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BGH Urteil vom 05.11.2004 – IXa ZB 76/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 76/04

BESCHLUSS

vom

5. November 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Raebel, v. Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck

und den Richter Zoll

am 5. November 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Ersteher gegen den Beschluß

der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 4. März

2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert: 65.000 €

Gründe:

I. Auf Antrag eines Gläubigers wurde die Zwangsversteigerung in

das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück des Schuldners angeord-

net. Das Vollstreckungsgericht erteilte am 4. Dezember 1997 den Er-

stehern den Zuschlag. Der Beschluß wurde dem Schuldner am 9. De-

zember 1997 von Amts wegen persönlich zugestellt; der ihm nach dem

Teilungsplan zustehende Übererlös von 184.518,38 DM (94.342,79 €) in

amtliche Hinterlegung genommen. Die am 16. April 1998 in das Grund-

buch eingetragenen Ersteher betrieben die Räumungsvollstreckung. In

diesem Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der

Gutachter beurteilte den Schuldner als für das Räumungsverfahren par-

tiell geschäfts- und prozeßunfähig. Daraufhin wurde für den Schuldner

am 11. Dezember 1998 ein Betreuer bestellt, zu dessen Aufgabenkreis

die Interessenwahrnehmung in gerichtlichen Verfahren, so auch in der

vorliegenden Zwangsversteigerungssache, gehörte. Auf Antrag des Be-

treuers vom 21. Januar 1999 erteilte das Vollstreckungsgericht die An-

weisung, den hinterlegten Betrag an den Schuldner herauszugeben. Am

30. Oktober 2001 legte der Schuldner über seinen vom Betreuer beauf-

tragten Verfahrensbevollmächtigten gegen den Zuschlagsbeschluß vom

4. Dezember 1997 Beschwerde ein und berief sich auf Prozeßunfähigkeit

während der Dauer des Zwangsversteigerungsverfahrens.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengut-

achtens der Beschwerde stattgegeben, den Zuschlagsbeschluß aufgeho-

ben und den Zuschlag versagt. Dagegen wenden sich die Ersteher mit

ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne

Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Gegen den rechtskräfti-

gen Zuschlagsbeschluß sei die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 577

Abs. 2 Satz 3 a.F. i.V. mit § 586 Abs. 3 ZPO zulässig, weil der Schuldner

bei der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses prozeßunfähig gewesen

und eine Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den Betreuer nicht er-

folgt sei. Die Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens stehe

dem nicht entgegen. Es sei kein Grund ersichtlich, die Bestandskraft des

Zuschlagsbeschlusses stärker zu schützen als die eines Urteils. Auch die

übrigen Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde seien gegeben,

weil der Schuldner bei Zustellung des Zuschlagsbeschlusses prozeßun-

fähig gewesen sei (§ 579 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Das stehe zur Überzeu-

gung der Kammer aufgrund der Begutachtung durch den gerichtlichen

Sachverständigen fest. Beim Schuldner liege ein sogenannter "Querulan-

tenwahn" vor, der auf seine besondere Persönlichkeitsstruktur zurückzu-

führen sei. Er verhalte sich im Zusammentreffen mit bestimmten situati-

ven Momenten - so im Falle der Zwangsversteigerung - wie ein Wahn-

kranker mit der Folge, daß ihm eine sachliche Willensentscheidung nicht

mehr möglich sei. Die danach zulässige Beschwerde sei begründet. Im

Hinblick auf die bestehende Prozeßunfähigkeit liege gemäß § 83 Nr. 6

ZVG ein unheilbarer Versagungsgrund für den Zuschlag vor.

Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, der Zuschlagsbeschluß

beruhe auf einem rechtsgestaltenden Hoheitsakt und entfalte keine un-

mittelbare Wirkung zwischen den am Verfahren Beteiligten. Der Erwerber

stehe in keiner Rechtsbeziehung zum Schuldner und habe nicht die Mög-

lichkeit, sich über dessen Prozeßfähigkeit zu unterrichten. Darin bestehe

der grundlegende Unterschied zwischen einem Zuschlagsbeschluß und

anderen gerichtlichen Entscheidungen. Die Statthaftigkeit einer außeror-

dentlichen Nichtigkeitsbeschwerde lasse sich damit nicht vereinbaren,

jedenfalls nicht, wenn die Ersteher bereits in das Grundbuch eingetragen

worden seien. Die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses sei zudem mit

einem entschädigungslosen Eingriff in das Eigentum der Ersteher ver-

bunden. Im übrigen habe das Beschwerdegericht die Voraussetzungen

der Prozeßunfähigkeit rechtsfehlerhaft festgestellt. Wer sich nur "wie" ein

Wahnkranker verhalte, sei nicht krank im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB. Die

Vorschrift verlange, daß die Geisteskrankheit die "freie Willensbestim-

mung" ausschließe, während das Beschwerdegericht darauf abgestellt

habe, ob dem Schuldner eine "sachliche" Willensentscheidung möglich

gewesen sei. Nach den Vorstellungen des Sachverständigen sei "Queru-

lantenwahn" zudem nichts weiter als eine sich in einer besonderen Le-

benssituation äußernde Charaktereigenschaft. Seine Ausführungen

stimmten mit denen der Vorgutachter nicht überein und seien in sich wi-

dersprüchlich, so daß ein Zweitgutachter (§ 412 ZPO) hätte hinzugezo-

gen werden müssen.

2. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden.

a) Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Zuschlagsbe-

schluß vom 4. Dezember 1997 zunächst Bestandskraft erlangt hat.

Selbst bei Prozeßunfähigkeit des Schuldners ist eine an ihn erfolgte Zu-

stellung geeignet, die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 96 ZVG i.V.

mit § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.) in Gang

zu setzen. Das trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse von Rechts-

frieden und Rechtssicherheit gerichtliche Verfahren möglichst bald durch

den Eintritt der formellen Rechtskraft der ergangenen Entscheidung zu

beenden, und gebietet es, der Zustellung an Prozeßunfähige die Wirk-

samkeit nicht zu versagen. Eine - hier nicht gegebene - Ausnahme ist

nur dann zu machen, wenn die Prozeßunfähigkeit bereits in dem Verfah-

ren, in dem die zuzustellende Entscheidung ergangen ist, oder aus dem

zuzustellenden Titel selbst erkennbar geworden ist (vgl. BGHZ 104, 109,

111).

b) Für die Frage, ob die Entscheidung über den Zuschlag mit ei-

nem Rechtsmittel angegriffen werden kann, ist der Rechtsbeschwerde im

Ausgangspunkt darin beizupflichten, daß nach § 96 ZVG die Vorschriften

der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung

finden, als nicht in den §§ 97 bis 104 ZVG ein anderes vorgeschrieben

ist. Nach der Bestimmung des § 100 ZVG kann eine Beschwerde gegen

die Zuschlagsentscheidung allein darauf gestützt werden, daß eine der

Vorschriften der §§ 81 und 83 bis 85a ZVG verletzt worden ist. Diese

Beschränkung der zulässigen Beschwerdegründe hat auch für die in

§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F.) enthaltene

außerordentliche Beschwerde Geltung. Es kann lediglich ein Beschwer-

degrund geltend gemacht werden, der in § 100 ZVG i.V. mit den dort ge-

nannten Vorschriften vorgesehen ist; das Rechtsmittel darf demnach

nicht zu einer Erweiterung der in das ZVG aufgenommenen Beschwer-

degründe führen (ebenso Stöber, ZVG 17. Aufl. § 96 Rdn. 3.3 und 3.4;

Jaeckel/Güthe, 5. Aufl. ZVG § 98 Rdn. 6; Korintenberg/Wenz, Zwangs-

versteigerung und Zwangsverwaltung 6. Aufl. § 98 ZVG Anm. 5; Eick-

mann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht 2. Aufl.

S. 194; Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhard, Gesetz über die Zwangsver-

steigerung und Zwangsverwaltung 11. Aufl. § 95 Anm. 1h; Steiner/Storz,

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 96 ZVG Rdn. 20;

RGZ 73, 194, 196; KG Rpfleger 1976, 368; OLG Köln Rpfleger 1975,

406; OLG Oldenburg Rpfleger 1990, 179).

Hier geht es jedoch um den absoluten Versagungsgrund nach § 83

Nr. 6 ZVG, der unter anderem dann vorliegt, wenn die Zwangsversteige-

rung sich gegen einen prozeßunfähigen Schuldner richtet (Stöber, aaO

§ 83 ZPO Rdn. 4.1 Buchst. g). Die sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde

gegen den Zuschlagsbeschluß ist in diesem Fall grundsätzlich statthaft.

Ihre weitere Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich nach § 577 Abs. 2

Satz 3 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F.), § 579 Abs. 1 Nr. 4 und

§ 586 Abs. 3 ZPO. Von der Erlösverteilung und der damit einhergehen-

den Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens werden die Zuläs-

sigkeitsvoraussetzungen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde

nicht beeinflußt, weil dem Gesetz eine diesbezügliche Beschränkung

nicht zu entnehmen ist (Stöber, aaO § 98 ZVG Rdn. 2.5; OLG Oldenburg

aaO 180).

Liegen die in § 83 Nr. 6 ZVG, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bestimmten

Erfordernisse einer Nichtigkeitsklage vor, kann die Beschwerde auch

nach Ablauf der regulären zweiwöchigen Frist erhoben werden. Wird sie

auf die mangelnde Vertretung der Partei im Verfahren gestützt, läuft die

einmonatige Frist des § 586 Abs. 1 ZPO erst von dem Tag, an dem die

Entscheidung dem gesetzlichen Vertreter der prozeßunfähigen Partei

zugestellt worden ist (§ 586 Abs. 3 ZPO). Da eine solche Zustellung bis-

lang nicht erfolgt ist, konnte die Beschwerde mithin noch im Oktober

2001 fristgerecht eingelegt werden.

c) Nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt,

wenn die Partei in dem betreffenden Verfahren nicht nach den Vorschrif-

ten des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung aus-

drücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Dabei darf der Wiederauf-

nahmegrund für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur

behauptet werden, er muß vielmehr

tatsächlich vorliegen

(Stein/

Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 577 Rdn. 10; MünchKomm-ZPO/Braun,

2. Aufl. § 577 ZPO Rdn. 6). Denn § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. (§ 569

Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F.) eröffnet kein eigenständiges Wiederaufnahme-

verfahren, sondern verlängert für die sofortige Beschwerde lediglich die

– an sich abgelaufene - Beschwerdefrist.

Das Beschwerdegericht hat daher zutreffend für Zulässigkeit und

Begründetheit der seitens des Schuldners erhobenen Beschwerde ge-

prüft, ob dieser für das Zwangsversteigerungsverfahren als prozeßunfä-

hig anzusehen ist. Allerdings hat es sich nicht damit auseinandergesetzt,

ob die Frage der Prozeßunfähigkeit dahinstehen konnte, weil seitens des

Betreuers des Schuldners eine stillschweigende Genehmigung der Ver-

fahrensführung erklärt worden ist (vgl. BGHZ 106, 96, 100 f.), indem er

- nach Aktenlage in Kenntnis des Zuschlagsbeschlusses und des Tei-

lungsplanes - die Auszahlung des für den Schuldner hinterlegten Überer-

löses (§ 117 Abs. 3 ZVG) veranlaßt hat. Das hat sich auf das rechtliche

Ergebnis indes nicht ausgewirkt. Unabhängig von der Frage, ob es für

diesen Antrag einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft

hätte (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1 und Abs 3, § 1813

BGB), ist § 84 ZVG zu beachten, wonach ein Verfahrensmangel durch

- noch dazu durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisende - Ge-

nehmigung allein in den Fällen des § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG heilbar ist. Das

ist auch für § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO maßgeblich, weil - wie ausgeführt -

die besonderen Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes gegen-

über denen der Zivilprozeßordnung Vorrang haben. Die in § 84 Abs. 1

ZVG nicht aufgeführte Bestimmung des § 83 Nr. 6 ZVG erfaßt alle Ge-

setzesverletzungen, bei denen sich der Umfang der Beeinträchtigung,

welche den Rechten des Beteiligten droht, nicht mit Sicherheit überse-

hen läßt, so daß eine spätere Zustimmung ausscheidet. Davon ist der

Senat auch in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2004 (IXa ZB 285/03,

Rpfleger 2004, 368 unter 3) ausgegangen. Dort wird hervorgehoben, daß

der jeweilige Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG anhand einer Inter-

essenabwägung im Einzelfall zu beurteilen ist. Nur wenn sich sicher fest-

stellen läßt, daß trotz des Verfahrensmangels die Rechte des Schuldners

nicht verkürzt worden sind, muß dies nicht zwingend zur Aufhebung des

Zuschlagsbeschlusses und zur Versagung des Zuschlags führen. Das ist

für den vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Die ordnungsgemäße

Vertretung eines Prozeßunfähigen in der Zwangsversteigerung sichert

dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör (BVerfG NJW 1998, 745;

BGHZ 84, 24, 28 f.). Die Verletzung des Art. 103 I GG kann nicht durch

Genehmigung des gesetzlichen Vertreters behoben werden, weil sich al-

lein dadurch der absolute Versagungsgrund für die Erteilung des Zu-

schlages nicht nachträglich ausräumen läßt. Demgegenüber sind die sei-

tens der Ersteher geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (Art. 14

GG) unbehelflich. Es findet keine entschädigungslose Enteignung der

Ersteher statt. Durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses entfällt

die Eigentumsübertragung durch staatlichen Hoheitsakt; der Teilungs-

plan verliert seine Grundlage. Es ist der frühere Rechtszustand wieder-

herzustellen, so daß die Ersteher Anspruch darauf haben, daß der

Schuldner und die Gläubiger, die etwas aus dem Erlös erhalten haben,

den jeweiligen Betrag an sie zurückzahlen; dafür stehen ihnen zivilrecht-

liche Bereicherungsansprüche zur Verfügung.

d) Die Voraussetzungen einer Prozeßunfähigkeit hat das Be-

schwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht. Die von der Rechtsbeschwerde

dagegen erhobenen Rügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgrei-

fend erachtet. Die Bestimmung des § 51 ZPO verweist für die Vorausset-

zungen der Prozeß(un)fähigkeit auf die Vorschriften des Bürgerlichen

Gesetzbuches. Nach § 104 Nr. 2 BGB ist erforderlich, daß eine krankhaf-

te Störung der Geistestätigkeit vorliegt, welche die freie Willensbestim-

mung ausschließt. Das bedeutet, daß der Betroffene nicht mehr in der

Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu

machen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95 - WM 1996,

104 unter II 2 b aa m.w.N.). Abzustellen ist darauf, ob jemand imstande

ist, seinen Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Geistesstö-

rung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln,

ob also eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei

sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich

ist. Das hat das Beschwerdegericht mit dem Hinweis auf "sachgerechte

Entscheidungen" ersichtlich gemeint.

Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Ausführungen des Sach-

verständigen, der Schuldner verhalte sich (partiell) "wie ein Wahnkran-

ker", ohne allerdings (sonst) ein solcher zu sein, sind auf die teilweise

Geschäftsunfähigkeit bezogen. Der Schuldner war lediglich in bezug auf

das Zwangsversteigerungsverfahren nicht in der Lage, aus seiner be-

sonderen subjektiven Vorstellungswelt herauszutreten; allein insoweit

liegt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3

ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts-

fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Raebel v. Lienen Kessal-Wulf

Roggenbuck Zoll