BGH Urteil vom 19.03.2008 – VIII ZR 68/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
ZPO § 170 Abs. 1
Verkündet am: 19. März 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstre-
ckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - pro-
zessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGHZ
104, 109).
BGH, Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07 - LG Stuttgart
AG Böblingen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst
und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2007 wird zurückge-
wiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über
900 € nebst Zinsen erwirkt, der dem Beklagten am 24. September 2003 zuge-
stellt worden ist. Am 6. März 2006 hat der Beklagte Einspruch eingelegt und
hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist
zur Einlegung des Einspruchs beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er
sei von Mitte des Jahres 2002 bis Ende des Jahres 2004 infolge einer Alkohol-
erkrankung geschäftsunfähig gewesen.
Das Amtsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten abge-
lehnt und seinen Einspruch als unzulässig verworfen. Das Landgericht hat die
Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
Das Amtsgericht habe den Einspruch des Beklagten im Ergebnis zu
Recht verworfen. Auf die vom Beklagten behauptete Geschäftsunfähigkeit im
Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids komme es nicht an, denn
die Einspruchsfrist werde auch durch die Zustellung des Vollstreckungsbe-
scheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - geschäftsun-
fähige Partei ausgelöst. Die prozessunfähige Partei sei durch die Möglichkeit
der Nichtigkeitsklage ausreichend geschützt. Das Gesetz zur Reform des Ver-
fahrens bei Zustellungen vom 25. Juni 2001 habe daran mit § 170 Abs. 1 Satz
2 ZPO, der lediglich klarstellenden Charakter habe, nichts geändert.
Die Einspruchsfrist sei mithin bei Eingang des Einspruchs längst abge-
laufen gewesen. Einer Wiedereinsetzung stehe schon § 234 Abs. 3 ZPO entge-
gen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die
Revision zurückzuweisen ist. Der am 6. März 2006 eingelegte Einspruch des
Beklagten gegen den ihm am 24. September 2003 zugestellten Vollstreckungs-
bescheid ist mangels Einhaltung der zweiwöchigen Einspruchsfrist unzulässig.
1. Einer Beweisaufnahme über die Geschäftsfähigkeit des Beklagten im
Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids bedurfte es, wie das Be-
rufungsgericht richtig gesehen hat, nicht. Die Zustellung des Vollstreckungsbe-
scheids an den Beklagten am 24. September 2003 hat die zweiwöchige Ein-
spruchsfrist gemäß § 700 Abs. 1, § 339 Abs. 1 ZPO auch dann in Gang gesetzt,
wenn der Beklagte zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und damit auch prozessun-
fähig war.
a) Zwar ist bei nicht prozessfähigen Personen gemäß § 170 Abs. 1
Satz 1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Hieraus folgt, dass eine
an den Geschäftsunfähigen selbst erfolgte Zustellung unwirksam ist. Dieser
Grundsatz entsprach bereits unter der Geltung des § 171 Abs. 1 ZPO aF allge-
meiner Ansicht (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 171 Rdnr. 15; MünchKomm
ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 171 Rdnr. 1; vgl. auch Häublein in Hannich/Meyer-
Seitz, ZPO-Reform 2002, § 170 Rdnr. 3) und ist in § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO
(nF) nunmehr ausdrücklich normiert.
b) Dem Gebot der Rechtssicherheit und der Ausgestaltung der Nichtig-
keitsklage wegen mangelhafter Vertretung (§ 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 4,
§ 586 Abs. 3 ZPO) ist jedoch für die Fälle der als prozessfähig behandelten,
tatsächlich aber prozessunfähigen Partei eine Ausnahme zu entnehmen, so
dass in diesen Fällen die Zustellung von Urteilen und Vollstreckungsbescheiden
an die prozessunfähige Partei den Lauf der Rechtsmittel- bzw. Einspruchsfrist
auslöst. Dies entsprach unter der Geltung des § 171 ZPO aF der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 104, 109, 111 f.; vgl. ferner - für die Zu-
stellung des Zuschlagsbeschlusses - BGH, Beschluss vom 5. November 2004
- IXa ZB 76/04 - NJOZ 2005, 77, unter II 2 a). Mit dieser Rechtsprechung hat
der Bundesgerichtshof die bereits vom Reichsgericht (RGZ 121, 63, 64; 162,
223, 225) sowie vom Bundesverwaltungsgericht (NJW 1970, 962 f.) in diesen
Fällen für die Zustellung von Urteilen an die prozessunfähige Partei anerkannte
Ausnahme fortgeführt und auf die Zustellung von Vollstreckungsbescheiden
ausgedehnt. Hierfür war die Überlegung maßgeblich, dass für die Auslösung
der Rechtsmittelfrist durch die Zustellung in diesen Fällen ein noch dringende-
res Bedürfnis besteht als bei Urteilen, die gemäß § 517 ZPO auch ohne Zustel-
lung rechtskräftig werden können (BGHZ aaO).
Hieran ist auch unter der Geltung des § 170 Abs. 1 ZPO festzuhalten
(Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 170 Rdnr. 5; Wieczorek/Schütze/Rohe,
a.A. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 52 Rdnr. 13; Thomas/Putzo/Hüßtege,
ZPO, 28. Aufl., § 170 Rdnr. 3). Aus den Gesetzesmaterialien, in denen von ei-
ner bloßen Klarstellung die Rede ist (vgl. BT-Drs. 14/4554, S. 17), ergeben sich
keine Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Änderung der Rechtslage. Die für
die Anerkennung der Ausnahme maßgeblichen Gründe bestehen unverändert
fort.
aa) Die Zivilprozessordnung geht - wie sich aus der Systematik von
§ 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 3 und § 584 Abs. 2 ZPO ergibt -
von der Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage gegen einen Vollstreckungsbe-
scheid aus. Für den Fall der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung
setzt dies wiederum voraus, dass auch ein Vollstreckungsbescheid rechtskräftig
werden kann, obwohl der Geschäftsunfähige im Verfahren nicht vertreten ist
und dementsprechend der Vollstreckungsbescheid nicht an den gesetzlichen
Vertreter, sondern an die Partei selbst zugestellt wird.
bb) Im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit ist es geboten,
Prozesse möglichst bald durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der Ent-
scheidung zu beenden. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der formelle
Akt der Zustellung in seiner Wirkung, die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen,
durch Mängel, die bei der Zustellung nicht erkennbar sind und erst in einem
längeren Verfahren geprüft werden müssten, in Frage gestellt würde (BGHZ
aaO). Auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet
es nicht, der Zustellung an den Prozessunfähigen jede Wirkung zu versagen,
denn das rechtliche Gehör wird dem Prozessunfähigen im Verfahren über die
Nichtigkeitsklage nachträglich gewährt.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Änderung der bisheri-
gen Rechtsprechung auch nicht im Hinblick auf den Schutz des Geschäftsunfä-
higen geboten. Der Geschäftsunfähige wird im Prozessrecht in erster Linie da-
durch geschützt, dass der Mangel der Prozessfähigkeit gemäß § 56 Abs. 1 ZPO
von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das Gericht ist verpflichtet, Anhalts-
punkten für eine fehlende Prozessfähigkeit nachzugehen und gegebenenfalls
Beweis zu erheben; dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel der ZPO
gebunden (BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059,
unter II 2 b). Stellt sich heraus, dass eine Partei wegen Geschäftsunfähigkeit
der gesetzlichen Vertretung bedarf, so hat das Gericht Gelegenheit zur Abhilfe
zu geben (z.B. durch Bestellung eines Pflegers, vgl. BGH, Urteil vom 9. April
1986 - IVb ZR 10/85 - NJW-RR 1986, 1119, unter II 2); anderenfalls ist die Kla-
ge als unzulässig abzuweisen (vgl. BGHZ 143, 122, 126 f.). Für den Fall der im
Verfahren unerkannt gebliebenen Geschäftsunfähigkeit ist die davon betroffene
Partei durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage ausreichend geschützt. Die
einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginnt mit der Zustellung der
anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der
Wiedererlangung der Prozessfähigkeit nach vorübergehender Geschäftsunfä-
higkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei. Da eine
solche erneute Zustellung hier nicht erfolgt ist, steht dem Beklagten die Mög-
lichkeit der Nichtigkeitsklage noch zur Verfügung. Die Ausschlussfrist von fünf
Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung (§ 586 Abs. 2 Satz 2
ZPO) gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht (§ 586
Abs. 3 ZPO).
dd) Zu Unrecht meint die Revision, für die Rechtssicherheit wäre nicht
viel gewonnen, wenn die Entscheidung nach der Zustellung an die unerkannt
prozessunfähige Person zwar formell rechtskräftig werden könne, aber in ihrem
Bestand durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage dauerhaft bedroht wäre
(vgl. MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 170 Rdnr. 4). Diese Argumentation
übersieht, dass die formelle Rechtskraft in diesem Fall nicht bereits durch die
Behauptung in Frage gestellt wird, dass der Zustellungsempfänger im Zeitpunkt
der - gegebenenfalls lange zurück liegenden - Zustellung prozessunfähig gewe-
sen sei. Vielmehr bedarf es eines förmlichen Wiederaufnahmeverfahrens, in
dessen Rahmen es erst dann zu einer Durchbrechung der Rechtskraft kommt,
wenn der - von Amts wegen zu prüfende - Wiederaufnahmegrund nachgewie-
sen ist.
2. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass dem Antrag
auf Wiedereinsetzung schon deshalb nicht entsprochen werden konnte, weil die
Jahresfrist seit Ablauf der versäumten Frist (§ 234 Abs. 3 ZPO) abgelaufen war.
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Böblingen, Entscheidung vom 28.04.2006 - 4 C 594/06 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2007 - 5 S 166/06 -