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BGH Beschluß vom 20.10.2003 – II ZB 31/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO §§ 41 Nr. 6, 42 Abs. 2

Die Mitwirkung der Ehefrau eines Rechtsmittelrichters bei dem Erlaß der ange-

fochtenen (Kollegial-) Entscheidung stellt weder einen Ausschlußgrund ent-

sprechend § 41 Nr. 6 ZPO noch generell einen Ablehnungsgrund gemäß § 42

Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im

Rechtsmittelverfahren dar.

BGH, Beschluß vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02 - KG Berlin

LG Berlin

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Gehrlein

am 20. Oktober 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 8. Oktober 2002 wird auf Ko-

sten der Kläger zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 194.202,50

Gründe

I. Die Kläger begehren mit der Klage von der Beklagten Zahlung einer

Tätigkeitstantieme für das Jahr 1995, im Wege der Stufenklage Auskunft hin-

sichtlich einer für das Jahr 1996 beanspruchten Tantieme, Erklärung des Ein-

verständnisses mit dem Übergang von Rechten und Pflichten aus Versiche-

rungsverträgen, ferner Zahlung einer vorgezogenen Altersrente und schließlich

Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz. Das Landgericht - Kammer

für Handelssachen - hat unter dem Vorsitz der Vorsitzenden Richterin am

Landgericht W.-G. durch Teilurteil vom 6. Juni 2001 die Beklagte dazu

verurteilt, ihr Einverständnis mit dem Übergang von Rechten und Pflichten aus

den Versicherungsverträgen zu erklären und an den Kläger zu 1 ab 1. Januar

2001 monatlich im voraus eine vorgezogene Altersrente zu zahlen; ferner hat

es eine Schadensersatzpflicht teilweise festgestellt, das weitergehende Fest-

stellungsbegehren hingegen abgewiesen. Unter Mitwirkung derselben Vorsit-

zenden hat das Landgericht durch weiteres Teilurteil vom 1. August 2001 die

Klage wegen der Tantieme für 1995 abgewiesen. Gegen das erste Teilurteil hat

die Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung einge-

legt, während der Kläger zu 1 mit seiner Anschlußberufung die Verzinsung der

zugesprochenen Altersrente begehrt. Das zweite Teilurteil haben die Kläger in

einem parallelen Berufungsrechtsstreit angefochten.

Mit Schreiben vom 26. September 2002 hat der dem zuständigen

2. Zivilsenat des Berufungsgerichts angehörende Richter am Kammergericht

G. die Parteien darauf hingewiesen, daß er der Ehemann der Vorsitzen-

den Richterin ist, die an dem angefochtenen ersten Teilurteil mitgewirkt hat.

Daraufhin haben die Kläger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 diesen Richter

wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der abgelehnte Richter hat sich

dienstlich dahingehend geäußert, er kenne den dem Rechtsstreit zugrundelie-

genden Sachverhalt nicht und schließe aus, mit seiner Ehefrau über den Fall

und damit zusammenhängende Rechtsfragen gesprochen zu haben, daher

fühle er sich nicht befangen.

Das Kammergericht hat das Ablehnungsgesuch - im Tenor als solches

"der Beklagten vom 19. September 2002" bezeichnet - zurückgewiesen. Dage-

gen wenden sich die Kläger mit der - vom Kammergericht zugelassenen -

Rechtsbeschwerde.

II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassene, form- und

fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Kläger ist auch

im übrigen zulässig. Die Kläger sind durch den angefochtenen Beschluß be-

schwert. Zwar ist nach dem Wortlaut des Beschlußtenors ein "Ablehnungsge-

such der Beklagten vom 19. September 2002" für unbegründet erklärt worden,

und auch in den Gründen ist davon die Rede, daß das Gesuch "der Beklagten"

erfolglos bleibe; dabei handelt es sich jedoch, worauf die Kläger in der Be-

schwerdebegründung zutreffend hinweisen, um offensichtliche - und damit un-

schädliche - Bezeichnungsfehler, weil es ausweislich der Sachverhaltsdarstel-

lung im angefochtenen Beschluß und nach Aktenlage im vorliegenden Verfah-

ren kein Ablehnungsgesuch der Beklagten und darüber hinaus auch kein sol-

ches vom 19. September 2002 gibt, sondern allein das Ablehnungsgesuch der

Kläger vom 2. Oktober 2002. Nur dieses - auf Seite 3 des angefochtenen Be-

schlusses ausdrücklich genannte - Gesuch ist daher vom Kammergericht

- objektiv und subjektiv - zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht wor-

den.

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Kammer-

gericht hat das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Richter am Kammer-

gericht G. mit Recht für unbegründet erachtet.

a) Richter am Kammergericht G.

ist entgegen der Ansicht der

Rechtsbeschwerde nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richter-

amtes im Berufungsverfahren gegen das (erste) Teilurteil vom 6. Juni 2001 des

Landgerichts kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil er bei dem Erlaß der ange-

fochtenen Entscheidung des ersten Rechtszuges nicht selbst mitgewirkt hat.

Die Mitwirkung seiner Ehefrau, der Vorsitzenden Richterin am Landgericht

W.-G., an diesem Teilurteil

ist dem nicht gleichzusetzen, weil § 41

ZPO die Ausschließungsgründe abschließend aufführt; schon wegen der ver-

fassungsmäßigen Forderung, den gesetzlichen Richter im voraus möglichst

eindeutig zu bestimmen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), ist die Vorschrift einer er-

weiternden Auslegung nicht zugänglich (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1980

- V ZR 16/80, NJW 1981, 1723 f.; Urt. v. 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89,

NJW 1991, 425 - jeweils m.w.N.).

b) Die Mitwirkung der Ehefrau eines Rechtsmittelrichters an der ange-

fochtenen Entscheidung stellt auch - entgegen der Ansicht der Rechtsbe-

schwerde - keinen generellen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im

Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren

dar. Eine solche generalisierende, allein auf die Tatsache des ehelichen Nähe-

verhältnisses abstellende Betrachtung würde im Endergebnis auf dem Umweg

über § 42 ZPO zu einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsbereiches

des § 41 ZPO führen, da sie faktisch einem Ausschluß kraft Gesetzes gleich-

käme.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Be-

fangenheit vielmehr nur dann statt, wenn ein konkreter Grund vorgetragen und

glaubhaft gemacht wird, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit

eines Richters zu rechtfertigen. Nach diesem Maßstab ist im Ablehnungsverfah-

ren nach § 42 Abs. 2 ZPO nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter sich

befangen fühlt oder tatsächlich befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer

objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Ent-

scheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und un-

parteiisch gegenüber (st. Rspr., Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO

23. Aufl. § 46 Rdn. 9). Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objekti-

vierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der ab-

gelehnte Richter mit der Vorsitzenden Richterin, die an der im Berufungsverfah-

ren angegriffenen Kollegialentscheidung erster Instanz mitgewirkt, verheiratet

ist. Nichts deutet im vorliegenden Fall darauf hin, der abgelehnte Richter könnte

geneigt sein, die Entscheidung, die seine Ehefrau nicht allein getroffen, sondern

an der sie als Vorsitzende eines Kollegialgerichts lediglich mitgewirkt hat, aus

sachfremden Erwägungen zu bestätigen oder zu ändern bzw. in die kollegiale

Senatsentscheidung derartige sachfremde Erwägungen einfließen zu lassen.

Umstände, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte, haben die Kläger

nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO i.V.m. § 44

Abs. 2 ZPO).

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Münke

Gehrlein