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BGH Beschluss vom 18.03.2008 – 1 StR 91/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. März 2008 in der Strafsache gegen

1 StR 91/08

1.

2.

3.

4.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. August 2007 werden mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass Nummer VII der Urteilsformel im Hinblick auf die Entscheidung BGH, Urt. vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07 - ent- fällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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