BGH Beschluss vom 18.08.2009 – 5 StR 323/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 23. April 2009 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die allgemein erhobene, nicht näher begründete Verfahrensrüge ge-
nügt nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Unzu-
lässigkeit der Verfahrensrüge führt, weil die Sachrüge nicht erhoben worden
ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (vgl. BGH, Beschluss vom
26. März 2008 – 2 StR 61/08 m.w.N.).
Brause Raum Schneider
Dölp König