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BGH Beschluss vom 17.03.2008 – II ZR 313/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. März 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 538 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 41 Nr. 6, 42; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

a) Eine Partei wird nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, wenn das Berufungsgericht in Anwendung des § 538 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine eigene Sachentscheidung trifft, ohne darüber zu befinden, ob das Landgericht einen Ablehnungsantrag - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - zu Recht als unzulässig verwor- fen hat; vielmehr ist im Zivilprozess in dieser Lage das Berufungsgericht “der gesetzliche Richter“.

b) Eine Rechtsmittelrichterin ist nicht deshalb entsprechend § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, weil ihr Ehegatte an der angefochtenen Entscheidung des 1. Rechtszugs mitgewirkt hat. Ebenso we- nig ist dieser Umstand allein geeignet, die Ablehnung der Richterin gemäß § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen (vgl. Sen.Beschl. v. 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02, NJW 2004, 163 f.).

BGH, Beschluss vom 17. März 2008 - II ZR 313/06 - OLG München

LG München I

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. März 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,

Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der

im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,

nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit

der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert

er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-

fend erachtet.

Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil auch nicht in ihrem

Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht deshalb

vor, weil das Berufungsgericht in Anwendung des § 538 Abs. 1,

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine eigene Sachentscheidung getroffen

hat, ohne darüber zu befinden, ob das Landgericht die in der letz-

ten mündlichen Verhandlung gestellten Ablehnungsanträge zu

Recht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig

verworfen hat. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO lässt im Falle eines

in der 1. Instanz unterlaufenen Verfahrensfehlers - hierzu zählt

auch die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erstinstanzlichen

Gerichts (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 538 Rdn. 14;

Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 538 Rdn. 11) - eine Zurückverwei-

sung grundsätzlich nur dann zu, wenn auf Grund des Verfahrens-

mangels außerdem eine umfangreiche und aufwändige Beweis-

aufnahme notwendig ist. Soweit einzelnen Äußerungen im Schrift-

tum (vgl. Zöller/Gummer/Heßler aaO § 538 Rdn. 15 für den Fall

der fehlerhaften Bescheidung eines Ablehnungsantrags in den Ur-

teilsgründen) zu entnehmen sein sollte, dass eine fehlerhafte erst-

instanzliche Entscheidung über eine Befangenheitsablehnung das

Berufungsgericht - entgegen dem klaren Wortlaut und dem Sinn

des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO - stets zur Zurückverweisung

an das Gericht des ersten Rechtszugs verpflichtet, folgt der Senat

dem nicht. Denn die in § 538 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ge-

troffene Entscheidung des Gesetzgebers, wonach das Berufungs-

gericht auch in einem derartigen Fall grundsätzlich selbst in der

Sache zu entscheiden hat, wird durch die - in den von der Klägerin

herangezogenen, das Strafverfahren betreffenden Entscheidun-

gen nicht zutreffende - Erwägung gerechtfertigt, dass den Parteien

im Zivilprozess mit dem Berufungsverfahren eine zweite Tatsa-

cheninstanz eröffnet ist. Ein in der ersten Instanz unterlaufener

Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ZPO zwingt allerdings - un-

geachtet der weiteren in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genannten

Voraussetzungen - dann zur Zurückverweisung, wenn das erstin-

stanzliche Verfahren überhaupt keine Grundlage für das Beru-

fungsverfahren darstellen kann. Dies ist hier ersichtlich nicht der

Fall und wird von der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht gel-

tend gemacht.

Abgesehen davon hat das Landgericht die Ablehnungsanträge

ohne Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Recht als un-

zulässig verworfen. Denn die in der letzten mündlichen Verhand-

lung vor dem Landgericht gestellten Ablehnungsanträge sind je-

denfalls deshalb als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen, weil sie

erneut auf einen Sachverhalt gestützt wurden, über den bereits

- rechtskräftig - entschieden worden war, dass er die Befangenheit

der abgelehnten Richter nicht begründete.

Ebenso wenig ist die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde be-

rechtigt, das Berufungsgericht sei wegen der Mitwirkung der Rich-

terin am Oberlandesgericht S. nicht vorschriftsmä-

ßig besetzt gewesen. Die Richterin war wegen der Beteiligung ih-

res Ehemanns an der angefochtenen Entscheidung des

1. Rechtszugs weder gemäß § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung

des Richteramtes ausgeschlossen noch war dieser Umstand allein

geeignet, die Ablehnung der Richterin gemäß § 42 Abs. 2 ZPO zu

rechtfertigen (Sen.Beschl. v. 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02, NJW

2004, 163 f.). Abgesehen davon wäre der letztgenannte Verfah-

rensfehler auch nach §§ 43, 295 ZPO geheilt; denn die Klägerin

hat in Kenntnis dieses - nach ihrer nunmehrigen Auffassung die

Befangenheit der Richterin S. begründenden -

Sachverhalts Anträge gestellt und hat sich in die weitere Verhand-

lung vor dem Berufungsgericht eingelassen (BGHZ 165, 223, 226

f.; Zöller/Vollkommer aaO vor § 41 Rdn. 2; § 43 Rdn. 1; Thomas/

Putzo, ZPO 28. Aufl. § 43 Rdn. 1).

Das Berufungsurteil ist auch materiellrechtlich richtig. Insbesonde-

re hat das Berufungsgericht den Abschluss des konkreten mit der

Klägerin geschlossenen Mietvertrags revisionsrechtlich einwand-

frei als wesentliche Veränderung des gemeinschaftlichen Gegen-

standes i.S. von § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB beurteilt, die der Zu-

stimmung aller Miteigentümer bedurft hätte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 2.500.000,00 €

Goette

Strohn

Caliebe

Reichart

Drescher

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 30.06.2004 - 29 O 12083/94 -

OLG München, Entscheidung vom 12.07.2006 - 15 U 4749/04 -