BGH Urteil vom 27.03.2008 – IX ZR 65/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 27. März 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 51 Abs. 1, InsO § 166 Abs. 2
Ein Insolvenzverwalter kann auch dann zur Einziehung einer sicherungshalber abge-
tretenen Forderung ermächtigt werden, wenn er das Einziehungsrecht zuvor aufge-
geben hat.
BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 65/06 - KG
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Rich-
ter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev
Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 16. Februar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die
B.
KG (fortan: Schuldnerin) hatte ihre Forderung gegen den
Beklagten aus der Zeichnung einer Beteiligung in Höhe von 400.000 DM an die
Volksbank e.G. abgetreten. Mit Ermächtigung der Volksbank hat die
Schuldnerin den Beklagten auf Zahlung von 280.000 DM nebst Zinsen in An-
spruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Während des Berufungsverfahrens hat die Volksbank die Forderung an
die BA. abgetreten. Die Schuldnerin hat daraufhin der
Zessionarin den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der
Schuldnerin beigetreten.
Am 1. September 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Dieser hat
nach Aufnahme des Rechtsstreits Zahlung an die Streithelferin begehrt und die
Klage im Wege der Anschlussberufung um einen Betrag von 81.806,70 €
(160.000 DM) nebst Zinsen erweitert, welcher eine von der Gesellschafterver-
sammlung der Schuldnerin im Jahre 1996 beschlossene Nachschusspflicht be-
trifft. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlussberu-
fung zurückgewiesen. Mit der von der Streithelferin eingelegten Revision be-
gehrt der Kläger weiterhin die Verurteilung des Beklagten zu Zahlungen von
insgesamt 440.000 DM (224.968,43 €) nebst Zinsen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten. Der Kläger
sei zwar gemäß § 166 Abs. 2 InsO zur Einziehung der abgetretenen Ansprüche
berechtigt gewesen. Auf dieses Recht habe er jedoch verzichtet. Die der
Schuldnerin von der Volksbank erteilte Ermächtigung zur Einziehung der Forde-
rung gehöre nicht zur Insolvenzmasse und sei daher nicht auf den Kläger über-
gegangen.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Der Kläger hat seine Prozessführungsbefugnis auf die ihm von der
Streithelferin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. September
2001 erteilte Ermächtigung vom 28. Dezember 2004 gestützt. Mit der Einzugs-
ermächtigung vom 2. September 1997, welche die Volksbank der Schuldnerin
erteilt hatte, hat diese Ermächtigung nichts zu tun.
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestehen gegen die Wirksamkeit
der Ermächtigung vom 28. Dezember 2004 keine Bedenken.
a) Voraussetzung einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine wirk-
same Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung
der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse
des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftli-
ches Interesse begründet werden kann (BGHZ 119, 237, 242; BGH, Urt. v.
3. April 2003 - IX ZR 287/99, WM 2003, 969, 970). Dieser Grundsatz gilt auch
für einen Insolvenzverwalter. Dieser kann in seiner Eigenschaft als Verwalter
ermächtigt werden, eine an einen Dritten abgetretene Forderung im Wege der
Prozessstandschaft geltend zu machen (BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR
218/02, WM 2003, 1367, 1368).
b) Gemäß § 166 Abs. 2 InsO darf der Verwalter eine Forderung, die der
Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in
anderer Weise verwerten. Diese Bestimmung schließt eine Ermächtigung zur
Einziehung von Forderungen in anderen als den in dieser Vorschrift geregelten
Fällen nicht aus. Eine solche Ermächtigung kann gerade dann erteilt werden,
wenn unklar ist, ob die einzuziehende Forderung zur Sicherheit abgetreten oder
aber verpfändet ist, oder wenn aus anderen Gründen nicht sicher entschieden
werden kann, ob das Verwertungsrecht an der Forderung dem Zessionar oder
dem Verwalter zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 15. Mai 2003, aaO). So liegt der Fall
hier. Ob dem Kläger das aus § 166 Abs. 2 InsO folgende Einziehungsrecht zu-
steht, ist streitig geworden, nachdem der Beklagte einen handschriftlichen Ver-
merk des Klägers vom 9. August 2004 vorgelegt hat, in dem es heißt, "der Ver-
zicht auf das Einziehungsrecht an den globalzedierten Forderungen" sei "im
Juli, auch gegenüber der BA. , erklärt" worden.
c) Das rechtliche Interesse eines Insolvenzverwalters an der Durchset-
zung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung folgt bereits daraus, dass
die Sicherungsabtretung die abgetretene Forderung nicht ihrem Bestand nach
der Masse entzieht (vgl. BGHZ 147, 233, 239; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR
181/03, WM 2005, 1790, 1791). Im vorliegenden Fall hat der Kläger überdies
unwidersprochen vorgetragen, mit der BA. eine Vereinbarung über eine Betei-
ligung der Masse am Ergebnis der Einziehung getroffen zu haben.
d) Die nach dem Senatsurteil vom 19. Juli 2007 (IX ZR 77/06, WM 2007,
1795, 1796) für die Anfechtung von Rechtshandlungen durch den Treuhänder
im vereinfachten Insolvenzverfahren geltenden Einschränkungen beruhen aus-
schließlich auf der Sonderregelung des § 313 Abs. 2 InsO, der einen Beschluss
der Gläubigerversammlung verlangt.
3. Auf die rechtliche Einordnung, die Wirksamkeit und die Reichweite des
im Juli 2004 erklärten "Verzichts" auf das Einziehungsrecht kommt es nach al-
ledem nicht an.
III.
Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf-
zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Dieses wird zu klären haben, ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 09.03.1999 - 103 O 9/98 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2006 - 23 U 5259/99 -