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BGH Beschluss vom 26.03.2008 – 2 StR 61/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2008 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 12. November 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
2
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit
Freiheitsberaubung und wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Stra-
fe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
drei Monaten verurteilt.
Die allein erhobene Verfahrensrüge genügt - weil nicht näher begründet -
nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Unzulässig-
keit der Verfahrensrüge führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzuläs-
sigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047).
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