BGH Beschluss vom 20.03.2008 – IX ZA 28/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2008
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 20. März 2008
beschlossen:
Dem Gläubiger wird die für eine Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
(Geschäftsnummer 2-09 T 477/07) vom 15. November 2007
nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, weil die Rechtsver-
folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft und damit unzulässig. Die
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass be-
reits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet
war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f; v.
7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB
54/04, NZI 2006, 239; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21; HK-
InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 7 Rn. 3).
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Ladung des Sachverständigen
war die sofortige Beschwerde nicht eröffnet. Es handelt sich bei der angefoch-
tenen Entscheidung um die Ablehnung einer Beweisanordnung im Insolvenz-
verfahren, die nicht anfechtbar ist (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 6), auch
wenn sie in Beschlussform erfolgt ist (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. § 5 Rn. 26;
Jaeger/Gerhardt, InsO, § 5 Rn. 4).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.08.2007 - 810 IN 9/06 S -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2007 - 2/9 T 477/07 -