderen Beweis-

grundsätze angewendet, als sie hier nach § 287 ZPO geboten waren. Ohne

Überschreitung dieser rechtlichen gezogenen Grenzen seiner tatrichterlichen

Beurteilung hat das Berufungsgericht nämlich den schon für ein Wahrschein-

lichkeitsurteil unerlässlichen konkreten Vortrag der Klägerinnen vermisst, wie

sie es vermocht hätten, die Nachlassgläubiger wegen der weiter fällig geworde-

nen Rückzahlungsraten und Zinsen des streitigen Darlehens klaglos zu stellen

und so die Kostenlast der Folgeprozesse zu vermeiden.

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4. Von weiterer Begründung der Nichtzulassung wird gemäß § 544

Abs. 4 ZPO abgesehen.

III.

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Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren kann

den Klägerinnen mangels Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde nach § 114 ZPO

nicht bewilligt werden.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

LG Würzburg, Entscheidung vom 03.02.1999 - 22 O 722/97 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.12.2004 - 4 U 58/99 -