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BGH Beschluss vom 29.05.2008 – IX ZB 303/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2008

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 63, 64; InsVV § 5

a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wird durch das Insolvenzgericht

festgesetzt.

b) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Einem im Verhältnis zum Insolvenzverwalter verminderten Umfang seiner Tätigkeit ist durch Festlegung einer angemessenen Quote der Regelvergütung und/oder durch einen Abschlag Rechnung zu tragen.

c) Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Insolvenztabelle anzumelden oder auf dem Rechtsweg zu verfolgen, kann seine Vergütung nicht höher festgesetzt werden als der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (früher: Bundes- rechtsanwaltsgebührenordnung).

BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05 - LG Krefeld

AG Krefeld

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 29. Mai 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-

schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom

30. November 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

511,56 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht bestellte mit Beschluss vom 1. November 2003 den

Rechtsbeschwerdeführer in den Insolvenzverfahren über die Vermögen der

Ausstatter für Herren A. KG (im Folgenden: KG) und deren

Komplementärin, der A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), jeweils zum

Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 3. November 2003 bestellte es den

Rechtsbeschwerdegegner zum Sonderinsolvenzverwalter im Insolvenzverfah-

ren über das Vermögen der Schuldnerin mit der Aufgabe, Ansprüche der

Schuldnerin gegen die KG zu prüfen. Der Sonderinsolvenzverwalter erbat vom

Insolvenzverwalter die Bilanzen der letzten drei Jahre für beide Gesellschaften

und meldete daraufhin einen Betrag von 48.692,24 € als Kreditforderung der

Schuldnerin zur Insolvenztabelle der KG an. Der Insolvenzverwalter bestritt die

Forderung, weil es sich um eine nachrangige Forderung nach § 39 Abs. 1 Nr. 5

InsO handele. Für einen Feststellungsrechtsstreit der Schuldnerin gegen die

KG verweigerte er dem Sonderinsolvenzverwalter die Kostendeckungszusage.

Auf seinen eigenen Antrag wurde daraufhin der Sonderinsolvenzverwalter aus

seinem Amt entlassen.

2

Der Sonderinsolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung nach

§ 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bei einem Streitwert von 48.692,24 € mit einer

10/10-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer

festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung nach der insolvenzrechtli-

chen Vergütungsverordnung berechnet und eine Mindestvergütung von 500 €,

Auslagen von 125 € und Umsatzsteuer von 100 € zuerkannt, insgesamt 725 €.

Es ist dabei davon ausgegangen, dass die geltend gemachte Forderung, auf

die sich die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters bezog, nicht werthaltig

war. Auf die sofortige Beschwerde des Sonderinsolvenzverwalters hat das

Landgericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts aufgehoben und die Sache

an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Hiergegen

richtet sich die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; §§ 6, 7, 64

Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO). Das Rechtsschutzbe-

dürfnis ist gegeben. Da die Masse insgesamt nur 121,81 € beträgt, geht es dar-

um, wie diese zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Sonderverwalter auf-

zuteilen ist. Sonstige Massegläubiger sind nicht vorhanden. Die Rechtsbe-

schwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und

zur Zurückverweisung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

4

Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem abge-

druckt ist in ZIP 2006, 389, hat gemeint, die Bestellung eines Sonderinsolvenz-

verwalters sei zulässig. Seine Vergütung bemesse sich grundsätzlich nach der

Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Werde er aber, wie hier,

lediglich zur Führung eines Prozesses oder Anmeldung einer Forderung heran-

gezogen, finde stattdessen gemäß § 5 InsVV nur die BRAGO oder das RVG

Anwendung. In diesem Fall bedürfe es keiner Festsetzung der Vergütung. Die-

se stehe dem Insolvenzgericht aber frei.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass

das Insolvenzgericht einen Sonderinsolvenzverwalter bestellen durfte. Diese

Frage ist inzwischen höchstrichterlich geklärt (BGHZ 165, 96, 99; BGH, Beschl.

v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474, 475 Rn. 11; v. 25. Januar 2007

- IX ZB 240/05, ZIP 2007, 548, 550 Rn. 22; v. 8. Mai 2008 - IX ZR 34/07 z.V.b.).

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2. Wie sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst, ist

streitig.

Nach einer Auffassung findet generell die Insolvenzrechtliche Vergü-

tungsverordnung Anwendung, wobei in bestimmten Fällen (gerichtliche Gel-

tendmachung von Forderungen; Forderungsanmeldung) § 5 InsVV mit der

Maßgabe für anwendbar gehalten wird, dass der als Sonderinsolvenzverwalter

eingesetzte Rechtsanwalt seine Vergütung nur nach der Bundesrechtsanwalts-

gebührenordnung (jetzt Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abrechnen könne

(Haarmeyer/Wutzke/Förster,

InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 105; Blersch

in

Blersch/Goetsch/Haas, InsO Rn. 43 f vor § 1 InsVV, § 56 Rn. 14; MünchKomm-

InsO/Nowak, 2. Aufl. § 63 Rn. 13; HmbK-InsO/Büttner, 2. Aufl. § 63 Rn. 5; Graf

Schlicker/Mäusezahl, InsO § 2 InsVV Rn. 24; Keller, Vergütung und Kosten im

Insolvenzverfahren, 2. Aufl. Rn. 110; Dahl, ZInsO 2004, 1014, 1015).

9

Nach anderer Auffassung soll sich die Vergütung nach dem für einen

Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) geltenden Regeln (§§ 1915, 1835, 1836 BGB)

richten, und gemäß § 1835 Abs. 3 BGB nach der Bundesrechtsanwaltsgebüh-

renordnung bzw. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wenn der Sonderinsol-

venzverwalter ein Rechtsanwalt ist (Kübler/Prütting/Lüke § 56 Rn. 80; Küb-

ler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO Vor § 1 InsVV Rn. 66; FK-InsO/Kind,

4. Aufl. § 63 Rn. 20; FK-InsO/Lorenz, aaO Rn. 17 vor Anh. III (InsVV); Gott-

wald/Last, Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. § 127 Rn. 21; Hess, Insolvenzrecht

§ 2 InsVV Rn. 34; Nerlich/Römermann/Delhaes, § 63 InsO Rn. 43; Uhlenbruck,

InsO 12. Aufl. § 56 Rn. 33; für die Konkursordnung schon ebenso LG Gießen

ZIP 1980, 1073; LG Frankfurt/Oder ZInsO 1999, 45; AG Göttingen

ZInsO 2000, 54).

10

Nach einer dritten Auffassung soll die Bundesrechtsanwaltsgebühren-

ordnung bzw. das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unmittelbar herangezogen

werden (vgl. Jaeger/Schilken, InsO § 63 Rn. 70).

11

3. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in ent-

sprechender Anwendung der §§ 63-65 InsO und der Insolvenzrechtlichen Ver-

gütungsverordnung.

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a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist, ebenso wie seine

Bestellung, nicht geregelt. Weder die Insolvenzordnung noch die Insolvenz-

rechtliche Vergütungsverordnung enthalten hierzu Bestimmungen.

13

§ 77 des Regierungsentwurfs

für die

Insolvenzordnung

(BT-

Drucks. 12/2443) enthielt allerdings folgenden Regelungsvorschlag:

"§ 77 Sonderinsolvenzverwalter

(1) Ein Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt, soweit der Insol-

venzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine

Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Ein Sonderinsolvenzverwalter

kann bestellt werden, wenn zur Befriedigung bestimmter Gläubi-

gergruppen Sondermassen zu bilden sind.

(2) Der Sonderinsolvenzverwalter hat in dem Bereich, für den er

bestellt

ist, die Rechtsstellung des

Insolvenzverwalters. Die

§§ 65-76 gelten entsprechend."

14

Auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucks.

12/7302) ist die Regelung nicht Gesetz geworden. Zur Begründung hat der

Rechtsausschuss ausgeführt (aaO S. 162 zu § 77 des Entwurfs):

"Die Vorschrift des Regierungsentwurfs über den Sonderinsol-

venzverwalter ist als überflüssig gestrichen worden. Der Aus-

schuss geht davon aus, dass die Bestellung eines Sonderinsol-

venzverwalters in den im Regierungsentwurf geregelten Fällen

auch ohne ausdrückliche Regelung möglich ist. Dies entspricht der

bisherigen Praxis zur Konkursordnung, die ebenfalls keine speziel-

le Regelung des Problems des Sonderinsolvenzverwalters ent-

hält."

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Im ersten Entwurf der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom

11. Januar 1994 (abgedruckt bei Eickmann, Kommentar zur Vergütung im In-

solvenzverfahren, 2. Aufl. 1997 Anh. E) war in § 12 noch eine Regelung der

Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters vorgesehen. Sie hatte folgenden

Wortlaut:

"§ 12

Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

(1) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters, der bestellt

wird, soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächli-

chen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, wird vom

Insolvenzgericht unter Berücksichtigung des Umfangs und der

Dauer der Tätigkeit nach billigem Ermessen bestimmt.

(2) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters, der eine Son-

dermasse verwaltet, wird nach dem Wert dieser Sondermasse be-

rechnet.

(3) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen."

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Diese Regelung ist in die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

nicht übernommen worden.

b) Die vergütungsrechtlichen Regelungen der Insolvenzordnung und der

Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung gelten für die vom Gesetzgeber

geregelten Formen des Insolvenzverwalters (§§ 63-65 InsO) und des vorläufi-

gen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit

§§ 63-65 InsO). Für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren gelten

§ 63 Abs. 2 sowie §§ 64-65 InsO entsprechend (§ 293 Abs. 2 InsO). Für den

Sachwalter gelten gemäß § 274 Abs. 1 InsO die §§ 63-65 InsO entsprechend.

Schließlich sind für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren ge-

mäß § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO die §§ 63-66 InsO entsprechend anwendbar.

Besonderheiten sind jeweils in den §§ 10 ff InsVV geregelt.

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Systematische Gründe sprechen deshalb dagegen, für den Sonderinsol-

venzverwalter völlig andere Grundsätze bei der Bemessung der Vergütung und

ihrer Festsetzung gelten zu lassen. Dies gilt umso mehr, als der Sonderinsol-

venzverwalter aufgrund seiner Bestellung selbständig sein Amt zu führen hat

und nicht etwa lediglich Gehilfe oder Vertreter des Insolvenzverwalters ist

(Jaeger/Schilken, aaO; Uhlenbruck, aaO § 63 Rn. 9; MünchKomm-InsO/

Nowak, aaO § 63 Rn. 13). Der Senat hat auch schon anderweitig auf den Son-

derinsolvenzverwalter die Vorschriften über den Insolvenzverwalter angewandt,

insbesondere §§ 56 und 59

InsO (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007

aaO Rn. 21 ff). Dies liegt auch für die übrigen Vorschriften nahe, soweit nicht im

Einzelfall Bedenken bestehen. Anderenfalls wäre eine Vielzahl von Fragen, et-

wa zur Festsetzung der Vergütung, ungeregelt.

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Dass der Sonderinsolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine

Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen hat, wie dies in

§ 63 Abs. 1 Satz 1 InsO vorgesehen ist, kann nicht zweifelhaft sein. Die haupt-

sächlichen Bedenken, die gegen die Anwendung der §§ 63-65 InsO und der

InsVV geltend gemacht werden, liegen in der Befürchtung, dass dies zu völlig

unangemessenen und überhöhten Vergütungen führen könnte (vgl. FK-

InsO/Lorenz, aaO).

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Dem Erfordernis, dass die Vergütung in angemessener Höhe festgesetzt

werden muss, kann jedoch in systemkonformer Weise auch bei Anwendung der

genannten Vorschriften Rechnung getragen werden.

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aa) Die Aufgaben, die dem Sonderinsolvenzverwalter übertragen wer-

den, können sehr unterschiedlich sein und von der Verwaltung von Sonderver-

mögensmassen bis zur Prüfung lediglich einzelner Ansprüche reichen. Sind die

von ihm zu erfüllenden Aufgaben komplex, insolvenzspezifischer Art und mit

denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar, bietet die Regelung des § 1835

Abs. 3 BGB in Verbindung mit den berufsrechtlichen Vergütungsregelungen,

insbesondere dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (früher: Bundesrechtsan-

waltsgebührenordnung) keine Lösungen, die eine von der Vergütung des Insol-

venzverwalters abweichende Bemessung angemessen erscheinen lassen, so-

fern beide im Wesentlichen gleichartige Aufgaben zu erfüllen haben. Bezieht

sich die Tätigkeit nur auf einen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters, kann

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dem dadurch Rechnung getragen werden, dass die Vergütung auf einen ange-

messenen Bruchteil der Vergütung des Verwalters festgesetzt wird. Die Festle-

gung einer Regelquote der Vergütung, wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter

gemäß § 11 InsVV, verbietet sich allerdings, weil die Tätigkeit des Sonderinsol-

venzverwalters nicht in gleicher Weise typisierbar ist. Die Festsetzung des an-

gemessenen Bruchteils der Regelvergütung obliegt deshalb dem Tatrichter

nach den Umständen des Einzelfalls.

Darüber hinaus können entsprechend § 3 InsVV Zu- und Abschläge fest-

gesetzt werden, um eine angemessene Vergütung zu erreichen.

Die Regelung der Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV bildet dabei kei-

ne Untergrenze, weil die Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters so be-

schränkt sein können, dass die Festsetzung der Mindestvergütung unangemes-

sen wäre. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die neue Regelung der Min-

destvergütung (die im vorliegenden Fall noch keine Anwendung findet, weil der

Sonderinsolvenzverwalter vor dem 1. Januar 2004 bestellt worden ist, vgl. § 19

Abs. 1 InsVV) nach der Zahl der Gläubiger beim Sonderinsolvenzverwalter häu-

fig kein geeignetes Bemessungskriterium darstellen wird, etwa wenn für seine

Tätigkeit die Zahl der Gläubiger ohne Bedeutung war.

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bb) Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne

Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durch-

zusetzen, ist seine Tätigkeit allerdings mit derjenigen eines Insolvenzverwalters

kaum mehr vergleichbar. In diesem Fall kann die Vergütung jedenfalls nicht hö-

her festgesetzt werden, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte,

wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als

Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten wäre.

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Ob hier die Voraussetzungen des § 5 InsVV vorliegen, also die Aufgabe

angemessener Weise einem Rechtsanwalt zu übertragen war, hat das Be-

schwerdegericht nicht festgestellt. Liegen die Voraussetzungen des § 5 InsVV

vor, bemisst sich hier die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach den

Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (nunmehr: des Rechts-

anwaltsvergütungsgesetzes).

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4. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters und die zu erstattenden

Auslagen sind entsprechend § 64 InsO, §§ 4, 8 InsVV vom Insolvenzgericht

festzusetzen. Diese Regelung ist auch für den Sonderinsolvenzverwalter an-

gemessen. Die Festlegung kann nicht einem streitigen Verfahren, etwa zwi-

schen Insolvenzverwalter und Sonderinsolvenzverwalter, oder der Entschei-

dung des Sonderinsolvenzverwalters überlassen werden. Auch wenn der Son-

derinsolvenzverwalter nach einem streitigen Verfahren die dort verdiente Vergü-

tung gemäß § 19 BRAGO oder § 11 RVG festsetzen lassen kann, ist auf seinen

Antrag darüber zu entscheiden, ob er eine weitere Vergütung verdient hat. Ent-

gegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht es dem Insolvenzgericht

nicht frei, ob es über einen Vergütungsantrag des Sonderinsolvenzverwalters

entscheidet. Es ist hierzu in entsprechender Anwendung des § 64 InsO ver-

pflichtet (Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO Vorbemerkung zur InsVV

Rn. 45;

HmbK-InsO/Büttner,

aaO

§ 64

Rn. 1;

Kübler/

Prütting/Eickmann, aaO § 8 InsVV Rn. 2; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 8

InsVV Rn. 2; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 8 InsVV Rn. 1; a.A. ohne Be-

gründung Uhlenbruck, aaO § 64 Rn. 15). Dies gilt auch dann, wenn der Sonder-

insolvenzverwalter nach dem Ausgeführten eine Gebühr nach der Bundes-

rechtsanwaltsgebührenordnung (jetzt: dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)

verdient hat und die Festsetzung dieser Vergütung beantragt (a.A. Blersch

aaO).

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Auch wenn der Sonderinsolvenzverwalter allein eine Tätigkeit auszufüh-

ren hatte, die nach seiner Auffassung § 5 InsVV unterfällt, hat die abschließen-

de Festsetzung der Vergütung stets durch das Insolvenzgericht zu erfolgen.

Unter den Voraussetzungen des § 5 InsVV ist der Insolvenzverwalter berech-

tigt, die nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung oder dem Rechtsan-

waltsvergütungsgesetz verdienten Gebühren und Auslagen selbst der Insol-

venzmasse zu entnehmen, sofern er über diese verfügen kann. Dies gilt auch

für den Sonderinsolvenzverwalter. Das bedeutet indessen nicht, dass der Son-

derinsolvenzverwalter, der lediglich eine nach § 5 InsVV übertragbare Aufgabe

zu erfüllen hatte, über seine Vergütung selbst abschließend zu entscheiden hät-

te.

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Der Insolvenzverwalter, der eine Vergütung nach § 5 InsVV aus der

Masse entnommen hat, hat bei seinem Vergütungsantrag die aus der Masse

entnommenen Beträge und die Voraussetzungen des § 5 InsVV darzulegen,

damit überprüft werden kann, ob nicht in Wahrheit "allgemeine Geschäfte" vor-

lagen. Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzun-

gen des § 5 InsVV nicht vorlagen, hat es die festzusetzende Vergütung ent-

sprechend zu kürzen (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04,

ZIP 2005, 36 f). Damit ist sichergestellt, dass die Vergütung auch im Bereich

des § 5 InsVV letztlich vom Insolvenzgericht überprüft und festgesetzt wird. Für

den Sonderinsolvenzverwalter gilt dasselbe.

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Von dem Grundsatz, dass die abschließende Feststellung der Vergütung

stets durch das Insolvenzgericht zu erfolgen hat, kann allenfalls dann abgewi-

chen werden, wenn lediglich eine bereits nach § 19 BRAGO oder § 11 RVG

festgesetzte Vergütung begehrt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 17.06.2005 - 93 IN 103/03 - LG Krefeld, Entscheidung vom 30.11.2005 - 6 T 253/05 -