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BGH Beschluss vom 18.03.2008 – 1 StR 91/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. März 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. August 2007 werden mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass Nummer VII der Urteilsformel im Hinblick auf die Entscheidung BGH, Urt. vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07 - ent- fällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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