BGH Beschluss vom 20.03.2008 – IX ZR 34/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 20. März 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
19. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 80.000 € festge-
setzt.
Gründe
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift nicht durch.
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde fällt die von
dem Kläger im Berufungsrechtszug vorgenommene Antragsänderung nicht un-
ter § 264 Nr. 3 ZPO. Diese Bestimmung gestattet eine Antragsänderung, wenn
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetre-
tenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Die tatsächliche Änderung kann die materielle Rechtslage sowohl nach Eintritt
der Rechtshängigkeit als auch zuvor umgestaltet haben. Eine vor Klagezustel-
lung verwirklichte Änderung wird jedoch nur berücksichtigt, wenn sie dem Klä-
ger ohne Verschulden unbekannt geblieben ist (Musielak/Foerste, ZPO 5. Aufl.
ger die Zustellung der gegen den Beklagten gerichteten Klage erst im Termin
vom 9. Januar 2006 veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt war ihm jedoch bekannt,
dass das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am
1. September 2005 eröffnet worden war und er wegen der Verwertungsbefugnis
des Insolvenzverwalters mit seinem auf Herausgabe gerichteten Klageantrag
nicht durchdringen konnte (§ 166 InsO). Da ein Fall des § 264 Nr. 3 ZPO nicht
vorliegt, erforderte die Antragsanpassung die Einlegung einer Anschlussberu-
fung (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04, NJW-RR 2006, 669,
670).
2. Davon abgesehen ist die Klage im Ergebnis nicht begründet. Von ei-
ner weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer Ganter Raebel
Kayser Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 23.01.2006 - 2 O 2036/05 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.01.2007 - 6 U 22/06 -