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BGH Beschluss vom 19.03.2008 – I ZR 225/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 225/06

BESCHLUSS

vom 19. März 2008 in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.

Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Die Beschwerden der Klägerinnen und der Beklagten gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2006

werden zurückgewiesen, weil die Rechtssachen weder grundsätz-

liche Bedeutung haben noch die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Streitwert: 7,2 Mio. €

Gründe

1

I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Kunststoff-

Spritzgießtechnik. Der Beklagte zu 2 war bei der Klägerin zu 2 für die Konstruk-

tion und Produktion von PET-Spritzwerkzeugen und Heißkanalsystemen zu-

ständig. Nachdem die Klägerin zu 2 das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu

2 beendet hatte, gründete er die Beklagte zu 1.

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Die Klägerinnen haben behauptet, der Beklagte zu 2 habe bei seinem

Ausscheiden Datensätze mit Konstruktionszeichnungen entwendet und für die

Anfertigung von Werkzeugen übernommen. Sie haben die Beklagten auf Unter-

lassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten mit Teilanerkenntnis- und Schlussur-

teil vom 25. November 2003 zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verur-

teilt sowie ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Auf die Berufung

der Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagten mit Teil- und Grundurteil

vom 8. März 2005 zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt, ferner

hat es den geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für ge-

rechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten den Klägerinnen den

darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen haben. Die Nichtzulassungsbe-

schwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 24. November 2005

zurückgewiesen.

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Im vorliegenden Betragsverfahren verlangen die Klägerinnen Schadens-

ersatz in Höhe von 7.045.940,48 € sowie die Ermächtigung zur Veröffentlichung

des Teil- und Grundurteils vom 8. März 2005 und die Verurteilung zur Zahlung

eines Kostenvorschusses von 170.963,20 €. Das Berufungsgericht hat dem

Zahlungsantrag stattgegeben und den Antrag auf Urteilsveröffentlichung und

Vorschusszahlung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht

zugelassen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Nichtzulassungs-

beschwerden. Mit ihren Revisionen möchten die Klägerinnen ihren Antrag auf

Abweisung des Zahlungsantrags und die Beklagten ihren Antrag auf Verurtei-

lung zur Urteilsveröffentlichung und Vorschusszahlung weiterverfolgen.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten macht unter anderem

geltend, es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob in Fällen der Verwer-

tung fremder Betriebsgeheimnisse auch dann der gesamte Verletzergewinn

herauszugeben sei, wenn andere Ursachen für den Umfang des Verletzerge-

winns mit ursächlich gewesen seien. Eine Zulassung der Revision sei insoweit

auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das

Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Senats abweiche,

nach der nur der auf der Verletzungshandlung beruhende Anteil des Gewinns

herauszugeben sei. Damit dringt die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten

nicht durch.

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1. Nach dem rechtskräftigen Teil- und Grundurteil des Berufungsgerichts

vom 8. März 2005 steht fest, dass die Beklagten sich die Konstruktionspläne

der Klägerinnen widerrechtlich verschafft und bei der Herstellung ihrer Werk-

zeuge verwendet haben; die Beklagten haben demnach ein Betriebsgeheimnis

der Klägerinnen schuldhaft verletzt und sind den Klägerinnen daher zum Ersatz

des ihnen hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Das Berufungsgericht

ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen den ihnen durch

die Verletzung des Betriebsgeheimnisses entstandenen Schaden auf dreifache

Weise berechnen und demnach die Herausgabe des Verletzergewinns verlan-

gen können (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1977 - I ZR 112/75, GRUR 1977, 539, 541 f.

= WRP 1977, 897 - Prozessrechner).

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2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Nichtzulassungs-

beschwerde der Beklagten nicht verkannt, dass der Verletzergewinn nur inso-

weit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (BGH, Urt. v.

21.9.2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 Tz. 37 = WRP 2007, 533 - Steckver-

bindergehäuse, m.w.N.); das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht angenom-

men, dass nach der Rechtsprechung des Senats insoweit zwischen den ver-

schiedenen, einen Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns begrün-

denden Rechtsverletzungen zu unterscheiden ist.

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a) Bei der unlauteren Nachahmung eines schützenswerten Leistungser-

zeugnisses kommt es darauf an, ob und inwieweit beim Vertrieb der nachge-

ahmten Produkte die Gestaltung als Imitat für die Kaufentschlüsse ursächlich

gewesen ist oder ob andere Umstände eine wesentliche Rolle gespielt haben.

Selbst bei einer identischen oder fast identischen Nachahmung kann nicht ohne

weiteres davon ausgegangen werden, dass jeder Kaufentschluss und damit der

gesamte Gewinn allein durch das imitierte Aussehen und nicht auch durch an-

dere wesentliche Umstände verursacht worden ist. So kann für den Kaufent-

schluss beispielsweise auch der niedrige Preis des nachgeahmten Produkts

ausschlaggebend sein (BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II). Für die Entschei-

dung zum Kauf eines technischen Gegenstands kann weniger die Gestaltung

als vielmehr die technische Funktionalität (für die kein Schutz in Anspruch ge-

nommen werden kann) maßgeblich sein (BGH GRUR 2007, 431 Tz. 40 - Steck-

verbindergehäuse, m.w.N.). Auch bei einer Kennzeichenrechtsverletzung wird

der geschäftliche Erfolg in vielen Fällen nicht ausschließlich oder noch nicht

einmal überwiegend auf der Verwendung des fremden Kennzeichens, sondern

auf anderen Umständen beruhen (BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 322/02, GRUR

2006, 419 Tz. 15 = WRP 2006, 587 - Noblesse). Entsprechende Überlegungen

gelten für die Verletzung von Geschmacksmusterrechten (BGHZ 145, 366, 375

- Gemeinkostenanteil), Urheberrechten und Patentrechten (OLG Frankfurt

GRUR-RR 2003, 274, 277).

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b) Anders liegt es bei einer Verletzung von Betriebsgeheimnissen. In

höchstrichterlichen Entscheidungen ist wiederholt ausgesprochen worden, dass

eine unter Verstoß gegen § 17 UWG erlangte Kenntnis von Betriebsgeheimnis-

sen vom Verletzer in keiner Weise verwendet werden darf; Ergebnisse, die der

Verletzer mittels solcher Kenntnisse erzielt, sind von Anfang an und - jedenfalls

in der Regel - dauerhaft mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet.

Das muss auch für solche Entwicklungen gelten, die zwar nicht vollständig auf

den unlauter erlangten Kenntnissen beruhen, bei denen diese aber - entweder

für eigenständige Entwicklungsgedanken des Verletzers oder neben diesen - in

einer Weise mitursächlich geworden sind, die wirtschaftlich oder technisch nicht

als bedeutungslos angesehen werden kann. Denn auch in diesen Fällen wird

die unlauter erlangte Kenntnis zum Vorteil des Verletzers (mit-)verwendet, da er

ohne sie, d.h. bei ausschließlich eigenständiger Entwicklung, entweder über-

haupt nicht oder jedenfalls nur später und/oder mit größerem eigenen Aufwand

zu gleichen Entwicklungsergebnissen hätte gelangen können wie unter Zuhilfe-

nahme der mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behafteten Kenntnisse

(BGH, Urt. v. 19.12.1984 - I ZR 133/82, GRUR 1985, 294, 296 - Füllanlage,

m.w.N.).

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c) Die Grundsätze der Entscheidung „Füllanlage“ sind entgegen der Dar-

stellung der Beklagten durch die Entscheidung „Spritzgießwerkzeuge“ (BGH,

Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91 = WRP 2001, 1174) nicht in

Zweifel gezogen worden. Dort heißt es zwar, es sei zu prüfen, ob nicht im

Streitfall eine zeitliche Begrenzung des nachvertraglichen Geheimnisschutzes

geboten sei (BGH GRUR 2003, 91, 94 - Spritzgießwerkzeuge). Es ging in jener

Entscheidung aber nicht um einen Anspruch aus § 17 UWG wegen der rechts-

widrigen und schuldhaften Verletzung von Betriebsgeheimnissen, sondern um

den - rechtlich anders zu beurteilenden - Anspruch aus § 1 UWG a.F. wegen

der Weitergabe und Verwertung von während des Beschäftigungsverhältnisses

auf redliche Weise erlangten Betriebsgeheimnissen. In einem solchen Fall setzt

sowohl die Feststellung der Unlauterkeit als auch die Festlegung der Rechtsfol-

gen eine Gesamtabwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an sei-

nem beruflichen Fortkommen einerseits und dem Interesse des Arbeitgebers an

der Geheimhaltung seines technischen Know-hows andererseits voraus (BGH

GRUR 2003, 91, 93, 94 - Spritzgießwerkzeuge). Für solche Abwägungen und

Einschränkungen ist bei einer Verletzung fremder Betriebsgeheimnisse nach

§ 17 UWG kein Raum.

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d) Das Berufungsgericht hat der Entscheidung „Füllanlage“, nach der un-

ter Verstoß gegen § 17 UWG erlangte Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen in

keiner Weise verwendet werden dürfen und die dadurch erzielten Ergebnisse

von Anfang an und - jedenfalls in der Regel - dauerhaft mit dem Makel der

Wettbewerbswidrigkeit behaftet sind, zu Recht entnommen, dass bei einer Ver-

letzung von Betriebsgeheimnissen grundsätzlich der gesamte unter Einsatz des

geheimen Know-hows erzielte Gewinn herauszugeben ist. Es gibt keinen

Grund, dies im Streitfall ausnahmsweise anders zu beurteilen. Die Beklagten,

die insoweit die Darlegungs- und Beweislast tragen, haben, wie das Berufungs-

gericht ausgeführt hat, nicht aufgezeigt, dass die von ihnen vertriebenen Werk-

zeuge nur zu einem bestimmten Teil auf den klägerischen Konstruktionsdatei-

en, zu einem anderen Teil aber auf eigenen Konstruktionsplänen beruhen. So-

weit die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde erneut geltend machen,

der zu ersetzende Schaden bestehe lediglich in den ersparten Aufwendungen

für eigene Konstruktionszeichnungen, hat bereits das Berufungsgericht zu

Recht darauf hingewiesen, dass es im Streitfall nicht um die von den Beklagten

ersparten Aufwendungen, sondern um den den Klägerinnen entstandenen

Schaden geht. Es ist daher vollkommen unerheblich, ob die Beklagten von ei-

nem gewissen Zeitpunkt ab nicht mehr auf Konstruktionsdateien der Klägerin-

nen angewiesen gewesen wären, sondern auf eigene Konstruktionszeichnun-

gen hätten zurückgreifen können. Davon abgesehen ändern diese hypotheti-

schen Erwägungen der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten nichts dar-

an, dass die Beklagten tatsächlich keine eigenen Konstruktionszeichnungen

erstellt, sondern die Konstruktionsdateien der Klägerinnen verwendet haben.

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III. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2/3 O 460/01 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2006 - 11 U 57/03 -