Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.05.2001 – I ZR 153/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. Mai 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

UWG §§ 1, 17

Spritzgießwerkzeuge

a) An der Rechtsprechung, wonach der aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer durch die Weitergabe und Verwertung der dort redlich erlangten Betriebsgeheimnisse nur unter besonderen Umstän- den gegen § 1 UWG verstößt, wird für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgehalten, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch ohne besondere Vereinba- rung arbeitsrechtlich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsge- heimnisse verpflichtet und ihm lediglich die Verwertung des erworbenen be- ruflichen Erfahrungswissens gestattet sein soll.

b) Modifikationen und Weiterentwicklungen an einer als Betriebsgeheimnis an- zusehenden Vorrichtung ändern nichts an einer Übernahme bzw. Verwer- tung des geheimen Know-hows, solange für das Betriebsgeheimnis ent- scheidende Grundelemente beibehalten werden und deshalb davon auszu- gehen ist, daß ohne eine Kenntnis des Vorbildes dasselbe technische Er-

gebnis entweder nicht oder jedenfalls nicht in derselben Zeit oder so zuver- lässig hätte erreicht werden können.

c) Zu den Umständen, die bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Weitergabe oder Verwertung rechtmäßig erlangter Betriebsgeheimnisse durch den aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschiedenen Arbeit- nehmer im Rahmen der Gesamtabwägung der sich gegenüberstehenden Interessen zu berücksichtigen sind.

BGH, Urt. v. 3. Mai 2001 - I ZR 153/99 - OLG Düsseldorf

LG Mönchengladbach

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 3. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 1999 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin produziert und vertreibt seit dem Jahr 1963 Kunststoffbe-

schläge für verschiedene Industriebranchen, darunter insbesondere eine Serie

von Lamellenstopfen (Rohrbeschlägen) in mehreren Formen, Ausführungen

und Größen. Sie bedient sich dabei besonderer Spritzgießmaschinen, in die

Werkzeugstammformen mit auswechselbaren Einsätzen eingelegt werden. Die

Stammformen sowie die auswechselbaren Einsätze wurden von dem Firmen-

gründer und Vater der heutigen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der

Klägerin selbst entwickelt. Sie sind seit dem Jahr 1973 im Betrieb der Klägerin

im Einsatz und seither kontinuierlich fortentwickelt, aber weder in ihrer Ge-

samtheit noch in Teilen zum Patent angemeldet worden.

Im Jahr 1988 entschloß sich die Klägerin dazu, die für ihre Fertigung

benötigten Werkzeuge nunmehr extern erstellen zu lassen. Sie beauftragte

hiermit die ihr aufgrund einer langjährigen Lieferbeziehung bekannte Firma

H. und übergab dieser die notwendigen technischen Zeichnungen als Vorla-

gen. Im Jahr 1990 verließen die seinerzeit bei der Firma H. beschäftigten

Beklagten zu 5 und 6 diese Firma und gründeten die Beklagte zu 1. Die Kläge-

rin entschloß sich daraufhin, die Werkzeugteile durch die Beklagte zu 1 ferti-

gen zu lassen. Die Kooperation der beiden Firmen bestand bis zur Mitte des

Jahres 1993.

Bis zum Ende des Jahres 1993 waren im Geschäftsbetrieb der Klägerin

der Beklagte zu 3 als leitender Angestellter im technischen Bereich und der

Beklagte zu 4 als verantwortlicher Meister für Produktionstechnik und Quali-

tätssicherung tätig. Beide hatten sich arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, über

die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten geschäftlichen An-

gelegenheiten und technischen Entwicklungen der Klägerin Stillschweigen zu

bewahren. Sie kündigten im November 1993 ihr Arbeitsverhältnis bei der Klä-

gerin zum 31. Dezember 1993. Im selben Monat gründeten sie zusammen mit

den Beklagten zu 5 und 6 die Beklagte zu 2, die ihre Geschäfts- und Produkti-

onsräume unter derselben Anschrift hat wie die Beklagte zu 1.

Die Klägerin kündigte daraufhin den Beklagten zu 3 und 4 fristlos. Das

Arbeitsgericht hat die Wirksamkeit der Kündigungen im März 1994 bestätigt.

Im Rahmen des aufgrund einer Strafanzeige der Klägerin eingeleiteten

staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wurden die Geschäftsräume der Be-

klagten zu 1 und 2 im Februar 1994 durchsucht. Der von der Staatsanwalt-

schaft mit der Überprüfung der dabei sichergestellten Werkzeugstammformen

und -einsätze auf deren Identität mit entsprechenden Werkzeugen der Klägerin

beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, daß die Konstruktionsun-

terlagen der Klägerin als Vorlagen für die Werkzeuge der Beklagten zu 2 ver-

wendet worden seien.

Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht vorgetragen, die Be-

klagten hätten sich die im Klageantrag als Q1 bis Q6 spezifizierten Stammfor-

men und Werkzeugeinsätze der Klägerin unerlaubt angeeignet. Die Beklagten

zu 3 und 4 hätten darüber hinaus aus dem Haus der Klägerin die im Antrag zu

Ziffer 2.1 bis 2.15 beschriebenen Konstruktionszeichnungen mitgenommen,

bereits Anfang 1993 Kunden der Klägerin an die Beklagte zu 1 verwiesen, in

mehreren Fällen die gleichen Produkte, wie die Klägerin sie fertige, deren

Kunden zu wesentlich geringeren Preisen angeboten sowie einen beträchtli-

chen Anteil der Namen und Anschriften der Kunden der Klägerin zusammen-

gestellt, kopiert und mitgenommen.

Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, die von ihr entwickelte Werk-

zeugtechnik sei als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis i.S. von § 17 UWG an-

zusehen, weil ihre Spritzgießmaschinen erheblich schneller und zuverlässiger

als Konkurrenzwerkzeuge seien, das firmeneigene Heißkanalsystem eine an-

gußlose Fertigung garantiere, die Herstellung ohne Anstoßstifte erfolge und

durch die Verwendung einer Kupferlegierung ein optimales Verhältnis aus Fe-

stigkeit und Wärmeleitfähigkeit gesichert sei. Die Verfahren seien nur einem

geschlossenen Personenkreis in ihrem Unternehmen zugänglich gewesen. Der

ihr von den Beklagten zu ersetzende Schaden umfasse insbesondere auch die

ihr durch die Einschaltung einer Detektei entstandenen Kosten. Der weitere ihr

durch das Verhalten der Beklagten entstandene geschäftliche Verlust sei noch

nicht zu beziffern, so daß insoweit ein Feststellungsantrag notwendig sei.

Soweit die Klägerin ursprünglich u.a. beantragt hat, den Beklagten zu

untersagen, die im Antrag unter Ziffer 2.1 bis 2.15 beschriebenen Konstrukti-

onszeichnungen der Klägerin für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden

und/oder an Dritte weiterzugeben oder sonstwie in den geschäftlichen Verkehr

zu bringen, haben die Beklagten den Anspruch vor dem Landgericht anerkannt.

Im übrigen sind sie der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht,

die Beklagten zu 3 und 4 seien nicht an der Verwertung ihres im Betrieb der

Klägerin redlich erworbenen Know-hows gehindert gewesen. Die Vereinbarung

in ihren Arbeitsverträgen über nachvertragliche Geheimhaltungspflichten sei

mangels einer dort vorgesehenen Karenzentschädigung unwirksam gewesen.

Die Fertigungssysteme der Klägerin seien zudem nicht als Betriebs- oder Ge-

schäftsgeheimnisse anzusehen, weil sie lediglich dem Stand der Technik ent-

sprochen hätten.

Das Landgericht hat die Klage, soweit die Beklagten ihr entgegengetre-

ten sind, weitgehend abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagten weitergehend zu verurteilen,

1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unter-

lassen,

zum Spritzgießen Mehrfach-Kunststoffspritzwerkzeuge stopfenförmiger Spritzlinge gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen und/oder zu benutzen,

welche aus zwei zum Schließen und Öffnen gegeneinander verschieblichen Stammformhälften bestehen, in welche je ein dem Spritzling angepaßter Einsatz einsetzbar ist,

welche Einsätze zusammen mit an der einen Stammform- hälfte angeordneten Backen den mit Hinterschneidungen ausgestatteten Formhöhlungsfreiraum bilden,

wenn

a) das eine Einsatzteil als eine kühlmittel-durchflossene Stiftleiste gestaltet ist, die mehrere je den Spritzling- Innenraum formende Stifte besitzt, welche über eine Kühlmitteldurchflußbohrung des Einsatzteils mit einem Kühlmittelanschluß verbunden sind, welche Kühlmittel- durchflußbohrungen jeweils bis zu der mit Kupferlegie- rungsbelägen ausgestatteten Stirnfläche der Stifte rei- chen,

welchen Stirnflächen je eine Austrittsbohrung für die Spritzgießmasse zugeordnet ist, welche Bohrung von ei- nem an der Unterseite des Einsatzes über dessen Länge reichenden Verteilerkanal ausgeht,

in welchem sich über dessen ganze Länge reichend eine Heizpatrone erstreckt, die nur stellenweise in Berührung zur Verteilerkanalwand liegt und von welcher Wärmeleit- stifte ausgehen, die bis in die Nähe der Austrittsbohrung reichen,

und/oder

wenn

b) die Backen als quer und durch Federwirkung in Öff- nungsrichtung verlagerbare Schieber gestaltet sind, die das zweite kühlmitteldurchflossene Einsatzteil der ande- ren Stammformhälfte übergreifen, welches deckend zu

den Stirnflächen des ersten Einsatzteils Vertiefungen aufweist, entsprechend der Bodenfläche der Spritzlinge,

soweit über den Anspruch nicht bereits durch rechtskräf- tiges Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Mönchen- gladbach vom 22. September 1995 - 7 O 53/95 - ent- schieden ist;

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen ha- ben, und zwar durch Angabe

a) des Umfangs der Herstellung, des Verkaufs und der An- gebote der nach Ziffer 1. gestalteten Mehrfach-Kunst- stoffspritzwerkzeuge unter Angabe

aa) der Stückzahl und der Fertigstellungsdaten der her-

gestellten Werkzeuge,

bb) der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der Empfänger der Werkzeuge unter Angabe der Lieferdaten,

b) des Umfangs der Benutzung unter Angabe der mit den gemäß Ziffer I. 1. hergestellten Werkzeuge spritzgegos- senen Teile, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnun- gen, Stückzahl, Lieferdaten und Lieferpreisen;

3. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Mön- chengladbach vom 22. September 1995 - 7 O 53/95 - be- zeichneten Handlungen begangen haben, und zwar durch Angabe

a) des Umfangs der Herstellung, des Verkaufs und der An- gebote der nach den zu Ziffer 1 bis 15 im Teilanerkennt- nisurteil genannten Konstruktionsunterlagen hergestell- ten Kunststoffspritzwerkzeuge unter Angabe

aa) der Stückzahl und der Fertigstellungsdaten der her-

gestellten Werkzeuge,

bb) der Namen und Anschriften der Empfänger der

Werkzeuge unter Angabe der Lieferdaten,

b) des Umfangs der Benutzung unter Angabe der mit den unter Verwendung der Konstruktionsunterlagen gemäß Ziffer 1 bis 15 hergestellten Werkzeugen spritzgegosse- nen Teile, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Stückzahl, Verkaufsdaten und Verkaufspreisen;

soweit diese Auskunft nicht bereits in der nach Ziffer 2. zu erteilenden Auskunft enthalten ist;

4. als Gesamtschuldner an die Klägerin 105.000 DM nebst

4 % Zinsen ab Zustellung zu zahlen;

II.

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver- pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend zu Ziffer I. 1. genannten Unterlassungspflichten entstanden ist und noch entsteht.

Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren ganz überwiegend statt-

gegeben. Die Berufung der Klägerin führte lediglich hinsichtlich des Antrags zu

Ziff. I. 4. zur Zurückverweisung an das Landgericht und hinsichtlich des An-

trags zu Ziff. I. 2. a) bb) zur Abweisung, soweit die Klägerin auch Auskunft über

Namen und Anschriften der Angebotsempfänger begehrt hat.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen

die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der von der Klägerin im Berufungs-

verfahren gestellten Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die im zweiten Rechtszug gestellten Klage-

anträge für weitgehend begründet erachtet und hierzu ausgeführt:

Der gegen die Beklagten zu 3 und 4 geltend gemachte Unterlassungs-

anspruch hinsichtlich der Übernahme der Werkzeugtechnik rechtfertige sich

aus § 1 UWG. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. B. stehe

fest, daß die Werkzeugtechnik der Klägerin nicht lediglich dem Stand der

Technik entspreche, sondern über diesen hinausgehe. Die Beklagten zu 3 und

4 hätten die Spezifika dieser klägerischen Technologie schon nach ihrem eige-

nen Vortrag, aber auch nach den Feststellungen von Prof. B. in ihre Werk-

zeugtechnik übernommen. Zwar sei es grundsätzlich keinem Arbeitnehmer

verwehrt, sein als ehemaliger Beschäftigter eines Unternehmens erworbenes

Know-how anderweitig zu nutzen. Im hier zu entscheidenden Einzelfall lägen

aber verschiedene besondere Umstände vor, die das Verhalten der Beklagten

zu 3 und 4 als unlauter erscheinen ließen.

Die Klägerin habe gegen die Beklagten zu 3 und 4, an deren Verschul-

den kein ernstlicher Zweifel bestehe, aus § 1 UWG dem Grunde nach auch

einen Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten.

Der Auskunftsanspruch der Klägerin folge - soweit er sich nicht auf die

Namen und Anschriften der Angebotsempfänger beziehe - aus § 242 BGB.

Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

ergebe sich ebenfalls aus § 1 UWG; die Klägerin habe bereits gegenwärtig ein

berechtigtes Interesse daran, die insoweit bestehende Schadensersatzpflicht

der Beklagten feststellen zu lassen.

Die Beklagten zu 5 und 6 seien als Mitstörer in gleichem Maße für die

unlautere Übernahme der klägerischen Werkzeugtechnik verantwortlich wie die

Beklagten zu 3 und 4. Die Beklagte zu 1 hafte nach § 31 BGB im entsprechen-

den Umfang für das Verhalten der Beklagten zu 5 und 6. In gleicher Weise sei

die Beklagte zu 2 nach § 31 BGB für die Beklagten zu 3 und 5 verantwortlich;

beim Unterlassungsanspruch müsse sie sich über § 13 Abs. 4 UWG auch das

Verhalten der in ihrem Betrieb tätigen Beklagten zu 4 und 6 zurechnen lassen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gegen die

Beklagten zu 3 und 4 ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu, hält der

revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend

davon ausgegangen, daß ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus einem

Beschäftigungsverhältnis in der Weitergabe und Verwertung der dort redlich

erlangten Betriebsgeheimnisse grundsätzlich frei ist. Diese Beurteilung ent-

spricht der vom Reichsgericht begründeten (vgl. RGZ 65, 333, 337 - Pomril;

166, 193, 198 - Sammlung D; RG GRUR 1936, 573, 578 - Albertus Stehfix) und

vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung, wonach eine solche

Weitergabe oder Verwertung nur unter besonderen Umständen gegen § 1

UWG verstößt (BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 16.11.1954

- I ZR 180/53, GRUR 1955, 402, 403 - Anreißgerät; Urt. v. 6.11.1963

- Ib ZR 41/62 und Ib ZR 40/63, GRUR 1964, 215, 216 - Milchfahrer; Urt. v.

19.11.1982 - I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 181 = WRP 1983, 209 - Stapel-

Automat). Für sie spricht insbesondere die Erwägung, daß die Arbeitnehmer

nach der Fassung des § 17 UWG ihre - redlich - erworbenen beruflichen

Kenntnisse grundsätzlich sollen verwerten dürfen (BGHZ 38, 391, 396

- Industrieböden), sowie weiter der Gesichtspunkt, daß eine sichere Abgren-

zung von Geheimnis und Erfahrungswissen nur schwer möglich ist (vgl. Kraßer,

GRUR 1977, 177, 186). An ihr ist deshalb ungeachtet der Rechtsprechung des

Bundesarbeitsgerichts, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch ohne

besondere Vereinbarung aufgrund nachwirkender Treuepflicht arbeitsrechtlich

zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet

und ihm lediglich die Verwertung des erworbenen beruflichen Erfahrungswis-

sens gestattet sein soll (NJW 1983, 134, 135; 1988, 1686, 1687), für die wett-

bewerbsrechtliche Beurteilung festzuhalten (vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG,

2. Aufl., § 19 Rdn. 4).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich danach auf der

Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ein Verstoß der Beklagten

zu 3 und 4 gegen § 1 UWG nicht bejahen.

aa) Die Revision wendet sich allerdings ohne Erfolg dagegen, daß das

Berufungsgericht - wie sich dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen

entnehmen läßt - die von der Klägerin entwickelte Werkzeugtechnik, insbeson-

dere das in den vier vom Berufungsgericht im einzelnen behandelten Beson-

derheiten ("Spezifika") verwirklichte Know-how, als ein Betriebsgeheimnis ge-

wertet und für schutzwürdig erachtet hat.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geht die Werkzeug-

technik der Klägerin über den allgemein anerkannten (und damit auch be-

kannten) Stand der Technik hinaus. Es hat insoweit unter Bezugnahme auf die

Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. B. ausgeführt, die

Erhebungen des Torpedos an den Stellen, an denen die Kunststoffschmelze in

die Formnester gelange, die Integration des Torpedos in die Stiftleiste, der un-

ter Verzicht auf Auswerferstifte mittels Federleisten zu betätigende Öffnungs-

mechanismus sowie die aus demselben Material wie die Torpedos bestehen-

den Wärmeleitspitzen seien vom Stand der Technik abweichende technische

Besonderheiten, die auf einer eigenen spezifischen Konzeption der Klägerin

beruhten und deren besonderes technisches Know-how darstellten, an dessen

Geheimhaltung der Klägerin erkennbar und aus berechtigten Gründen gelegen

gewesen sei. Die gegen diese tatrichterliche Beurteilung gerichteten Angriffe

der Revision bleiben erfolglos.

Entgegen der Auffassung der Revision ist kein Begründungsmangel i.S.

des § 551 Nr. 7 ZPO darin zu sehen, daß das Berufungsgericht nicht aus-

drücklich festgestellt hat, daß der bloße Zeitablauf von rund 20 Jahren seit der

erstmaligen Benutzung der fraglichen Merkmale deren Geheimnischarakter

unberührt gelassen hat. Entsprechende Feststellungen waren auch dann nicht

veranlaßt, wenn man mit der Revision annimmt, daß ein erfahrener Fachmann

in der Lage war, die technischen Merkmale der Spritzwerkzeuge der Klägerin

nach ihren äußeren Maßen und ihrer Funktion anhand einer einmal studierten

Konstruktionszeichnung oder eines einmal in Augenschein genommenen Wer-

kexemplars mehr oder weniger identisch nachzubauen. Auch unter dieser Vor-

aussetzung nämlich setzte die Offenkundigkeit voraus, daß der Fachmann

Gelegenheit zum eingehenden Betrachten der Konstruktionspläne der Klägerin

oder eines ihrer Werkstücke samt seines Innenlebens gehabt und seine so er-

langten Kenntnisse nachfolgend derart offenbart hat, daß Interessierte jederzeit

auf dieses Know-how zugreifen konnten. Hierfür aber fehlt es an jeglichen An-

haltspunkten.

Die weiteren, auf § 286 ZPO gestützten Rügen der Revision gegen die

vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die von der Klägerin entwickelte

Werkzeugtechnik habe ein als Betriebsgeheimnis anzusehendes Know-how

dargestellt, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von ei-

ner Begründung wird gemäß § 565a Satz 1 ZPO abgesehen.

bb) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht weiter angenommen,

die Beklagten zu 3 und 4 hätten die geheime Werkzeugtechnik der Klägerin

durch Nachbau im wesentlichen identischer bzw. nur unerheblich abgewan-

delter Werkzeugeinsätze übernommen.

Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß

gegen § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen, daß nach den mündlichen Aus-

führungen des Sachverständigen Prof. B. vom 8. Dezember 1998 die von

den Beklagten verwendete aktuelle Ausführung der Werkzeugeinsätze auf ei-

nem völlig neu konzipierten Öffnungsvorgang mittels Getriebe basiere, greift

nicht durch. Das Berufungsgericht hat diese Änderung des Öffnungsmecha-

nismus in seine Betrachtungen einbezogen, ihr aber keine ausschlaggebende

Bedeutung beigemessen, weil nach den weiteren Ausführungen des Sachver-

ständigen wesentliche Elemente wie insbesondere die für das Betriebsgeheim-

nis der Klägerin maßgebenden Bewegungen der Bauteile zur Entformung un-

verändert geblieben seien. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Modifikationen und Weiterentwicklungen der vorliegenden Art ändern nichts an

einer Übernahme bzw. Verwertung des geheimen Know-hows, solange - wie im

Streitfall - für das Betriebsgeheimnis entscheidende Grundelemente beibehal-

ten worden sind und deshalb davon auszugehen ist, daß dasselbe technische

Ergebnis ohne Kenntnis des Vorbildes nicht oder jedenfalls nicht in derselben

Zeit oder so zuverlässig hätte erreicht werden können (vgl. OLG Frankfurt a.M.

CR 1990, 589 f.; Großkomm./Otto, § 17 UWG Rdn. 84).

cc) Mit Recht beanstandet die Revision allerdings, daß das Berufungs-

gericht zur Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten zu 3 und 4 keine ausrei-

chenden Feststellungen getroffen hat. Die Beurteilung eines Wettbewerbsver-

haltens nach § 1 UWG erfordert regelmäßig die Prüfung des Gesamtverhaltens

des Wettbewerbers nach seinem konkreten Anlaß, Zweck und Mittel, seinen

Begleitumständen und Auswirkungen (BGHZ 140, 134, 139 - Hormonpräpa-

rate). Bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art ist daher grundsätzlich in

eine einzelfallbezogene Gesamtabwägung der - mit Verfassungsrang ausge-

statteten - Interessen der Beklagten zu 3 und 4 an ihrem beruflichen Fortkom-

men (Art. 12 Abs. 1 GG) einerseits und der Klägerin an einer Geheimhaltung

ihres im Herstellungsprozeß verwendeten technischen Know-hows (Art. 2

Abs. 1, Art. 14 GG) andererseits einzutreten (vgl. BGHZ 38, 391, 395

- Industrieböden; Mes, GRUR 1979, 584, 586 f.; Kunz, DB 1993, 2482, 2485).

Dem ist das Berufungsgericht nicht in dem gebotenen Maße nachgekommen.

(1) Das Berufungsgericht hat besondere Unlauterkeitsumstände bei den

Beklagten zu 3 und 4 darin erblickt, daß sich diese in ihren Arbeitsverträgen zu

einer auch nachvertraglichen Geheimhaltung der im Rahmen ihrer Dienstver-

hältnisse erlangten Kenntnisse über technische Entwicklungen verpflichtet

hätten, im Betrieb der Klägerin nur relativ kurze Zeit beschäftigt gewesen seien

und dort eine besondere Vertrauensstellung inne gehabt hätten. Darüber hin-

aus hat das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die

Beklagten zu 3 und 4 jedenfalls im Kern nichts Entscheidendes zur Entwicklung

des bei der Klägerin vorhandenen Know-hows beigetragen hätten.

Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht

die bei der gebotenen Abwägung zu berücksichtigenden weiteren Interessen

der Klägerin und insbesondere die Interessen der Beklagten zu 3 und 4 in der

gebotenen Weise beachtet hat. Namentlich fehlt es an Ausführungen zu der

Frage, inwieweit dem Interesse der Klägerin an der weiteren Geheimhaltung

und Nutzung ihrer Betriebsgeheimnisse berechtigte Interessen der Beklagten

zu 3 und 4 gegenüberstanden, ihr im Rahmen ihres Dienstverhältnisses bei der

Klägerin erlangtes Wissen für ihr berufliches Fortkommen nutzen zu können.

Zur Beendigung der Dienstverhältnisse der Beklagten zu 3 und 4 bei der

Klägerin hat das Berufungsgericht lediglich festgestellt, das Arbeitsgericht ha-

be die Wirksamkeit der von der Klägerin ausgesprochenen fristlosen Kündi-

gungen bestätigt. Insoweit fehlt es an einer im Rahmen der vorzunehmenden

Interessenabwägung auch gebotenen Auseinandersetzung mit den vom Ar-

beitsgericht für durchgreifend erachteten Kündigungsgründen (vgl. BGH GRUR

1955, 402, 404 f. - Anreißgerät).

Den Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht entneh-

men, ob es hinreichend berücksichtigt hat, daß die Beklagten zu 3 und 4 von

dem in Rede stehenden Know-how nicht unredlich Kenntnis erlangt hatten und

dessen Mitteilung jedenfalls nach ihrem in der Revisionsinstanz als richtig zu

unterstellenden Vortrag, die Werkzeugtechnik der Klägerin sei nahezu jedem

ihrer Mitarbeiter zugänglich gewesen, auch keinen Vertrauensbeweis darstellte

(vgl. Köhler aaO § 19 Rdn. 4).

Keine Feststellungen enthält das angefochtene Urteil insbesondere zu

dem Einwand der Beklagten, daß die seinerzeit bei der Firma H. beschäftig-

ten Beklagten zu 5 und 6 ab dem Jahr 1989 in redlicher Weise Kenntnis von

den Besonderheiten der Werkzeugtechnik der Klägerin erhalten und deshalb

die den Gegenstand des Unterlassungsantrags der Klägerin bildenden Werk-

zeuge nachzubauen vermocht hätten. Sollte dies der Fall gewesen sein, fehlte

es an einem für eine Rechtsverletzung der Klägerin kausalen Wettbewerbsver-

stoß der Beklagten zu 3 und 4.

Zu der Zeit und zu der Art der Verwertung des Know-hows der Klägerin

durch die Beklagten zu 3 und 4 und zu der dabei insbesondere zu berücksich-

tigenden Frage, ob diese die Verwertung schon zu der Zeit vorbereitet hatten,

zu der sie noch bei der Klägerin beschäftigt waren (vgl. BGH GRUR 1983, 179,

181 - Stapel-Automat), hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die

entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. B. ausgeführt, es

sei unwahrscheinlich, daß das Werkzeug der Klägerin so genau aus dem Kopf

habe nachgearbeitet werden können. Danach aber war im Rahmen der vorzu-

nehmenden Interessenabwägung mangels Feststellung eines entsprechenden

vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten zu 3 und 4 zu deren Gunsten davon

auszugehen, daß sie die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlag-

nahmten Formen ohne die Zuhilfenahme von bei der Klägerin mitgenommenen

oder kopierten Unterlagen gefertigt hatten.

Die Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen ferner nicht erkennen,

ob das Berufungsgericht berücksichtigt hat, daß die Beklagten zu 3 und 4 das

Know-how der Klägerin nicht durch dessen Weiterveräußerung, sondern zur

eigenen beruflichen Nutzung verwertet haben, daß sie, was jedenfalls die

zweite und die dritte sichergestellte Geräteversion anbelangt, das Betriebsge-

heimnis der Klägerin wohl nur teilweise genutzt haben und daß im übrigen dem

im Berufungsurteil als streitig behandelten Umstand, ob die Klägerin mit der

Beklagten zu 1 vorab ein Wettbewerbsverbot vereinbart hatte, im Rahmen der

gebotenen Interessenabwägung durchaus ebenfalls Bedeutung zukam. Mit ei-

ner entsprechenden Vereinbarung nämlich hätte die Klägerin zum Ausdruck

gebracht, daß sie an der Wahrung ihrer Betriebsgeheimnisse ein erhebliches

Interesse hatte, wohingegen das Fehlen einer solchen Vereinbarung ein Indiz

für das Nichtvorhandensein eines solchen Interesses sein konnte.

(2) Aber auch soweit im Berufungsurteil eine Interessenabwägung ent-

halten ist, ist diese nicht frei von Rechtsfehlern.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob sich die Beklagten zu 3 und

4 in ihren Dienstverträgen gegenüber der Klägerin wirksam verpflichtet hatten,

auch nach Vertragsbeendigung Stillschweigen über die bei der Klägerin er-

langten Kenntnisse über technische Entwicklungen zu bewahren. Dagegen

bestehen, auch wenn die Vereinbarung nachvertraglicher Verschwiegenheits-

pflichten einerseits und die Abrede eines nachvertraglichen Wettbewerbsver-

bots andererseits grundsätzlich auseinanderzuhalten sind und unterschiedli-

chen Voraussetzungen unterliegen (vgl. BAG NJW 1983, 134, 135; 1988,

1686, 1687), mit Blick auf die unbegrenzte Dauer der Verschwiegenheitspflicht,

die Verquickung mit einer Schadensersatzpflicht bei unmittelbarer oder mittel-

barer Vermittlung von entsprechenden Kenntnissen an Wettbewerber oder

Gründung eines Wettbewerbsunternehmens sowie das Fehlen einer Karen-

zentschädigung nicht unerhebliche Bedenken. Die - in erster Linie der tatrich-

terlichen Auslegung der vertraglichen Vereinbarung vorbehaltene - Frage der

Wirksamkeit der genannten Verschwiegenheitsabrede bedarf jedoch derzeit

keiner abschließenden Entscheidung. Das Berufungsgericht durfte nämlich

jedenfalls nicht einerseits die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung offen-

lassen und diese Vereinbarung andererseits als einen der Umstände heranzie-

hen, die nach seiner Auffassung das Verhalten der Beklagten zu 3 und 4 als

unlauter erscheinen ließen.

Mit Recht wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Be-

rufungsgerichts, die achtjährige Beschäftigungsdauer des Beklagten zu 3 sei

eine derart kurze Zeitspanne, daß sie im Rahmen der Interessenabwägung zu

dessen Lasten zu berücksichtigen sei. Eine entsprechende Beschäftigungs-

dauer kann nach der Lebenserfahrung nicht als Anzeichen dafür gewertet wer-

den, daß sich ein Beschäftigter auf das Anstellungsverhältnis bei seinem Ar-

beitgeber vor allem zu dem Zweck eingelassen hat, Betriebs- oder Geschäfts-

geheimnisse zu erfahren, um diese anschließend im Rahmen einer anderwei-

ten beruflichen Betätigung für eigene Ziele zu verwerten. Auch im übrigen sind

keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Beklagten zu 3 mit Blick auf seine Be-

schäftigungsdauer als gegenüber der Klägerin weniger schutzwürdig erschei-

nen lassen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung dem Umstand zu

wenig Bedeutung beigemessen, daß ein über acht Jahre andauerndes Anstel-

lungsverhältnis je nach Art der Tätigkeit dazu führen kann, die Kenntnisse und

Fertigkeiten des Arbeitnehmers durch die Beschäftigung mit dem Betriebsge-

heimnis und die dadurch eintretende Spezialisierung zu prägen, so daß die

weitere berufliche Existenz des Arbeitnehmers bei einem Verbot der Anwen-

dung des Geheimnisses entscheidend beengt würde (vgl. BGHZ 38, 391, 397 f.

- Industrieböden).

Schließlich vermag auch der vom Berufungsgericht festgestellte Um-

stand, die Beklagten zu 3 und 4 hätten das in Rede stehende technische

Know-how im Kern nicht selbst beeinflußt, jedenfalls für sich allein die Sitten-

widrigkeit der Verhaltensweise der Beklagten zu 3 und 4 nicht zu begründen.

Dies folgt namentlich aus dem Umstand, daß, worauf die Revision zutreffend

hinweist, die Klägerin selbst vorgetragen hat, die Beklagten zu 3 und 4 seien

aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und der von ihnen praktizierten Ent-

wicklungsarbeit mit der Konstruktion vertraut gewesen. Das Berufungsgericht

ist hierauf zu Unrecht nicht weiter eingegangen. Die Entwicklungsbeiträge ei-

nes Beschäftigten sind nämlich im Rahmen der Interessenabwägung nicht nur

dann zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn das Know-how im Kern oder

ganz wesentlich auf seinem Gedankengut beruht, sondern auch dann, wenn es

sich um Änderungs- oder Verbesserungsvorschläge geringeren Ausmaßes

handelt (vgl. BGHZ 38, 391, 398 - Industrieböden).

2. Die Verurteilung der Beklagten zu 3 und 4 kann revisionsrechtlich

auch nicht gemäß § 563 ZPO unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt

wie namentlich dem des von der Klägerin auch angesprochenen ergänzenden

wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 1 UWG aufrechterhalten

werden; denn hierfür fehlt es an entsprechenden tatrichterlichen Feststellun-

gen.

3. Damit aber kann auch die Verurteilung der Beklagten zu 1, 2, 5 und 6,

die das Berufungsgericht im wesentlichen mit einer Mitstörerhaftung, mit Bei-

hilfeleistungen zu den Handlungen der Beklagten zu 3 und 4 sowie über § 31

BGB begründet hat, nicht aufrechterhalten werden.

III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil auf-

zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1

ZPO).

Das Berufungsgericht wird, sollte es bei der von ihm nunmehr unter Be-

rücksichtigung der Ausführungen zu vorstehender Ziffer II. 1. b) bb) neu vorzu-

nehmenden Prüfung im Grundsatz wiederum zu einem Verbot gelangen, zu

prüfen haben, ob nicht im Streitfall eine zeitliche Begrenzung des nachvertrag-

lichen Geheimnisschutzes geboten ist (vgl. BGH GRUR 1983, 179, 181

- Stapel-Automat; Gaul, ZIP 1988, 689, 691 f. und WRP 1988, 215, 217; Kunz,

DB 1993, 2482, 2486).

Hinsichtlich der Reichweite eines etwa ergehenden verurteilenden Er-

kenntnisses wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß für einen Aus-

kunftsanspruch, wie ihn das Berufungsgericht der Klägerin entsprechend deren

Berufungsantrag zu Ziffer I. 3. zuerkannt hat, im Hinblick auf die diesbezügli-

che teilweise Erledigungserklärung der Parteien in der mündlichen Verhand-

lung vom 26. November 1996 gemäß § 308 Abs. 1 ZPO keine Grundlage mehr

besteht.

Außerdem fehlt es, wie die Revision mit Recht beanstandet, in bezug auf

das den Beklagten u.a. untersagte Feilhalten und Inverkehrbringen der Spritz-

werkzeuge bislang an Feststellungen für das Vorliegen einer beim Unterlas-

sungsanspruch erforderlichen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.

Dagegen rechtfertigte die Feststellung einer unbefugten Verwertung der

Betriebsgeheimnisse der Klägerin - entgegen der Ansicht der Revision und an-

ders als im Rahmen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschut-

zes (vgl. hierzu BGHZ 141, 329, 344 f. - Tele-Info-CD, m.w.N.) - das ferner

ausgesprochene Verbot der gewerbsmäßigen Herstellung und Benutzung;

denn im Streitfall stellen sowohl das Herstellen der Werkzeuge (vgl. BGH, Urt.

v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse; BGH GRUR

1983, 179, 181 - Stapel-Automat) als auch deren Benutzung (vgl. BGHZ 38,

391, 392 - Industrieböden; BGH GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse) be-

reits unzulässige Verwertungshandlungen dar. Beim gegenwärtigen Sach- und

Streitstand ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin schon durch

das Herstellen der Werkzeuge ein Schaden entstanden sein könnte.

Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Beru-

fungsgericht außerdem in Rechnung zu stellen haben, daß ein etwa ergehen-

der Unterlassungsausspruch nicht die Merkmale der eigenen Vorrichtung der

Klägerin wiederzugeben hat, sondern diejenigen der gegebenenfalls nach § 1

UWG als rechtsverletzend anzusehenden Vorrichtungen der Beklagten. Weiter

wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß eine Verurteilung,

die bereits die Benutzung nur eines oder einzelner Merkmale der Vorrichtung

der Beklagten untersagt, voraussetzt, daß bereits dieses eine Merkmal oder

diese einzelnen Merkmale als Geschäftsgeheimnis anzusehen sind und sich

seine oder ihre Benutzung allein nach der vorzunehmenden Interessenabwä-

gung zudem auch als unlauter darstellt.

Im Falle einer erneuten Verurteilung der Beklagten zu 3 und 4 bedürfte

es im übrigen einer sorgfältigen Prüfung, ob und ggf. wegen welcher Handlun-

gen bzw. Tatbeiträge Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprü-

che gegen die weiteren Beklagten gerechtfertigt sind. Hierfür genügte nicht in

jedem Fall der Hinweis auf eine Mitstörerhaftung, Organhaftung gemäß § 31

BGB oder Haftung für Beauftragte gemäß § 13 Abs. 4 UWG, zumal bei den

weiteren Beklagten unter Umständen andere Beurteilungsmaßstäbe zugrunde

zu legen sein können als bei den als Angestellte bei der Klägerin ausgeschie-

denen Beklagten zu 3 und 4.

Erdmann

Starck

Pokrant

Büscher

Schaffert