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BGH Urteil vom 03.04.2003 – IX ZR 287/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 3. April 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja nein
BGB §§ 765, 401, 328, 157 F; ZPO § 51 Abs. 1
a) Eine vermögenslose GmbH, die durch Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs von Verbindlichkeiten gegenüber dem Zessionar frei wird, hat ein schutzwürdiges Eigeninteresse daran, den Anspruch mit Ermächtigung des neuen Gläubigers ein- zuklagen, wenn sie schon bei Begründung des Anspruchs vermögenslos war und es zweifelhaft ist, ob ein Rechtsübergang auf den neuen Gläubiger stattgefunden hat.
b) Auch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann als Vertrag zugunsten eines Dritten vereinbart werden; dessen Berechtigung muß sich jedoch aus der Bürgschaftsur- kunde selbst in Verbindung mit den unstreitigen Tatsachen ergeben.
c) Der Grundsatz, daß der Gläubiger von Hauptforderung und Bürgschaft ein und
dieselbe Person sein muß, gilt auch bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern.
BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 287/99 - KG Berlin LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 4. Juni 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch Subunternehmervertrag vom 12. November 1992 beauftragte die
Klägerin
als Generalübernehmerin
die H.
(nachfolgend: H. ) mit der schlüsselfertigen Errichtung ei-
nes Gebäudes in B. zum Pauschalpreis von 18.200.000 DM zuzüglich
Mehrwertsteuer. Die H. führte die Arbeiten nicht selbst aus, sondern beauf-
tragte
ihrerseits am 30. November 1992 die
I.
GmbH (nachfolgend: I. ). Nach Ausführung des Bauvorhabens und der
Abnahme durch die Klägerin erstellte die H. am 6. Mai 1994 die Schlußrech-
nung über einen Restbetrag von 6.748.055 DM. Zuvor hatte die beklagte Bank
am 15. April 1994 im Auftrag der H. eine Gewährleistungsbürgschaft auf er-
stes Anfordern in Höhe von 1.046.500 DM zugunsten der Klägerin erteilt.
Da die Bauherrengemeinschaft als Auftraggeberin (nachfolgend: Grund-
stücksgesellschaft) die Schlußrechnung nicht zahlte, schlossen die drei an der
Errichtung des Bauwerks beteiligten Gesellschaften am 27. Mai 1994 eine als
"Memorandum" bezeichnete Vereinbarung, um den Konkurs der Klägerin und
der H. abzuwenden. Darin verzichtete die H. auf ihre über den Betrag von
5.087.000 DM hinausgehende Forderung gegen die Klägerin und trat sie im
übrigen an die I. ab, die sich unter im einzelnen niedergelegten Voraus-
setzungen verpflichtete, diese Forderung nicht vor dem 1. Juli 1997 gegen die
Klägerin geltend zu machen und ihr eine Gewährleistungsbürgschaft über
500.000 DM zu stellen. Ob damit die Gewährleistungsansprüche gegen die
H. erledigt sein sollten, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 18. August 1994 trat die Klägerin alle Ansprüche aus dem Vertrag
mit der H. an die Grundstücksgesellschaft ab. Am 3. Februar 1995 wurde ein
Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin
mangels Masse abgewiesen. Die Auflösung der Gesellschaft wurde am 6. April
1995 ins Handelsregister eingetragen. Am 1. Juni 1995 erteilte die Beklagte
eine neue Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern für alle Ansprüche
gegen die H. bis zum Höchstbetrag von 500.000 DM. Die Bürgschaft sollte
erst mit Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft über 1.046.500 DM in Kraft
treten, was in der Folgezeit geschah.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Urkundenprozeß aus dieser Bürg-
schaft in Anspruch, weil die H. die Beseitigung von Mängeln, deren Kosten
auf über 500.000 DM beziffert worden sind, abgelehnt hat. Die Grundstücksge-
sellschaft hat die Klägerin ermächtigt, deren Rechte im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung einzuklagen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben,
das Kammergericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die
Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht sieht die Klage als zulässig an. Die Klägerin sei
trotz der ins Handelsregister eingetragenen Auflösung der Gesellschaft partei-
fähig, weil sie Ansprüche gerichtlich geltend mache, die nicht offensichtlich un-
begründet seien. Daß sie keine eigenen Rechte verfolge, sondern im Wege
gewillkürter Prozeßstandschaft die Ansprüche der Bauherrengemeinschaft
durchzusetzen suche, sei ebenfalls unbedenklich; denn sie sei dazu ermächtigt
worden und habe ein eigenes berechtigtes Interesse am Erfolg der Klage.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klägerin trotz der Eintragung
ihrer Auflösung im Handelsregister als parteifähig angesehen. Ist eine GmbH
infolge Zurückweisung eines Insolvenzantrags wegen Masselosigkeit aufgelöst
worden (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG a.F.; § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf-
lösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Okto-
ber 1934 - RGBl. I 914), kann die Gesellschaft gleichwohl mit der Behauptung,
ihr stehe ein vermögensrechtlicher Anspruch zu, einen Aktivprozeß führen. In-
soweit gilt sie weiterhin als parteifähig (BGHZ 48, 303, 307; BGH, Urt. v.
21. Oktober 1985 - II ZR 82/85, WM 1986, 145; v. 26. Juni 1995 - II ZR 282/93,
NJW-RR 1995, 1237).
2. Die Klägerin ist auch befugt, Ansprüche der Grundstücksgesellschaft
im eigenen Namen einzuklagen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Partei ein fremdes Recht
gerichtlich geltend machen, wenn der Berechtigte ihr eine entsprechende Er-
mächtigung erteilt hat und sie an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes
schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 100, 217, 218; 102, 293, 296; BGH, Urt. v.
22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, WM 1989, 585, 586; v. 11. März 1999
- III ZR 205/97, NJW 1999, 1717). Die Klägerin bleibt auch nach dem Übergang
der durch die Bürgschaft gesicherten Gewährleistungsansprüche der Zessiona-
rin gegenüber selbst zur Gewährleistung verpflichtet. Das daraus folgende be-
rechtigte Eigeninteresse des zur Durchsetzung der fremden Gewährleistungs-
ansprüche ermächtigten Bauunternehmers erstreckt sich auch auf die als Si-
cherheit für diese Forderung dienende Bürgschaft (BGHZ 70, 389, 394; Urt. v.
22. Dezember 1988, aaO).
b) Allerdings verneint der Bundesgerichtshof bei einer überschuldeten,
vermögenslosen GmbH in der Regel ein schutzwürdiges Eigeninteresse daran,
abgetretene Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Kosten zugunsten
des neuen Gläubigers einzuklagen, weil sich mit der Liquidation der Gesell-
schaft deren Verbindlichkeiten von selbst erledigen und in Anbetracht dessen
eine unzumutbare Beeinträchtigung des Gegners darin zu sehen ist, daß er den
ihm bei erfolgloser Klage zustehenden Erstattungsanspruch voraussichtlich
nicht durchsetzen kann (BGHZ 96, 151, 155). Die höchstrichterliche Rechtspre-
chung läßt jedoch die Prozeßstandschaft zu, sofern der Gegner aufgrund be-
sonderer Umstände nicht unbillig benachteiligt wird. Dies ist etwa angenommen
worden, wenn die Vermögenslosigkeit der klagenden GmbH erst während des
Prozesses eingetreten ist und kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwi-
schen der Überschuldung, der Offenlegung der Abtretung und der Ermächti-
gung zur Prozeßführung besteht (BGH, Urt. v. 22. Dezember 1988, aaO; v.
21. Dezember 1989 - VII ZR 84/89, WM 1990, 657, 659; v. 19. September 1995
- VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186, 3187).
c) Auch im Streitfall liegen besondere Umstände vor, die die Prozeßfüh-
rung der Klägerin rechtfertigen.
Bereits bei Erteilung der Bürgschaft war die Auflösung der Klägerin im
Handelsregister eingetragen. Dies war für die Repräsentanten der Beklagten
erkennbar. Da sich seit Begründung des Vertragsverhältnisses, aus dem die
Klägerin Ansprüche herleitet, an ihren Vermögensverhältnissen nichts Wesent-
liches geändert hat, wird die Beklagte nicht dadurch unbillig beeinträchtigt, daß
die Zedentin den Prozeß führt. War der Vertragspartner und ehemalige An-
spruchsinhaber bereits bei Vertragsschluß vermögenslos, so hat sich mit der
gerichtlichen Auseinandersetzung ein Risiko verwirklicht, das für den Beklagten
bereits bei Vertragsschluß erkennbar war.
Hier kommt noch hinzu, daß es aus Rechtsgründen zweifelhaft erscheint,
ob Rechte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bürgschaftsvertrag
auf die Zessionarin übergehen konnten (vgl. dazu unten II). Jedenfalls in einem
solchen Fall handelt die vermögenslose GmbH, die dem Zessionar zur Ge-
währleistung verpflichtet ist, nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie mit dessen
Ermächtigung den Prozeß selbst führt.
II.
Das Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Anspruch sei jeden-
falls im Rahmen des Urkundenprozesses begründet. Die Klägerin habe die for-
malen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Bürgen beachtet. Die
Beklagte habe nicht liquide bewiesen, daß die Klägerin die Rechtsstellung aus
der Bürgschaft auf erstes Anfordern mißbräuchlich ausnutze. Aus dem "Memo-
randum" vom 22. Mai 1994 sei nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß die Betei-
ligten einen Verzicht auf die gegen die H. gerichteten Gewährleistungsan-
sprüche vereinbart hätten. Unabhängig vom widerstreitenden Vortrag der Par-
teien sei davon auszugehen, daß die Übergabe der Bürgschaft nicht ungewollt
geschehen sei. Die Durchsetzung des Klageanspruchs sei weder wegen der
Vermögenslosigkeit der Klägerin noch im Hinblick auf den Inhalt der Siche-
rungsabrede des Subunternehmervertrags als mißbräuchlich anzusehen.
Diese Erwägungen tragen das angefochtene Urteil nicht. Im Gegenteil
folgt aus dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Prozeßstoff, daß ein
Anspruch aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht wirksam begründet
worden ist.
1. In der Urkunde vom 1. Juni 1995 übernahm dem Wortlaut nach die
Beklagte gegenüber der Klägerin eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Si-
cherung von deren Gewährleistungsansprüchen gegen die H . Das Beru-
fungsgericht hat bereits nicht hinreichend beachtet, daß damit ein Bürgschafts-
anspruch der Klägerin nicht begründet werden konnte, weil diese zu jenem
Zeitpunkt nicht mehr Inhaber der gesicherten Forderung war. Die Gewährlei-
stungsansprüche gegen die H. waren an die Grundstücksgesellschaft abge-
treten.
a) Nach § 767 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB gilt für den Bestand von Haupt-
verbindlichkeit und Bürgenschuld der Grundsatz der strengen Akzessorietät.
Das trifft auch für die Rechtszuständigkeit auf der Gläubigerseite zu. Das Ge-
setz geht mithin davon aus, daß bei Begründung der Bürgschaft dieselbe Per-
son Inhaber des Haupt- und des Bürgschaftsanspruchs ist (BGHZ 115, 177,
182 f). Die Gläubigeridentität kann auch durch eine spätere Abtretung der
Hauptforderung nicht zerrissen werden. Ebensowenig erwirbt jemand einen
Bürgschaftsanspruch, dem die gesicherte Forderung nicht mehr zusteht (BGHZ
115, 177, 183 f).
b) Diese Grundsätze gelten auch für Begründung und Übertragung der
Rechte aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern.
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, handelt es sich bei der
Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht um ein Sicherungsmittel eigener Art; sie
stellt vielmehr lediglich eine den Gläubiger besonders privilegierende Form der
Bürgschaftsverpflichtung dar (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, WM
1999, 895, 899; v. 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00, WM 2002, 2498, 2499,
z.V.b. in BGHZ). Der Vorteil für den Gläubiger besteht im wesentlichen darin,
daß er, wenn er Leistung aus einer solchen Bürgschaft verlangt, nicht die
Schlüssigkeit der Hauptforderung darlegen, sondern lediglich die urkundlich
vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen muß und der Bürge mit allen Ein-
wendungen ausgeschlossen ist, die nicht offensichtlich oder liquide beweisbar
begründet sind. Alle übrigen aus der Akzessorietät der Bürgschaft folgenden
Einwendungen sind damit nicht erledigt, sondern lediglich in einen Rückforde-
rungsprozeß verlagert. Die aus dem Akzessorietätsgrundsatz folgenden Einre-
den des Bürgen nach § 768 BGB können daher bei einer Bürgschaft auf erstes
Anfordern ebensowenig wie bei einer gewöhnlichen Bürgschaft formularmäßig
wirksam ausgeschlossen werden (BGHZ 147, 99, 104). Eine das Akzessorie-
tätsprinzip aushebelnde Individualabrede hätte zur Folge, daß die Vertragspart-
ner eine von der Bürgschaft auf erstes Anfordern verschiedene, der Garantie
entsprechende Sicherheit bestellen.
Daher gibt es in der Frage der Gläubigeridentität keinen Unterschied
zwischen der Bürgschaft auf erstes Anfordern und der in § 765 BGB normierten
Haftung. Rechte aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern kann nur derjenige
erwerben, der schon vorher Gläubiger der Hauptforderung ist oder sie zeitgleich
übertragen erhält (§ 401 BGB).
c) Ein Anspruch aus der Urkunde vom 1. Juni 1995 ist auf die Zessiona-
rin nicht gemäß § 401 BGB übergegangen. Diese Vorschrift setzt voraus, daß
die Bürgschaft im Zeitpunkt der Abtretung bestellt ist. Wird die Bürgschaft erst
nach der Abtretung erteilt, fallen im Zeitpunkt des Vertrages der Gläubiger der
Hauptforderung und der Bürgschaftsgläubiger auseinander, mit der Folge, daß
im Regelfall keine wirksame Bürgschaftsverpflichtung entsteht (BGH, Urt. v.
11. Mai 1966 - VIII ZR 102/65, WM 1966, 859, 861; Staudinger/Horn, BGB,
13. Bearb. § 765 Rn. 203; Lindner-Figura, NJW 2002, 3134). Zwar war die
Bürgschaft vom 15. April 1994 nach dieser Vorschrift auf die Zessionarin über-
gegangen. Dieser Bürgschaftsvertrag wurde jedoch nicht geändert; vielmehr
wurde am 1. Juni 1995 eine neue Verpflichtung begründet, deren Entstehung
gerade vom Erlöschen des alten Vertrages abhängig gemacht wurde. Die Ab-
tretungsvereinbarung der Klägerin mit der Grundstücksgesellschaft enthält auch
keine Regelung, die als Übertragung künftiger Sicherheiten im Sinne des Se-
natsurteils vom 15. August 2002 (IX ZR 217/99, WM 2002, 1968) verstanden
werden könnte.
d) Ein Bürgschaftsanspruch der Klägerin läßt sich auch nicht mit den Er-
wägungen begründen, die dem Urteil des BGH vom 17. Februar 1982 (VIII ZR
286/80, WM 1982, 485, 486) zugrunde liegen. Nach dieser Entscheidung kann
eine Gewährleistungsbürgschaft, die der Unternehmer dem Bauträger zu einem
Zeitpunkt erteilt hat, als dieser die gesicherten Ansprüche bereits an den Er-
werber abgetreten hatte, in dem Sinne ausgelegt werden, daß sie dessen zu-
künftige, aufschiebend bedingte Gewährleistungsansprüche gegen den Unter-
nehmer sichert, die sich dann ergeben, wenn jener zur Mängelbeseitigung nicht
in der Lage ist und der Bauträger deshalb selbst dem Erwerber einstehen muß.
Ob dieser Auffassung zuzustimmen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden;
denn ein eigener Bürgschaftsanspruch der Klägerin kommt nur in Betracht,
wenn die gesicherte Forderung wieder auf sie zurückübertragen worden ist.
Das aber behauptet die Klägerin nicht. Sie klagt deshalb nicht aus eigenem
Recht, sondern macht ausschließlich Ansprüche der Grundstücksgesellschaft
geltend.
Im übrigen entfiele auch bei einem eigenen Anspruch das Recht, Zah-
lung auf erstes Anfordern zu verlangen, weil infolge der Ablehnung eines Kon-
kursverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels einer die Kosten dek-
kenden Masse davon auszugehen ist, daß sich die Klägerin in masseloser In-
solvenz befindet (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 97/99, ZIP 2002, 1633,
z.V.b. in BGHZ 151, 236).
2. Bürgschaftsverträge können auch in der Weise geschlossen werden,
daß ein Dritter als Inhaber der Hauptforderung die Rechte gemäß § 328 BGB
erwerben soll (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1988 - IX ZR 47/87, NJW-RR 1989,
315, 317 f). Das gilt für Bürgschaften auf erstes Anfordern ebenfalls. Jedoch
muß die Vereinbarung eines solchen Anspruchs schon aus dem Inhalt der
Bürgschaftsurkunde hinreichend erkennbar hervorgehen. Sonstige dem Gericht
vorliegende Urkunden sowie unstreitige Tatsachen können dabei ergänzend
berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, WM 1999,
895). Diese strengen formalen Anforderungen folgen aus der Natur des
Rechtsinstituts, das dem Gläubiger eine vereinfachte Durchsetzung seines be-
haupteten Anspruchs ermöglicht. Diese Rechtswirkungen sind nur dann ge-
rechtfertigt, wenn sich schon aus der Bürgschaftsurkunde selbst zweifelsfrei
ergibt, daß die geltend gemachte Forderung gesichert ist. Die entsprechenden
Voraussetzungen sind vom Gläubiger darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urt.
v. 25. Februar 1999, aaO S. 897).
Da die Auslegung lediglich die Bürgschaftsurkunde vom 1. Juni 1995
sowie die unstreitigen Tatsachen zu berücksichtigen hat, kann sie der Senat
selbst vornehmen. Sie führt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte für den von der
Klägerin geltend gemachten Anspruch der Zessionarin nicht aufgrund einer
Bürgschaft auf erstes Anfordern einzustehen hat.
a) Die Bürgschaftsurkunde vom 1. Juni 1995 bezeichnet als Gläubigerin
ausdrücklich die Klägerin. In solchen Fällen kann im allgemeinen nicht statt der
benannten Person ein Dritter als Gläubiger angesehen werden; denn die Per-
son des Gläubigers ist für den Bürgen von wesentlicher Bedeutung (vgl. BGH,
Urt. v. 15. August 2002 - IX ZR 217/99, WM 2002, 1968, 1969). Dieser Grund-
satz, der schon bei der gesetzlichen Bürgschaft (§ 765 BGB) gilt, gewinnt bei
der Bürgschaft auf erstes Anfordern wegen der dort geltenden Formenstrenge
erhöhte Bedeutung.
b) Für eine Auslegung der Bürgschaft in dem Sinne, daß sie dem Zes-
sionar gegenüber erteilt sein soll, könnte in der Urkunde selbst allenfalls folgen-
der Satz einen Anknüpfungspunkt bilden:
"Diese Bürgschaft tritt in Kraft, sobald uns unsere Gewähr- leistungsbürgschaft Nr. in Höhe von DM 1.046.500,00 im Original vorliegt."
... vom 15.04.1994
Die Rechte aus der Bürgschaft über 1.046.500 DM waren aufgrund der
unstreitigen Abtretung vom 18. August 1994 gemäß § 401 BGB auf die Grund-
stücksgesellschaft übergegangen. Ob dieser Hinweis als ausreichend anzuse-
hen wäre, wenn die Zessionarin die alte Bürgschaft erhalten hätte oder die Ur-
kunde von der Klägerin treuhänderisch für sie verwahrt worden wäre, kann da-
hingestellt bleiben; denn so liegen die Dinge im Streitfall nicht.
Nach dem Vortrag der Klägerin wandte sich der Geschäftsführer der
H. im Frühjahr 1995 an den Liquidator der Klägerin und verlangte die Her-
ausgabe der Bürgschaft vom 15. April 1994. Der Liquidator habe ihm daraufhin
mitgeteilt, daß dies im Hinblick auf das Kreditarrangement der Klägerin bei der
K. Bank nicht möglich sei, ohne daß eine neue Gewährleistungsbürg-
schaft übergeben werde. Man habe sich am 31. Mai 1995 darauf geeinigt, eine
entsprechende Bürgschaft beizubringen. Unstreitig wurde die Bürgschaftsur-
kunde anschließend der K. Bank übergeben. Die Parteien streiten le-
diglich darüber, auf welchem Weg dies geschehen ist. Die Klägerin behauptet,
der Liquidator habe die Urkunde zur K. Bank gebracht. Die Beklagte
trägt vor, der Mitarbeiter K. der H. habe die Bürgschaftsurkunde bei der
K. Bank persönlich abgegeben.
Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hatten die Beteiligten damals
nicht im Sinn, einen Bürgschaftsanspruch zugunsten der Zessionarin zu be-
gründen. Vielmehr bestand bei der Klägerin die Vorstellung, die Bürgschaft sei
ein taugliches Sicherungsmittel für die Kreditansprüche ihrer Hausbank. Zwar
war diese Auffassung rechtlich unhaltbar. Die Bürgschaftsverpflichtung konnte
wirksam werden nur gegenüber der Zessionarin als der Inhaberin des gesi-
cherten Anspruchs. Das allein reicht jedenfalls nicht aus, um nunmehr im Wege
ergänzender Vertragsauslegung eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zugun-
sten der Zessionarin zu bejahen; denn das stände in Widerspruch zu den An-
forderungen an die Rechtsklarheit, die aus Gründen des Verkehrsschutzes an
den in der Bürgschaftsurkunde niedergelegten Vertragsinhalt zu stellen sind.
c) Im Hinblick auf den tatsächlich geäußerten Willen der Parteien läßt
sich aus den Umständen, die hier allein in die Auslegung einbezogen werden
dürfen, nicht nach Treu und Glauben annehmen, daß die Klägerin, hätte sie die
Rechtslage erkannt, einen Bürgschaftsvertrag zugunsten der Zessionarin ge-
schlossen hätte. Ein Wille, der Zessionarin etwas zuzuwenden, läßt sich aus
den hier für die Auslegung bedeutsamen Tatsachen nicht erkennen.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.),
weil die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht aus einer Bürgschaft
auf erstes Anfordern herleiten kann.
1. Die Sache ist jedoch nicht reif zur abschließenden Entscheidung.
a) Scheitert die auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestützte Klage,
weil aus der Urkunde nicht hinreichend deutlich hervorgeht, daß der geltend
gemachte Anspruch gesichert ist, muß anschließend geprüft werden, ob der
Kläger den Anspruch nach den Regeln des gesetzlichen Bürgschaftsrechts be-
weisen kann; denn eine Vereinbarung über eine Bürgschaft auf erstes Anfor-
dern ist grundsätzlich in dem Sinne auszulegen, daß sie zugleich eine einfache
Bürgschaft als Verpflichtung enthält (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999, aaO
S. 899; v. 4. Juli 2002, aaO S. 1635). Die Entstehung eines solchen Anspruchs
kann auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die für eine Bürgschaft
auf erstes Anfordern rechtlich unerheblich sind. Diese dem Tatrichter obliegen-
de Prüfung ist bisher nicht vorgenommen worden.
b) Eine solche Überprüfung ist im Streitfall nicht deshalb entbehrlich, weil
die Klägerin im Urkundenprozeß vorgeht und mit den gemäß §§ 592, 595 ZPO
zulässigen Beweismitteln aus den oben zu II 2 b, c genannten Gründen auch
nicht bewiesen werden kann, daß ein gewöhnlicher Bürgschaftsanspruch ent-
standen ist. In den Vorinstanzen haben die Beteiligten nicht erkannt, daß der
Anspruch möglicherweise an fehlender Gläubigeridentität scheitert. Die Partei-
en müssen daher noch Gelegenheit erhalten, ihr Prozeßverhalten darauf einzu-
richten und eventuell aus ihrer Sicht wesentliches Vorbringen in den Rechts-
streit einzuführen. Sollte sich die Klägerin veranlaßt sehen, vom Urkundenpro-
zeß nunmehr Abstand zu nehmen, wird das Berufungsgericht zu beachten ha-
ben, daß dies in der Berufungsinstanz unter den gleichen Voraussetzungen wie
eine Klageänderung zulässig ist (BGHZ 29, 337, 339; 69, 66, 69; BGH, Urt. v.
19. Oktober 1999 - XI ZR 308/98, WM 1999, 2324, 2326).
2. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zu dem
Ergebnis gelangen, daß ein Anspruch aus einer gewöhnlichen Bürgschaft in
Betracht kommt, wird es die Einwendungen und die Beweisanträge der Be-
klagten umfassend neu prüfen und insbesondere nochmals zu würdigen haben,
ob die Klägerin in dem "Memorandum" vom 22. Mai 1994 auf Gewährleistungs-
ansprüche gegen die H. wirksam verzichtet hat.
Kreft Kirchhof Fischer
Raebel Bergmann