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BGH Beschluß vom 18.09.2003 – IX ZB 75/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2003

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

InsO § 97

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 97 InsO umfassen

die Erteilung einer sogenannten Auslandsvollmacht, wenn Anhaltspunkte für Vermö-

gen des Schuldners im Ausland bestehen und die Befugnisse des Insolvenzverwal-

ters im Ausland nicht ohne weiteres anerkannt werden.

BGH, Beschluß vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03 - LG Fulda

AG Fulda

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)

am 18. September 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Fulda vom 24. Februar 2003 wird als unzulässig

verworfen, soweit das Landgericht die Beschwerde gegen den

Beschluß des Amtsgerichts Fulda vom 30. Dezember 2002 als

unzulässig angesehen hat; im übrigen wird die Rechtsbeschwer-

de zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

1.500

stgesetzt.

Gründe

I.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 26. Februar 2002 das

Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter

(cid:14) (cid:1)

bestellt. Nachdem dieser Unterlagen vorgefunden hatte, die Bankverbindungen

der Schuldnerin zu Schweizer Kreditinstituten nahelegten, forderte er die Er-

teilung einer umfassenden Vollmacht (sog. Auslandsvollmacht) für alle Schwei-

zer Banken. Die Schuldnerin erteilte für einige - vom Verwalter benannte -

Banken eine Vollmacht, erklärte sich im übrigen jedoch dazu nur bereit, soweit

der Verwalter bestimmte Banken konkret bezeichne.

Mit Beschluß vom 8. November 2002 hat das Amtsgericht durch den

Rechtspfleger der Beschwerdeführerin aufgegeben, dem Insolvenzverwalter

die von diesem begehrte umfassende Auslandsvollmacht bezogen auf die

Schweiz zu erteilen. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuld-

nerin "Beschwerde" eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom

30. Dezember 2002 den von ihm als sofortige Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2

RpflG ausgelegten Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen diese Ent-

scheidung für zulässig erachtet, jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Mit

Beschluß vom 16. Januar 2003 hat das Amtsgericht Zwangshaft angeordnet.

Die gegen diese Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden hat

das Landgericht mit Beschluß vom 24. Februar 2003 zurückgewiesen. Mit ihrer

Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der gegen sie er-

lassenen Beschlüsse.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit die Schuldnerin sich

dagegen wendet, daß das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den

Beschluß des Amtsgerichts vom 30. Dezember 2002 über die Anordnung der

Erteilung der Auslandsvollmacht als unzulässig angesehen hat. Gegen die

Entscheidung über die Anordnung der Auslandsvollmacht sieht die Insolvenz-

ordnung als Rechtsmittel keine sofortige Beschwerde vor (§§ 97, 6 Abs. 1 In-

sO), so daß eine Rechtsbeschwerde nicht stattfindet (§ 7 InsO; vgl. Münch-

Komm-InsO/Ganter, Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 21). Daß das Landgericht auch Ausfüh-

rungen zur Sache gemacht hat, ändert daran nichts.

2. Statthaft ist die Rechtsbeschwerde hingegen, soweit die Schuldnerin

sich gegen die bestätigende Entscheidung des Landgerichts über die Anord-

nung der Haft wendet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 98 Abs. 3 Satz 3

InsO). Das im übrigen gemäß § 574 Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO zulässige

Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1

InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das insolvenzbefangene

Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat nach

§ 148 Abs. 1 InsO das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen so-

fort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Die hiermit verbundene Rechtsmacht

gilt uneingeschränkt auch für das im Ausland belegene Vermögen und unab-

hängig davon, ob der Insolvenzverwalter sich im Ausland durchsetzen kann.

Das entspricht einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum. Es gilt

das Universalitätsprinzip (BGHZ 88, 147, 150; 95, 256, 264; 118, 151, 159;

Kübler/Prütting/Kemper,

InsO Art. 102 EGInsO Rn. 12; MünchKomm-

InsO/Reinhart, Art. 102 EGInsO Rn. 62, 81; Uhlenbruck/Lüer, InsO Art. 102

EGInsO Rn. 19).

b) Wird die dem Insolvenzverwalter nach inländischem Insolvenzrecht

zukommende Rechtsmacht im Ausland nicht beachtet, ist der Insolvenzver-

walter zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 148 InsO auf die Mitwirkung des

Schuldners angewiesen. Die in § 97 InsO festgelegten Auskunfts- und Mitwir-

kungspflichten des Schuldners umfassen auch die Erteilung einer sogenannten

Auslandsvollmacht. Dies ist allgemeine Ansicht (vgl. Kübler/Prütting/Lüke, InsO

§ 97 Rn. 9 m.w.N.; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., §§ 237, 238 Rn. 64/65;

MünchKomm-InsO/Passauer,

§ 97 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Reinhart,

Art. 102 EGInsO Rn. 84; OLG Koblenz, ZIP 1993, 844; vgl. auch Begründung

RegE zu § 110 RegE/§ 98 InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 142, abgedruckt in:

Kübler/Prütting, RWS-Dok. 18, Bd. I, S. 281).

c) Die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Vollmacht setzt nicht

voraus, daß die Existenz ausländischen Schuldnervermögens feststeht. Viel-

mehr reicht es aus, wenn es aufgrund konkreter Umstände nicht ganz unwahr-

scheinlich ist, daß der Schuldner über Auslandsvermögen verfügt. Schutzwür-

dige Interessen des Schuldners, die eine weitere Einschränkung dieser Vor-

aussetzungen für die Erteilung einer Auslandsvollmacht rechtfertigen könnten,

sind nicht ersichtlich.

aa) Hat der Insolvenzverwalter Hinweise auf etwaiges Auslandsvermö-

gens des Schuldners, dann muß er von diesem die Vornahme aller jener not-

wendigen Handlungen verlangen können, die ihn - den Verwalter - zur Erfül-

lung der ihm auferlegten Pflicht zur Inbesitznahme, Verwaltung und Verwertung

befähigen (vgl. Hanisch, ZIP 1980, 170, 171). Hierzu gehört nicht nur die Er-

teilung entsprechender Auskünfte, sondern auch einer Vollmacht, die den

Zugriff auf das ausländische Vermögen eröffnet, soweit sein Ausweis als Insol-

venzverwalter dazu nicht ausreicht. Weigert sich der Schuldner, entsprechende

Auskünfte zu erteilen, oder sind die bisherigen Angaben des Schuldners unzu-

verlässig (insbesondere falsch oder unvollständig), hat der Insolvenzverwalter

aber gleichwohl Anhaltspunkte für etwaiges Auslandsvermögen, dann muß die

zu erteilende Vollmacht den Insolvenzverwalter auch in die Lage versetzen,

eigene Ermittlungen anzustellen, um das - möglicherweise - vorhandene Ver-

mögen auffinden zu können.

bb) Um einen möglichst effizienten Zugriff auf etwaiges Auslandsvermö-

gen des Schuldners sicherzustellen, sind an die rechtlichen Voraussetzungen

für die Erteilung einer solchen Vollmacht keine besonders hohen Anforderun-

gen zu stellen. So können z.B. bloße Geschäfts- und Bankverbindungen des

Schuldners in bestimmte Auslandsstaaten genügen, um die Erteilung einer

Vollmacht im Rahmen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners

gemäß § 97 InsO bezogen auf diese Fremdstaaten zu rechtfertigen. Denkbar

erscheint auch, daß Hinweise auf einzelne Auslandsstaaten einer bestimmten

"Sachgruppe" (z.B. Steueroasen) ausreichen, eine Vollmacht auch für solche

Staaten zu fordern, für die zwar (noch) keine konkreten Anhaltspunkte auslän-

dischen Schuldnervermögens vorliegen, die aber nach allgemeiner Auffassung

dieser "Sachgruppe" angehören. Da im Regelfall davon ausgegangen werden

kann, daß der Insolvenzverwalter - allein schon um Schadensersatzansprüche

zu vermeiden - sachgerecht mit derartigen weitgefaßten Vollmachten umgehen

wird, besteht kein Grund, die Anforderung an die Erteilung und den Umfang

einer Vollmacht noch weiter einzuschränken.

Deswegen ist z.B. bei vermuteten ausländischen Bankverbindungen des

Schuldners nicht zu verlangen, daß der Insolvenzverwalter Hinweise auf be-

stimmte Banken haben muß und auch nur dann auf diese Banken bezogene

Vollmachten einfordern kann. Eine solche Einengung der rechtlichen Voraus-

setzungen für die Erteilung einer Vollmacht würde zudem auf eine Warnung

des (unlauteren) Schuldners hinauslaufen und ihm Gelegenheit geben, etwa

vorhandenes Vermögen zu Lasten der Masse nunmehr anderweitig beiseite zu

schaffen.

Die Rechtfertigung für diese in erster Linie die Interessen der Insolvenz-

gläubiger berücksichtigende Sichtweise ergibt sich aus dem mit der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens für den Schuldner verbundenen Verlust seiner Ver-

waltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen.

d) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung

im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdegericht getroffenen

Feststellungen, gegen die die Rechtsbeschwerde keine durchgreifenden Ver-

fahrensrügen erhebt, tragen die Entscheidung.

aa) Danach hat die Schuldnerin schon im Fragebogen vom 7. Dezember

2001 gegenüber dem Insolvenzgericht unvollständige und unrichtige Angaben

gemacht. Sie hat angegeben, über keine Bankkonten zu verfügen. Der Ver-

walter hingegen hat ein Konto bei der S. F. festgestellt, ebenso ein

zu diesem Zeitpunkt bestehendes Privatkonto und ein Depot bei der C.

S. in Sch. .

Damit konnte sich das Gericht nicht auf die Angaben der Schuldnerin

verlassen, so daß es notwendig wurde, die Ermittlung entsprechender Bank-

verbindungen über die begehrte Auslandsvollmacht in das pflichtgemäße Er-

messen des Insolvenzverwalters zu stellen.

Darüber hinaus rechtfertigen die weiteren Nachforschungen des Ver-

walters seine Forderung nach einer auf Schweizer Banken bezogene Aus-

landsvollmacht. So hat er die Schenkung eines am Luganer See gelegenen

Grundstücks, die Eintragung einer Grundschuld der Schweizer Bank C.

& Co AG betreffend das Grundstück T. straße 7 in L. und die Ein-

richtung eines Kontos und eines Depots bei der C. S. in Sch.

ermittelt. Weiterhin hat er zufällig im Privathaus der Schuldnerin zusätzliche

Unterlagen aufgefunden, die Geschäftsverbindungen zu mehreren Schweizer

Banken belegen, welche entweder von der Schuldnerin oder ihrem Ehemann

unterhalten werden oder wurden.

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entfällt die Not-

wendigkeit einer Vollmachtserteilung nicht deswegen, weil das Schweizer In-

ternationale Privatrecht die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren

ermöglicht. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf die entspre-

chenden Ausführungen des Insolvenzgerichts - von der Rechtsbeschwerde

unbeanstandet - festgestellt, daß ausländische Insolvenzverfahren in der

Schweiz nicht unmittelbar anerkannt werden. Vielmehr ist dort erst ein formel-

les Anerkennungsverfahren zu durchlaufen (vgl. Kübler/Prütting/Kemper

Art. 102 EGInsO Rn. 177). Auf ein solches (zeit- und kostenaufwendiges) Ver-

fahren muß sich der Insolvenzverwalter nicht verweisen lassen.

cc) Schließlich ist die Anordnung der Haft zur Durchsetzung der Ertei-

lung einer Auslandsvollmacht auch nicht unverhältnismäßig.

Wie bereits dargelegt, ist der Insolvenzverwalter aufgrund des unkoope-

rativen Verhaltens der Schuldnerin auf die Erteilung der Vollmacht angewiesen,

um seinen Pflichten aus § 148 InsO nachkommen zu können. Die Schuldnerin

hingegen muß lediglich eine Unterschrift leisten. Dies ist ihr angesichts der auf

dem Spiel stehenden Gläubigerinteressen zumutbar. Die möglicherweise mit

den Nachforschungen des Insolvenzverwalters verbundene Schädigung ihrer

Kreditwürdigkeit muß die Schuldnerin hinnehmen. Sie ist eine Folge der Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens.

Kreft Ganter Kayser

Bergmann

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