BGH Beschluss vom 27.03.2008 – IX ZR 185/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 27. März 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
20. September 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
99.828,79 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Das Berufungs-
gericht ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 2 BGB
a.F. in der Frage gefolgt, wann Verhandlungen über den zu leistenden Scha-
densersatz durch "Einschlafenlassen" abgebrochen werden und die gehemmte
Verjährungsfrist weiterläuft (vgl. BGHZ 152, 298, 303; BGH, Urt. v. 1. März
2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047). Im Einklang mit diesen
Grundsätzen hat es die Umstände des Streitfalles geprüft. Ein Abwägungsfehler
bei dieser Würdigung, den die Beschwerde geltend macht, hätte keine über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§
543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 11.04.2005 - 2 O 4385/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.09.2005 - 14 U 814/05 -