Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.03.2008 – IX ZA 28/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2008

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 20. März 2008

beschlossen:

Dem Gläubiger wird die für eine Rechtsbeschwerde gegen den

Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main

(Geschäftsnummer 2-09 T 477/07) vom 15. November 2007

nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe

2

Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, weil die Rechtsver-

folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft und damit unzulässig. Die

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass be-

reits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet

war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f; v.

7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB

54/04, NZI 2006, 239; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21; HK-

InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 7 Rn. 3).

3

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Ladung des Sachverständigen

war die sofortige Beschwerde nicht eröffnet. Es handelt sich bei der angefoch-

tenen Entscheidung um die Ablehnung einer Beweisanordnung im Insolvenz-

verfahren, die nicht anfechtbar ist (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 6), auch

wenn sie in Beschlussform erfolgt ist (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. § 5 Rn. 26;

Jaeger/Gerhardt, InsO, § 5 Rn. 4).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.08.2007 - 810 IN 9/06 S -

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2007 - 2/9 T 477/07 -