Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.03.2008 – IX ZR 34/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Prof. Dr. Gehrlein

am 20. März 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

19. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 80.000 € festge-

setzt.

Gründe

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Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift nicht durch.

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde fällt die von

dem Kläger im Berufungsrechtszug vorgenommene Antragsänderung nicht un-

ter § 264 Nr. 3 ZPO. Diese Bestimmung gestattet eine Antragsänderung, wenn

statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetre-

tenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Die tatsächliche Änderung kann die materielle Rechtslage sowohl nach Eintritt

der Rechtshängigkeit als auch zuvor umgestaltet haben. Eine vor Klagezustel-

lung verwirklichte Änderung wird jedoch nur berücksichtigt, wenn sie dem Klä-

ger ohne Verschulden unbekannt geblieben ist (Musielak/Foerste, ZPO 5. Aufl.

§ 264 Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 264 Rn. 5). Im Streitfall hat der Klä-

ger die Zustellung der gegen den Beklagten gerichteten Klage erst im Termin

vom 9. Januar 2006 veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt war ihm jedoch bekannt,

dass das

Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am

1. September 2005 eröffnet worden war und er wegen der Verwertungsbefugnis

des Insolvenzverwalters mit seinem auf Herausgabe gerichteten Klageantrag

nicht durchdringen konnte (§ 166 InsO). Da ein Fall des § 264 Nr. 3 ZPO nicht

vorliegt, erforderte die Antragsanpassung die Einlegung einer Anschlussberu-

fung (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04, NJW-RR 2006, 669,

670).

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2. Davon abgesehen ist die Klage im Ergebnis nicht begründet. Von ei-

ner weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer Ganter Raebel

Kayser Gehrlein

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 23.01.2006 - 2 O 2036/05 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.01.2007 - 6 U 22/06 -