Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.03.2008 – IX ZR 185/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann

und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 27. März 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

20. September 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

99.828,79 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Das Berufungs-

gericht ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 2 BGB

a.F. in der Frage gefolgt, wann Verhandlungen über den zu leistenden Scha-

densersatz durch "Einschlafenlassen" abgebrochen werden und die gehemmte

Verjährungsfrist weiterläuft (vgl. BGHZ 152, 298, 303; BGH, Urt. v. 1. März

2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047). Im Einklang mit diesen

Grundsätzen hat es die Umstände des Streitfalles geprüft. Ein Abwägungsfehler

bei dieser Würdigung, den die Beschwerde geltend macht, hätte keine über den

Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§

543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.

2

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Chemnitz, Entscheidung vom 11.04.2005 - 2 O 4385/03 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 20.09.2005 - 14 U 814/05 -