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BGH Beschluss vom 26.03.2008 – 2 StR 61/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 61/08

BESCHLUSS

vom

26. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2008 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 12. November 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit

Freiheitsberaubung und wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Stra-

fe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

drei Monaten verurteilt.

Die allein erhobene Verfahrensrüge genügt - weil nicht näher begründet -

nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Unzulässig-

keit der Verfahrensrüge führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzuläs-

sigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047).

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt