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BGH Beschluss vom 19.03.2008 – III ZR 220/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 199, 812
Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden
Umständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzlich keine zutreffen-
de rechtliche Würdigung voraus. Das gilt auch für Bereicherungsansprüche
nach den §§ 812 ff. BGB (hier: Rückforderung der vertraglichen Vergütung we-
gen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz).
BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 4. Juli 2007 - 15 U 4350/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gegenstandswert: 1.782.157,18 €
Gründe:
I.
1
Der beklagte Steuerberater war in den Jahren 1975 bis 2000 für den an
den Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten bei der Verwal-
tung von Immobilien beratend tätig. Im Zeitraum von 1992 bis 2000 rechnete
der Beklagte hierfür unter anderem umgerechnet 1.782.157,18 € ab, deren
Rückzahlung der Kläger, dem die Ansprüche abgetreten worden sind, aus dem
Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung begehrt. Der Kläger macht gel-
tend, der Beklagte habe dabei vorwiegend Rechtsberatung ausgeübt. Infolge-
dessen seien die zugrunde liegenden Verträge wegen Verstoßes gegen Art. 1
§ 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig und die Honorare ohne Rechtsgrund ge-
zahlt. Hiervon habe der Zedent erst im Jahre 2003 durch seine jetzigen Pro-
zessbevollmächtigten erfahren.
2
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung
abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil
richtet sich die vom Kläger eingelegte Beschwerde.
II.
3
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).
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1.
Das Berufungsgericht lässt offen, ob dem Kläger die abgetretenen Berei-
cherungsansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung zustehen. Die
Forderungen seien jedenfalls verjährt. Die dreijährige Regelverjährung nach
§ 195 BGB n.F. habe im Streitfall am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen, da
der Zedent bereits vorher Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsa-
chen gehabt habe. Er habe gewusst, welche Tätigkeiten der Beklagte entfaltet
habe und dass dieser kein Rechtsanwalt sei. Ob der Zedent darüber hinaus den
Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz erkannt habe, sei ohne Belang. Ein
Rechtsirrtum hindere den Verjährungsbeginn grundsätzlich nicht. Auch eine
unübersichtliche und verwickelte Rechtslage, bei der der Verjährungsbeginn
wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein könne, habe nicht vorgelegen.
Die am 30. Dezember 2004 eingereichte und erst am 15. März 2005 zugestellte
Klage habe mangels demnächst erfolgter Zustellung die am 31. Dezember
2004 abgelaufene Verjährung nicht mehr hemmen können.
5
2.
Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs. Gegenteilige Entscheidungen der Instanzgerichte oder
abweichende Stellungnahmen in der Fachliteratur zeigt die Beschwerde nicht
auf. Auch der von ihr herausgestellte Schutz des Bereicherungsgläubigers, na-
mentlich beim Abschluss eines gegen das Verbot unbefugter Rechtsberatung
verstoßenden und deswegen gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichti-
gen Vertrags (vgl. dazu nur BGHZ 153, 214, 218 ff.; Senatsurteil vom
1. Februar 2007 - III ZR 281/05 - NJW 2007, 1130, 1131 Rn. 13), rechtfertigt
keine andere Beurteilung. Das muss nicht erst in einem Revisionsverfahren ge-
klärt werden.
6
a) Bereicherungsansprüche unterliegen seit dem 1. Januar 2002 der
dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (BGHZ 171, 1, 6 Rn. 18). Die Ver-
jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlan-
gen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). In Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4
Satz 1 EGBGB müssen für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 auch die subjek-
tiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grob fahr-
lässige Unkenntnis - vorliegen (BGHZ 171, 1, 7 ff. Rn. 19 ff.; BGH, Urteile vom
25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06 - WM 2008, 40, 41 Rn. 22 f. und vom
9. November 2007 - V ZR 25/07 - NJW 2008, 506 Rn. 8). Der vereinzelt geblie-
benen Auffassung von Staudinger/Peters (BGB, Neubearbeitung 2003, Art. 229
§ 6 EGBGB Rn. 11) und Kandelhard (NJW 2005, 630 ff.), dass die Verjährung
dann nach der "Ultimoregel" des § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem 31. Dezember
2002 begonnen habe und daher erst zum Ende des Jahres 2005 abgelaufen
sei, folgt der Senat in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden gegentei-
ligen Meinung nicht (vgl. nur Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Anh. Vor
§ 194 Rn. 9; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 1, 6,
jeweils m.w.N.).
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b) § 199 Abs. 1 BGB ist wie § 195 BGB dem früheren § 852 Abs. 1 BGB
nachgebildet. Die einheitliche Verjährungsregelung in § 595 BGB für vertragli-
che und gesetzliche Ansprüche nach dem Vorbild des § 852 Abs. 1 BGB a.F.
soll das Verjährungsrecht in einer Weise vereinfachen, dass es für die Praxis
leichter durchschaubar und anwendbar wird (BT-Drucks. 14/6040 S. 104 f.,
107 f.). Für die Auslegung dieser Vorschriften kann daher weitgehend auf den
Norminhalt des § 852 Abs. 1 BGB a.F. und die dazu ergangene Rechtspre-
chung zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 9. November 2007 aaO S. 507
Rn. 15; MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 199 Rn. 25). Insofern ist aner-
kannt, dass die erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der
Person des Ersatzpflichtigen grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdi-
gung voraussetzt. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit
vielmehr Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Um-
stände (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 170, 260, 271 Rn. 28; BGH, Urteile vom
17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94 - NJW 1996, 117, 118; vom 25. Februar 1999
- IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041, 2042; Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR
353/04 - NJW-RR 2005, 1148, 1149). Anders kann es nur dann zu beurteilen
sein, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage han-
delt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschät-
zen vermag (Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252; 150, 172, 186 und vom
3. März 2005 aaO; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 aaO). Die Rechtspre-
chung zur Kenntnis von ärztlichen Behandlungsfehlern, auf die die Nichtzulas-
sungsbeschwerde verweist (s. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR
198/99 - NJW 2001, 885 f. m.w.N., insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abge-
druckt), macht davon keine Ausnahme, sondern verlangt im Rahmen der not-
wendigen tatsächlichen Grundlagen lediglich auch das Wissen um solche Tat-
sachen, aus denen sich für den medizinischen Laien ergibt, dass der behan-
delnde Arzt von dem üblichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht
getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung
von Komplikationen erforderlich waren. Ähnliches gilt für die Rechtsprechung
des Senats zur erforderlichen Kenntnis des Geschädigten vom Vorliegen einer
widerrechtlichen und schuldhaften Amtspflichtverletzung (vgl. etwa BGHZ 138
aaO; 150 aaO).
8
c) Die zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätze gelten glei-
chermaßen für Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB (vgl. etwa
Staudinger/Peters, aaO, Neubearb. 2004, § 199 Rn. 46 f.). Bei der Neuregelung
des Verjährungsrechts haben dem Gesetzgeber gerade auch derartige Ansprü-
che vor Augen gestanden. Er hat dennoch davon abgesehen, wegen von der
Schuldrechtskommission berücksichtigter Schwierigkeiten des Gläubigers bei
der Durchsetzung ihm unbekannter gesetzlicher Ansprüche Differenzierungen
vorzunehmen, und hat dazu betont, auch ein gesetzlicher Anspruch werde
durch einen tatsächlichen Umstand ausgelöst, der dem Gläubiger in aller Regel
sofort bekannt sein werde, so z.B. bei Vorgängen, die auf seine Kosten
zur Bereicherung eines anderen führten (BT-Drucks. 14/6040 S. 103). Das ist
bei der Auslegung des neu gefassten § 199 BGB ebenso zu beachten wie der
Umstand, dass jeder Ausnahmetatbestand in der Rechtsanwendung dem er-
klärten gesetzgeberischen Ziel, das Verjährungsrecht zu vereinfachen und
praktikabler zu machen, zuwiderlaufen würde. Bei der gebotenen typisierenden
Betrachtung wird ein Bereicherungsgläubiger dadurch nicht unangemessen be-
nachteiligt. Kennt er die der Vermögensverschiebung zugrunde liegenden Um-
stände nicht, beginnt die Verjährung nicht zu laufen. In anderen Fällen stehen
ihm wie den Gläubigern sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche,
bei denen sich das Vorliegen eines Anspruchs ebenfalls erst nach Klärung nicht
immer geläufiger Rechtsfragen ergeben kann, zumindest drei Jahre zur Verfü-
gung, um den Vorgang rechtlich prüfen und sich entsprechend beraten zu las-
sen.
9
d) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass nach die-
sen Maßstäben der Zedent bereits vor dem 1. Januar 2002 über eine hinrei-
chende Kenntnis derjenigen Tatsachen verfügt hat, die einen Verstoß des Be-
klagten gegen das Rechtsberatungsgesetz und einen auf § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB gestützten Anspruch auf Rückforderung des Geleisteten begründen könn-
ten. Die Einschätzung, dass es sich hierbei nicht etwa um eine unklare und
zweifelhafte Rechtslage handelte, ist ebenso wenig zu beanstanden.
Schlick
Wurm
Kapsa
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.07.2006 - 25 O 196/05 -
OLG München, Entscheidung vom 04.07.2007 - 15 U 4350/06 -