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BGH Beschluss vom 27.03.2008 – VII ZB 70/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2008

in der Zwangsvollstreckungssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ZPO §§ 836 Abs. 3, 887, 888

Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer gepfändet und zur

Einziehung überwiesen erhalten hat, kann aufgrund des Pfändungs- und

Überweisungsbeschlusses weder einen Anspruch auf Vornahme von Verfah-

renshandlungen im Steuerfestsetzungsverfahren gemäß § 888 ZPO durch

Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken noch nach § 887 ZPO ermäch-

tigt werden, Verfahrenshandlungen des Schuldners im Steuerfestsetzungsver-

fahren selbst vorzunehmen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 12. Dezember

2003 - IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195).

BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - VII ZB 70/06 - LG Gießen AG Gießen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Rich-

terin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der

7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 3. Juli 2006 wird zu-

rückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

zu tragen.

Gründe

A.

1

Die Gläubigerin hat eine vollstreckbare Forderung

in Höhe von

1.425,98 € gegen den Schuldner. Am 15. Juli 2003 hat das Amtsgericht einen

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, durch den die angebliche

Forderung des Schuldners gegen das Finanzamt G. auf Erstattung von Ein-

kommen- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag für die Kalenderjahre

2000 bis 2002 gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wur-

de.

2

Die Gläubigerin hat ursprünglich beantragt, sie zu ermächtigen, das An-

tragsrecht des Schuldners gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gegenüber der Dritt-

schuldnerin, Finanzamt G., für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 auszu-

üben und die Einkommensteuererklärungen zu erstellen, zu unterzeichnen und

der Drittschuldnerin einzureichen sowie alle zur Anspruchsdurchsetzung not-

wendigen Rechtshandlungen vorzunehmen einschließlich eventuell notwendi-

ger Einspruchs- und Klageverfahren oder Antragsstellungen gemäß §§ 163,

227 AO. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

3

Mit der sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin nunmehr beantragt,

gemäß § 887 ZPO festzustellen bzw. anzuordnen, dass die Gläubigerin oder

eine von ihr beauftragte dritte Person berechtigt ist, die für die Durchsetzung

des gepfändeten Steueranspruchs notwendigen Rechtsmittel einzulegen und

Anträge zu stellen, gegebenenfalls auch klageweise gegenüber der Drittschuld-

nerin geltend zu machen, um die gepfändeten Steuererstattungsansprüche für

die Veranlagungszeiträume 2000, 2001 und 2002 zu realisieren. Die sofortige

Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen

Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren in der Beschwerdeinstanz ge-

stellten Antrag weiter.

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Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte

und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

B.

I.

5

Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, auf der Grundlage des Vor-

trags der Gläubigerin sei eine Entscheidung darüber, ob sie zur Einlegung von

Rechtsmitteln gegen etwaige Steuerbescheide ermächtigt sei, nicht möglich.

Selbst wenn man sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs in dessen Ent-

scheidung vom 12. Dezember 2003 (IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195) anschlie-

ße, nach der unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend § 887 ZPO de-

klaratorisch die Ermächtigung des Gläubigers auszusprechen sei, nunmehr die

Antragsbefugnis gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG anstelle des Schuldners aus-

zuüben, habe die Gläubigerin diese Voraussetzungen nicht schlüssig vorgetra-

gen. Sie behaupte einerseits, ihr lägen Kopien der Änderungsbescheide für

2001 und 2002 vor. Andererseits bestreite sie mit Nichtwissen, dass der

Schuldner die Einkommensteuererklärung abgegeben habe. Dies sei wider-

sprüchlich. Zwar beantrage die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren nur noch

eine (isolierte) Ermächtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen etwaige

Steuerfestsetzungsbescheide. Ein Rechtsschutzinteresse könne hieran aber

nur bestehen, wenn mit dem Erlass von Steuerfestsetzungsbescheiden über-

haupt zu rechnen sei, was nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG im vorliegenden Fall die

Abgabe einer Einkommensteuererklärung voraussetze. Letzteres bestreite die

Gläubigerin jedoch mit Nichtwissen.

7

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nur im Ergebnis stand.

1. Zu Unrecht hält das Beschwerdegericht den Vortrag der Gläubigerin

für widersprüchlich. Es hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme,

eine Veranlagung des Schuldners werde gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur auf

Antrag durchgeführt, stützen. Vielmehr legt der Vortrag der Gläubigerin, der

Schuldner habe die von ihr verlangten Gewinnermittlungen nicht übersandt,

eine Amtsveranlagung nahe. Das Bestreiten mit Nichtwissen, dass der Schuld-

ner Einkommensteuererklärungen abgegeben hat, steht dann nicht im Wider-

spruch zu dem Vortrag, dass es für 2001 und 2002 bereits Steuerbescheide

gebe.

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2. Die Gläubigerin kann nicht zur Vornahme von Handlungen zur Durch-

setzung des gepfändeten Anspruchs ermächtigt werden. Zum einen fehlt es

bereits an einem Titel für ein solches Vollstreckungsbegehren. Zum anderen

scheidet eine Vollstreckung wegen einer vertretbaren Handlung im Sinne des

§ 887 ZPO, die allein zu der beantragten Ermächtigung führen könnte, von

vornherein aus.

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a) Der IXa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings im Be-

schluss vom 12. Dezember 2003 (IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195) in einem

obiter dictum ausgeführt, unter bestimmten Voraussetzungen könne eine Er-

satzvornahme bei den Verfahrenshandlungen des Steuerpflichtigen im Festset-

zungsverfahren erfolgen. Denn die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG er-

fordere es, dass eine effektive Zwangsvollstreckung auch in Einkommensteuer-

erstattungsansprüche von Lohnsteuerzahlern möglich bleibe. Dies hat der

IXa. Zivilsenat im Einzelnen wie folgt begründet:

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Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss begründe ein gesetzliches

Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, zu dem die entsprechend

§ 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO vollstreckbare Verpflichtung gehöre, den über-

wiesenen Steuererstattungsanspruch durch Festsetzung der Einkommensteuer

zu betreiben. Während der (vorläufigen) Unvertretbarkeit der Einkommensteu-

ererklärung könne der Steuerpflichtige mit den Zwangsmitteln des § 888 ZPO

angehalten werden, seiner Erklärungspflicht im Interesse des Gläubigers nach-

zukommen.

11

Im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht genüge es aber nicht, wenn

der Gläubiger darauf verwiesen werde, im Festsetzungsverfahren den Ein-

spruch, die Klage und möglicherweise ein Rechtsmittel unter Umständen noch

durch weitere, jeweils neue Vollstreckungshandlungen gegenüber dem Steuer-

pflichtigen zu erzwingen. Dies sei im Regelfall schon wegen der dafür vorgese-

henen gesetzlichen Fristen nicht durchführbar. Verweigere sich der Schuldner

der vollstreckungsrechtlichen Pflicht zur Einleitung und Durchführung eines

Festsetzungsverfahrens und könne ihre Erfüllung auch nach § 888 ZPO fak-

tisch nicht (mehr) erzwungen werden, dürfe das Finanzverfahrensrecht den

Gläubiger nicht endgültig hindern, anstelle des Steuerpflichtigen das Festset-

zungsverfahren zu betreiben. Dann müsse die zeitweilige Hemmung der An-

tragsbefugnis des Gläubigers nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG enden und die un-

eingeschränkte Einziehungsberechtigung des Gläubigers aufleben. Die For-

menklarheit des Vollstreckungsverfahrens verlange, ein solches Aufleben voll-

streckungsrechtlich mit Wirkung gegenüber dem Schuldner und dem Dritt-

schuldner festzustellen. Hierfür biete sich das Verfahren der Ersatzvornahme

(§ 887 ZPO) an, in dem der Gläubiger vom Vollstreckungsgericht deklaratorisch

ermächtigt werden könne, nunmehr die Antragsbefugnis des Steuerpflichtigen

gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG an seiner statt auszuüben. Titel einer solchen

weiteren Hilfsvollstreckung sei entsprechend § 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO

der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, weil die deklaratorische Ermäch-

tigung nur die gesetzliche Überweisungswirkung des § 836 Abs. 1 ZPO in Kraft

setze.

12

b) Der erkennende Senat, auf den die Zuständigkeit des IXa. Senats in-

soweit übergegangen ist, hält an dieser Auffassung, aufgrund derer im vorlie-

genden Fall die beantragte Ermächtigung der Gläubigerin in Betracht zu ziehen

wäre, in entscheidenden Punkten nicht fest.

13

Ob das besondere Rechtsverhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger

und Vollstreckungsschuldner einen materiell-rechtlichen Anspruch der Gläubi-

gerin begründen kann, das Steuerfestsetzungsverfahren zu betreiben, bedarf

keiner Entscheidung. Jedenfalls mangelt es an einem Vollstreckungstitel, auf

den die Gläubigerin die hier begehrte Zwangsvollstreckung eines solchen An-

spruchs durch Ermächtigung zur Ersatzvornahme stützen könnte. Insbesondere

stellt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Verbindung mit § 836

Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO keine geeignete Vollstreckungsgrundlage dar.

14

aa) § 836 Abs. 3 ZPO ist nicht unmittelbar anwendbar. Er regelt nur die

Pflichten des Schuldners, Auskunft zu erteilen und Urkunden herauszugeben.

Eine Befugnis des Gläubigers, eine darüber hinausgehende Mitwirkung des

Schuldners bei der Beitreibung, insbesondere rechtsgestaltende Handlungen zu

verlangen und zu erzwingen, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.

16

bb) Eine entsprechende Anwendung von § 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO

kommt nicht in Betracht.

(1) Die Abgabe der Einkommensteuererklärung und sonstige Verfah-

renshandlungen des Schuldners im Steuerfestsetzungsverfahren sind unver-

tretbare Handlungen, da sie nicht durch einen Dritten vorgenommen werden

können, sondern vom Willen des Schuldners abhängen (§ 888 Abs. 1 Satz 1

ZPO). Dies erschließt sich daraus, dass im Steuerfestsetzungsverfahren die

Rechtsstellung des Steuerpflichtigen so eng mit dessen Person verbunden ist,

dass ein Übergang von Rechten und Pflichten des Steuerpflichtigen im Wege

der Abtretung, Pfändung oder sonstigen Schuldübernahme ausgeschlossen ist

(vgl. im einzelnen BFHE 187, 1; 191, 311). Nach dieser Rechtsprechung des

Bundesfinanzhofs, die auf den auch für die Zivilgerichte in Zwangsvollstre-

ckungssachen verbindlichen spezifischen steuerrechtlichen Besonderheiten des

Steuerfestsetzungsverfahrens beruht und die auch der IXa. Zivilsenat im Ansatz

nicht in Zweifel zieht, ist der Pfändungsgläubiger daher nicht befugt, gegen den

Steuerbescheid des Vollstreckungsschuldners Einspruch einzulegen, Klage zu

erheben oder in die prozessuale Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners

einzutreten.

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Sollte zivilrechtlich im Rahmen des Vollstreckungsverhältnisses eine

Verpflichtung des Schuldners bestehen, bestimmte Verfahrenshandlungen vor-

zunehmen, wäre eine Vollstreckung somit allenfalls nach § 888 ZPO durch An-

ordnung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, oder von Zwangshaft mög-

lich. Tatsächlich wäre nur die Anordnung von Zwangshaft sinnvoll, da die An-

ordnung von Zwangsgeld (ohne die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft) bei der

Vollstreckung wegen einer Geldforderung von vornherein keinen Erfolg ver-

spricht. Dafür könnte jedoch die lediglich aus einer Analogie zu § 836 Abs. 3

Satz 2 und 3 ZPO hergeleitete Hilfsvollstreckung keine rechtlich tragfähige

Grundlage bieten. Dem steht nämlich die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleis-

tete Freiheit der Person entgegen, die nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf-

grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden darf. Die Eingriffsvoraus-

setzungen müssen sich dabei unmittelbar und hinreichend bestimmt aus dem

Gesetz selbst ergeben. Eine analoge Heranziehung materiell-rechtlicher Er-

mächtigungsgrundlagen für eine Freiheitsentziehung genügt dem strengen Ge-

setzesvorbehalt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht (BVerfGE

29, 183, 196; BVerfG, FamRZ 2007, 1874).

18

(2) Eine Vollstreckung nach § 887 ZPO durch Ermächtigung des Gläubi-

gers, die Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, ist nicht zulässig. Die im

Steuerfestsetzungsverfahren vorzunehmenden Handlungen bleiben auch dann

unvertretbar, wenn eine Vollstreckung nach § 888 ZPO faktisch keinen Erfolg

(mehr) haben kann. Der Senat erachtet es nicht als angängig, diese unter gebo-

tener Berücksichtigung ihrer sich aus dem Steuerrecht ergebenden Rechtsnatur

in Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Rechtsprechung zutreffend als

unvertretbar erachteten Handlungen nur deshalb nunmehr als vertretbar zu be-

handeln, um dem Gläubiger eine leichtere Vollstreckungsmöglichkeit zu eröff-

nen.

19

Die dem Gläubiger gewährte, auf eine effektive Zwangsvollstreckung ge-

richtete Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG gebietet keine andere Beur-

teilung. Dem grundrechtlichen Schutz des Befriedigungsrechts des Gläubigers

im Zwangsvollstreckungsverfahren ist grundsätzlich dadurch genügt, dass dem

Gläubiger der Vermögenswert des Schuldners in dem Zustand überwiesen

wird, in dem er sich im Vollstreckungszeitpunkt befindet, also mit allen tatsächli-

chen und rechtlichen Beschränkungen, denen er unterliegt, auch wenn diese

seinen Wert und seine Tauglichkeit zur Befriedigung des Gläubigers unter Um-

ständen erheblich zu mindern vermögen. Eine solche vom Gläubiger hinzu-

nehmende Beschränkung kann insbesondere darin bestehen, dass die Reali-

sierbarkeit des gepfändeten Anspruchs von einer unvertretbaren Handlung des

Schuldners abhängt. Zwar ermächtigt die Forderungsüberweisung den Gläubi-

ger grundsätzlich zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedi-

gung dienenden Maßnahmen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR

319/80, NJW 1982, 173, 174). Dies betrifft aber nicht unvertretbare Handlun-

gen, die definitionsgemäß nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kön-

nen. Der Gläubiger muss sich insoweit auf die Mitwirkung des Schuldners ver-

weisen lassen; die darin liegende Erschwerung der Vollstreckung ist dem Voll-

streckungsgegenstand immanent, nicht anders als eine sonstige wertmindernde

Eigenschaft eines Vermögensobjekts.

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Offenbleiben kann, ob im Hinblick auf einen Grundrechtsschutz für das

Befriedigungsrecht des Gläubigers dessen besonderem Interesse an der Steu-

erfestsetzung etwa durch Beiladung im Steuerfestsetzungsverfahren Rechnung

getragen werden könnte, eine Frage, die nur im steuerrechtlichen Verfahren

entschieden werden kann. Jedenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht geboten,

in das steuerrechtliche Verfahren durch eine vollstreckungsrechtliche Ermächti-

gung des Gläubigers einzugreifen, der nach den Regeln des Zwangsvollstre-

ckungsrechts die Rechtsgrundlage fehlt.

Dressler Kuffer Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

AG Gießen, Entscheidung vom 29.04.2006 - 40 M 30377/03 -

LG Gießen, Entscheidung vom 03.07.2006 - 7 T 226/06 -