BGH Beschluß vom 18.09.2003 – IX ZB 75/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2003
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO § 97
Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 97 InsO umfassen
die Erteilung einer sogenannten Auslandsvollmacht, wenn Anhaltspunkte für Vermö-
gen des Schuldners im Ausland bestehen und die Befugnisse des Insolvenzverwal-
ters im Ausland nicht ohne weiteres anerkannt werden.
BGH, Beschluß vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03 - LG Fulda
AG Fulda
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)
am 18. September 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Fulda vom 24. Februar 2003 wird als unzulässig
verworfen, soweit das Landgericht die Beschwerde gegen den
Beschluß des Amtsgerichts Fulda vom 30. Dezember 2002 als
unzulässig angesehen hat; im übrigen wird die Rechtsbeschwer-
de zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
1.500
stgesetzt.
Gründe
I.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 26. Februar 2002 das
Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter
(cid:14) (cid:1)
bestellt. Nachdem dieser Unterlagen vorgefunden hatte, die Bankverbindungen
der Schuldnerin zu Schweizer Kreditinstituten nahelegten, forderte er die Er-
teilung einer umfassenden Vollmacht (sog. Auslandsvollmacht) für alle Schwei-
zer Banken. Die Schuldnerin erteilte für einige - vom Verwalter benannte -
Banken eine Vollmacht, erklärte sich im übrigen jedoch dazu nur bereit, soweit
der Verwalter bestimmte Banken konkret bezeichne.
Mit Beschluß vom 8. November 2002 hat das Amtsgericht durch den
Rechtspfleger der Beschwerdeführerin aufgegeben, dem Insolvenzverwalter
die von diesem begehrte umfassende Auslandsvollmacht bezogen auf die
Schweiz zu erteilen. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuld-
nerin "Beschwerde" eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom
30. Dezember 2002 den von ihm als sofortige Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2
RpflG ausgelegten Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen diese Ent-
scheidung für zulässig erachtet, jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Mit
Beschluß vom 16. Januar 2003 hat das Amtsgericht Zwangshaft angeordnet.
Die gegen diese Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden hat
das Landgericht mit Beschluß vom 24. Februar 2003 zurückgewiesen. Mit ihrer
Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der gegen sie er-
lassenen Beschlüsse.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit die Schuldnerin sich
dagegen wendet, daß das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den
Beschluß des Amtsgerichts vom 30. Dezember 2002 über die Anordnung der
Erteilung der Auslandsvollmacht als unzulässig angesehen hat. Gegen die
Entscheidung über die Anordnung der Auslandsvollmacht sieht die Insolvenz-
ordnung als Rechtsmittel keine sofortige Beschwerde vor (§§ 97, 6 Abs. 1 In-
sO), so daß eine Rechtsbeschwerde nicht stattfindet (§ 7 InsO; vgl. Münch-
Komm-InsO/Ganter, Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 21). Daß das Landgericht auch Ausfüh-
rungen zur Sache gemacht hat, ändert daran nichts.
2. Statthaft ist die Rechtsbeschwerde hingegen, soweit die Schuldnerin
sich gegen die bestätigende Entscheidung des Landgerichts über die Anord-
nung der Haft wendet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 98 Abs. 3 Satz 3
Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1
InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das insolvenzbefangene
Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat nach
§ 148 Abs. 1 InsO das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen so-
fort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Die hiermit verbundene Rechtsmacht
gilt uneingeschränkt auch für das im Ausland belegene Vermögen und unab-
hängig davon, ob der Insolvenzverwalter sich im Ausland durchsetzen kann.
Das entspricht einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum. Es gilt
das Universalitätsprinzip (BGHZ 88, 147, 150; 95, 256, 264; 118, 151, 159;
Kübler/Prütting/Kemper,
InsO Art. 102 EGInsO Rn. 12; MünchKomm-
InsO/Reinhart, Art. 102 EGInsO Rn. 62, 81; Uhlenbruck/Lüer, InsO Art. 102
EGInsO Rn. 19).
b) Wird die dem Insolvenzverwalter nach inländischem Insolvenzrecht
zukommende Rechtsmacht im Ausland nicht beachtet, ist der Insolvenzver-
walter zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 148 InsO auf die Mitwirkung des
Schuldners angewiesen. Die in § 97 InsO festgelegten Auskunfts- und Mitwir-
kungspflichten des Schuldners umfassen auch die Erteilung einer sogenannten
Auslandsvollmacht. Dies ist allgemeine Ansicht (vgl. Kübler/Prütting/Lüke, InsO
§ 97 Rn. 9 m.w.N.; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., §§ 237, 238 Rn. 64/65;
MünchKomm-InsO/Passauer,
§ 97 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Reinhart,
Art. 102 EGInsO Rn. 84; OLG Koblenz, ZIP 1993, 844; vgl. auch Begründung
RegE zu § 110 RegE/§ 98 InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 142, abgedruckt in:
Kübler/Prütting, RWS-Dok. 18, Bd. I, S. 281).
c) Die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Vollmacht setzt nicht
voraus, daß die Existenz ausländischen Schuldnervermögens feststeht. Viel-
mehr reicht es aus, wenn es aufgrund konkreter Umstände nicht ganz unwahr-
scheinlich ist, daß der Schuldner über Auslandsvermögen verfügt. Schutzwür-
dige Interessen des Schuldners, die eine weitere Einschränkung dieser Vor-
aussetzungen für die Erteilung einer Auslandsvollmacht rechtfertigen könnten,
sind nicht ersichtlich.
aa) Hat der Insolvenzverwalter Hinweise auf etwaiges Auslandsvermö-
gens des Schuldners, dann muß er von diesem die Vornahme aller jener not-
wendigen Handlungen verlangen können, die ihn - den Verwalter - zur Erfül-
lung der ihm auferlegten Pflicht zur Inbesitznahme, Verwaltung und Verwertung
befähigen (vgl. Hanisch, ZIP 1980, 170, 171). Hierzu gehört nicht nur die Er-
teilung entsprechender Auskünfte, sondern auch einer Vollmacht, die den
Zugriff auf das ausländische Vermögen eröffnet, soweit sein Ausweis als Insol-
venzverwalter dazu nicht ausreicht. Weigert sich der Schuldner, entsprechende
Auskünfte zu erteilen, oder sind die bisherigen Angaben des Schuldners unzu-
verlässig (insbesondere falsch oder unvollständig), hat der Insolvenzverwalter
aber gleichwohl Anhaltspunkte für etwaiges Auslandsvermögen, dann muß die
zu erteilende Vollmacht den Insolvenzverwalter auch in die Lage versetzen,
eigene Ermittlungen anzustellen, um das - möglicherweise - vorhandene Ver-
mögen auffinden zu können.
bb) Um einen möglichst effizienten Zugriff auf etwaiges Auslandsvermö-
gen des Schuldners sicherzustellen, sind an die rechtlichen Voraussetzungen
für die Erteilung einer solchen Vollmacht keine besonders hohen Anforderun-
gen zu stellen. So können z.B. bloße Geschäfts- und Bankverbindungen des
Schuldners in bestimmte Auslandsstaaten genügen, um die Erteilung einer
Vollmacht im Rahmen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
gemäß § 97 InsO bezogen auf diese Fremdstaaten zu rechtfertigen. Denkbar
erscheint auch, daß Hinweise auf einzelne Auslandsstaaten einer bestimmten
"Sachgruppe" (z.B. Steueroasen) ausreichen, eine Vollmacht auch für solche
Staaten zu fordern, für die zwar (noch) keine konkreten Anhaltspunkte auslän-
dischen Schuldnervermögens vorliegen, die aber nach allgemeiner Auffassung
dieser "Sachgruppe" angehören. Da im Regelfall davon ausgegangen werden
kann, daß der Insolvenzverwalter - allein schon um Schadensersatzansprüche
zu vermeiden - sachgerecht mit derartigen weitgefaßten Vollmachten umgehen
wird, besteht kein Grund, die Anforderung an die Erteilung und den Umfang
einer Vollmacht noch weiter einzuschränken.
Deswegen ist z.B. bei vermuteten ausländischen Bankverbindungen des
Schuldners nicht zu verlangen, daß der Insolvenzverwalter Hinweise auf be-
stimmte Banken haben muß und auch nur dann auf diese Banken bezogene
Vollmachten einfordern kann. Eine solche Einengung der rechtlichen Voraus-
setzungen für die Erteilung einer Vollmacht würde zudem auf eine Warnung
des (unlauteren) Schuldners hinauslaufen und ihm Gelegenheit geben, etwa
vorhandenes Vermögen zu Lasten der Masse nunmehr anderweitig beiseite zu
schaffen.
Die Rechtfertigung für diese in erster Linie die Interessen der Insolvenz-
gläubiger berücksichtigende Sichtweise ergibt sich aus dem mit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens für den Schuldner verbundenen Verlust seiner Ver-
waltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen.
d) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung
im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdegericht getroffenen
Feststellungen, gegen die die Rechtsbeschwerde keine durchgreifenden Ver-
fahrensrügen erhebt, tragen die Entscheidung.
aa) Danach hat die Schuldnerin schon im Fragebogen vom 7. Dezember
2001 gegenüber dem Insolvenzgericht unvollständige und unrichtige Angaben
gemacht. Sie hat angegeben, über keine Bankkonten zu verfügen. Der Ver-
walter hingegen hat ein Konto bei der S. F. festgestellt, ebenso ein
zu diesem Zeitpunkt bestehendes Privatkonto und ein Depot bei der C.
S. in Sch. .
Damit konnte sich das Gericht nicht auf die Angaben der Schuldnerin
verlassen, so daß es notwendig wurde, die Ermittlung entsprechender Bank-
verbindungen über die begehrte Auslandsvollmacht in das pflichtgemäße Er-
messen des Insolvenzverwalters zu stellen.
Darüber hinaus rechtfertigen die weiteren Nachforschungen des Ver-
walters seine Forderung nach einer auf Schweizer Banken bezogene Aus-
landsvollmacht. So hat er die Schenkung eines am Luganer See gelegenen
Grundstücks, die Eintragung einer Grundschuld der Schweizer Bank C.
& Co AG betreffend das Grundstück T. straße 7 in L. und die Ein-
richtung eines Kontos und eines Depots bei der C. S. in Sch.
ermittelt. Weiterhin hat er zufällig im Privathaus der Schuldnerin zusätzliche
Unterlagen aufgefunden, die Geschäftsverbindungen zu mehreren Schweizer
Banken belegen, welche entweder von der Schuldnerin oder ihrem Ehemann
unterhalten werden oder wurden.
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entfällt die Not-
wendigkeit einer Vollmachtserteilung nicht deswegen, weil das Schweizer In-
ternationale Privatrecht die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren
ermöglicht. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf die entspre-
chenden Ausführungen des Insolvenzgerichts - von der Rechtsbeschwerde
unbeanstandet - festgestellt, daß ausländische Insolvenzverfahren in der
Schweiz nicht unmittelbar anerkannt werden. Vielmehr ist dort erst ein formel-
les Anerkennungsverfahren zu durchlaufen (vgl. Kübler/Prütting/Kemper
Art. 102 EGInsO Rn. 177). Auf ein solches (zeit- und kostenaufwendiges) Ver-
fahren muß sich der Insolvenzverwalter nicht verweisen lassen.
cc) Schließlich ist die Anordnung der Haft zur Durchsetzung der Ertei-
lung einer Auslandsvollmacht auch nicht unverhältnismäßig.
Wie bereits dargelegt, ist der Insolvenzverwalter aufgrund des unkoope-
rativen Verhaltens der Schuldnerin auf die Erteilung der Vollmacht angewiesen,
um seinen Pflichten aus § 148 InsO nachkommen zu können. Die Schuldnerin
hingegen muß lediglich eine Unterschrift leisten. Dies ist ihr angesichts der auf
dem Spiel stehenden Gläubigerinteressen zumutbar. Die möglicherweise mit
den Nachforschungen des Insolvenzverwalters verbundene Schädigung ihrer
Kreditwürdigkeit muß die Schuldnerin hinnehmen. Sie ist eine Folge der Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens.
Kreft Ganter Kayser
Bergmann
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)