BGH Urteil vom 04.11.2002 – II ZR 210/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 4. November 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 4. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den
8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien gründeten am 14. September 1993 eine Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts, deren Zweck "der Erwerb, die Modernisierung und Vermie-
tung des Grundbesitzes der Gesellschaft" war. Alleiniger Geschäftsführer wurde
der Beklagte. Mit notariellem Vertrag vom 4. November 1993, bei dessen Ab-
schluß der Beklagte den Kläger vertrat, erwarben die Parteien die Wohn- und
Geschäftsgebäude L.straße 26 und 27 in H..
Nachdem der Kläger dem Beklagten die Geschäftsführungsbefugnis ent-
zogen hatte, begehrte der Kläger zunächst Abrechnung und Zahlung von durch
den Beklagten vereinnahmten Provisionen auf das Gesellschaftskonto. Der Be-
klagte widersprach der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und erhob
Widerklage auf Feststellung, er sei allein vertretungs- und geschäftsführungs-
befugt. Mit Schreiben vom 26. Januar 1998 legte er die Geschäftsführung nie-
der. Die Parteien erklärten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der
Hauptsache insoweit für erledigt.
Der Kläger verlangt nunmehr von dem Beklagten die Zahlung eines Teil-
betrages von 50.000,00 DM aus den vereinnahmten Provisionen auf das Ge-
sellschaftskonto. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die auf die Ab-
weisung der Klage gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht mit Ver-
säumnisurteil vom 25. Januar 2000 zurückgewiesen. Dagegen hat der Beklagte
Einspruch eingelegt und außerdem Widerklage auf Feststellung erhoben, daß
dem Kläger über die eingeklagten 50.000,00 DM Forderungen bis zur Höhe
weiterer
15.000,00 DM
"von
den
berühmungsgegenständlichen"
452.400,00 DM nicht zustehen. Das Berufungsgericht hat das Versäumnisurteil
aufrechterhalten und die Feststellungswiderklage abgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Beklagte seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Revision rügt, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts befinde sich im
Abwicklungsstadium; bei dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch
handele es sich deshalb um einen unselbständigen Abrechnungsposten. Diese
Rüge hat im Ergebnis Erfolg.
1. Nach ständiger, wenn auch durch zahlreiche Ausnahmen durchbro-
chener Rechtsprechung hat die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zur Folge, daß die Gesellschafter die ihnen gegen die gesamte Hand und ge-
gen Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig im Wege
der Leistungsklage durchsetzen können. Dagegen kann die Gesellschaft im
Liquidationsstadium grundsätzlich Ansprüche gegen einzelne Gesellschafter
geltend machen. Deshalb können die übrigen Gesellschafter auch im Wege der
actio pro socio vorgehen.
Für Schadensersatzansprüche hat der Senat entschieden, sie würden
dann bloße Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung und könnten
damit nicht mehr selbständig geltend gemacht werden, wenn die Gesellschafter
die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft beschlossen haben, die Scha-
densersatzleistung zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr be-
nötigt wird und der ersatzpflichtige Gesellschafter selbst unter Berücksichtigung
der ihn treffenden Verbindlichkeiten noch etwas aus der Liquidationsmasse
verlangen kann (Sen.Urt. v. 9. Dezember 1991 - II ZR 87/91, WM 1992, 306,
307 m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht hat hierzu keinerlei Feststellungen getroffen. Es
ergibt sich aus seinem Urteil schon nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, daß
die Gesellschaft tatsächlich aufgelöst worden ist. Einen Hinweis hierauf enthält
allerdings die Erklärung der Parteien, die "Abrechnungsklage" sei erledigt. Un-
klar bleibt auch, ob diese Erklärung so zu verstehen sein könnte, daß weitere
Punkte der Schlußrechnung nicht mehr streitig sind. Beim gegenwärtigen Stand
des Verfahrens kann der Rüge daher nicht von vornherein der Erfolg versagt
werden.
Für den Fall, daß die weiteren Feststellungen die Auflösung der Gesell-
schaft ergeben sollten, ist darauf hinzuweisen, daß in der Zahlungsklage der
Antrag auf Feststellung, die derzeit nicht isoliert einklagbare Forderung sei in
die Schlußrechnung einzustellen, enthalten sein kann (Sen.Urt. v. 24. Oktober
1994 - II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846, 1847).
II. Die Revision argumentiert weiter, ein Anspruch aus § 667 BGB schei-
de schon deshalb aus, weil der Beklagte das "Erlangte" nicht mehr herausge-
ben könne; er habe mit den vereinnahmten Beträgen "Zahlungen an Dritte" vor-
genommen. Damit dringt sie nicht durch.
Erlangte Geldmittel müssen auch dann herausgegeben werden, wenn
sie beim Beauftragten zwar nicht mehr vorhanden sind, aber nicht zu dem vor-
gesehenen Zweck verwendet wurden (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1996
- III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 48). Die bestimmungsgemäße Verwendung hat
der Beauftragte zu beweisen. Insoweit enthält die Revision indes keine Ausfüh-
rungen. Die Senatsentscheidung vom 2. April 2001 (II ZR 217/99) steht dem
nicht entgegen. Dort hatte der Beauftragte den erhaltenen Geldbetrag wieder
zurückgegeben; der Senat befand, "mindestens in einem solchen Fall der
Rückgabe" sei es mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, den Beauftragten
der Belastung einer "Doppelzahlung" auszusetzen (WM 2001, 1067, 1069).
III. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Gesellschaft habe ein von
dem Unternehmen K. gezahlter Betrag in Höhe von 401.824,04 DM zuge-
standen. Die hiergegen erhobene Rüge hat Erfolg.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe bei seiner
Anhörung vor dem Landgericht im Sinne des § 288 ZPO zugestanden,
452.400,00 DM an Provisionen
im Zusammenhang mit dem Bauobjekt
L.straße erhalten zu haben, ohne an dieser Stelle zwischen für die Gesell-
schaft vereinnahmten und von ihm selbst zu beanspruchenden Provisionen zu
differenzieren.
Ob einer Äußerung einer Partei im Rahmen ihrer Anhörung eine Ge-
ständniswirkung zukommen kann (BGHZ 129, 108, 112), kann offenbleiben.
Der Beklagte hat nicht erklärt, das erhaltene Geld habe er für das Bauobjekt
L.straße erhalten, sondern es dafür verwendet. Es trifft auch nicht zu, der
Beklagte habe erst mit Schriftsatz vom 6. Juli 1998 die von K. gezahlten
Provisionen für sich beansprucht. Vielmehr hat er schon bei seiner Anhörung
angegeben, er habe diese Provisionen versteuert, womit in diesem Zusammen-
hang nur gemeint sein kann, daß er sie als eigene Einnahmen behandelt hat.
Der Beklagte hat weiterhin vorgetragen, daß er den Betrag von 401.824,04 DM
nicht etwa als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellvertre-
tend für diese, sondern für eigene, von ihm unabhängig von der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts für K. erbrachte Leistungen erhalten habe. Die Aufträ-
ge, für die er für K. Beratungsleistungen erbracht hat, hat er im einzelnen
angegeben. Dieses Vorbringen hat er bereits in erster Instanz unter Beweis
durch den Zeugen K. gestellt. Mit seiner Berufungsbegründung vom
24. September 1999 hat er diesen Vortrag samt Beweisantritt wiederholt und
ferner eine Bestätigung des Zeugen K. über die mündlich getroffene Ho-
norarvereinbarung vorgelegt.
Daß der Beklagte die von K. erhaltenen Gelder teilweise zur Tilgung
von Schulden der Gesellschaft eingesetzt hat, steht seinem Vorbringen nicht
entgegen. Zwar waren im Gesellschaftsvertrag entsprechende Beitragsleistun-
gen nicht verbindlich vereinbart. Das hat der Beklagte aber auch nicht behaup-
tet. Er hat lediglich geltend gemacht, daß solche "Einlagen" im Hinblick auf die
hohe Fremdverschuldung der Gesellschaft äußerst sinnvoll und auch erforder-
lich waren. Ist dies richtig, lagen seine Aufwendungen im Gesellschaftsinteres-
se.
IV. Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die
Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht - ggf. nach ergänzendem Vortrag
der Parteien - die Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen zu tref-
fen.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer