BGH Beschluß vom 12.12.2003 – IXa ZB 115/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
ZPO §§ 836 Abs. 3, 888
a) Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuern gepfändet und
zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann den Hilfsanspruch auf Abgabe
der Steuererklärung aus diesem Titel grundsätzlich durch Haftantrag gegen
den Schuldner vollstrecken.
b) Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Besteuerungsunterlagen
des Schuldners an den Vollstreckungsgläubiger darf erst dann angeordnet
werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft gemacht hat, daß er
den Besitz dieser Urkunden aufgrund einer Beteiligung an dem Verfahren
zur Festsetzung der Einkommensteuern des Schuldners, eines eigenen Ein-
spruchs oder einer eigenen Klage gegen den Drittschuldner benötigt.
BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 115/03 - LG Essen
AG Essen-Borbeck
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, v. Lienen und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 12. Dezember 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Essen vom 24. Februar 2003 wird zurückgewie-
sen.
Der Gläubiger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
zu tragen, dessen Wert auf 600
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
tgesetzt wird.
Gründe
I.
Der Gläubiger erwirkte wegen vollstreckbarer Geldforderungen die
Pfändung und Überweisung der Ansprüche der Schuldnerin auf Erstattung von
Einkommen- und Kirchensteuern nebst Solidaritätszuschlag für den Veranla-
gungszeitraum 2002. Der Antrag des Gläubigers, die Herausgabe der
Lohnsteuerkarte der Schuldnerin für den Pfändungszeitraum und im einzelnen
bezeichneter steuerrechtlich erheblicher Unterlagen anzuordnen, blieb in den
Vorinstanzen erfolglos. Hiergegen wendet sich seine - zugelassene - Rechts-
beschwerde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der
Schuldner ist gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nach Pfändung und Überwei-
sung seiner Forderung verpflichtet, dem Vollstreckungsgläubiger die in seinem
Besitz befindlichen Urkunden über die Forderung herauszugeben. Die Heraus-
gabe dieser Urkunden kann von dem Vollstreckungsgläubiger nach § 836
Abs. 3 Satz 3 ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 883 ZPO) durchge-
setzt werden. Die Voraussetzungen einer solchen Hilfsvollstreckung sind für
die vom Gläubiger herausverlangte Lohnsteuerkarte und die steuerrechtlich
erheblichen Unterlagen der Schuldnerin für den Pfändungszeitraum jedoch
bisher nicht glaubhaft gemacht worden.
1. Das Beschwerdegericht hat es abgelehnt, die Herausgabe der Lohn-
steuerkarte und der Unterlagen durch die Schuldnerin anzuordnen, weil dem
pfändenden Gläubiger dafür das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es meint, die
Ermächtigung des Gläubigers zur Einziehung des überwiesenen Anspruchs auf
Erstattung von Einkommen- und Kirchensteuern verleihe ihm nicht die Befug-
nis, mit Wirkung für die Schuldnerin eine Einkommensteuererklärung ab-
zugeben und dadurch die Veranlagung zu beantragen. Daher nütze dem ein-
ziehungsberechtigten Vollstreckungsgläubiger der Besitz der Lohnsteuerkarte
und der steuerrechtlich erheblichen Unterlagen der Vollstreckungsschuldnerin
nichts, weil er diese Urkunden nicht selbst in einem anstelle der Schuldnerin
betriebenen Steuerfestsetzungsverfahren verwenden könne.
2. Das Landgericht hat mit diesen Erwägungen das Rechtsschutzbe-
dürfnis des Gläubigers für die beantragte Hilfspfändung, welches jede Voll-
streckungsmaßnahme voraussetzt (BVerfGE 61, 126, 135 = NJW 1983, 559;
BGH, Beschl. v. 18. Juli 2002 - IX ZB 26/02, NJW 2002, 3178, 3179;
v. 21. November 2002 - IX ZB 85/02, WM 2003, 548, 551), nur ausschnittswei-
se geprüft und verneint.
a) Der Gläubiger hat sich gegenüber dem Amtsgericht nicht dazu geäu-
ßert, ob die Schuldnerin nach § 25 Abs. 3 EStG, § 56 EStDV eine Einkom-
mensteuererklärung abzugeben hatte und ob sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7
EStG von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden mußte. Von
daher wäre auch eine bereits erfolgte Festsetzung mit oder ohne Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzverwaltung (§ 162 AO) nicht
ausgeschlossen. Alles dies und den Stand einer etwaigen Antragsveranlagung
der Vollstreckungsschuldnerin hätte der Gläubiger nach § 840 ZPO in Erfah-
rung bringen können. In seiner Beschwerde an das Landgericht hat der Gläu-
biger dazu nur bemerkt, gepfändet worden seien der Erstattungsanspruch der
Schuldnerin aus einer Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für
das Kalenderjahr 2002. Das weitere Vorgehen des Gläubigers war nach sei-
nem Beschwerdevorbringen so gedacht, daß er aufgrund der Lohnsteuerkarte
und von Besteuerungsunterlagen den Entwurf zu einer Einkommensteuererklä-
rung der Schuldnerin erstellen und dieser zur Unterzeichnung vorlegen wollte.
Damit allein wäre allerdings das vom Landgericht verneinte Rechts-
schutzbedürfnis für die beantragte Hilfspfändung nicht zu begründen gewesen.
Denn der Gläubiger bedurfte keines körperlichen Besitzes der Lohnsteuerkarte
und der Besteuerungsunterlagen, um für die Schuldnerin einen Entwurf zu ei-
ner Einkommensteuererklärung anzufertigen.
b) Die Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers bescheinigt nach § 39
EStG für den Arbeitgeber die Grundlagen des Lohnsteuerabzugs vom Brutto-
arbeitslohn. Die - hier wichtigere - Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers
auf der Karte bestätigt insbesondere die Dauer des Dienstverhältnisses, die Art
und die Höhe des gezahlten Arbeitslohns und die einbehaltene Lohnsteuer
(§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Lohnsteuerbescheinigung kommt damit als
eine unter § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO fallende Beweisurkunde über einen ge-
pfändeten Einkommen- und Kirchensteuererstattungsanspruch sowohl
im
Steuerfestsetzungsverfahren als auch im anschließenden Erhebungsverfahren
in Betracht. Die Unterlagen, deren Herausgabe der Gläubiger weiterhin er-
strebt, sind dagegen nur für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung und
das Steuerfestsetzungsverfahren von Bedeutung. Zur Prüfung des gepfände-
ten und überwiesenen Anspruchs genügt für den Vollstreckungsgläubiger zu-
nächst die Einsicht in die Lohnsteuerkarte nebst Unterlagen gemäß § 836
Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO.
3. Mit seiner Entscheidung ist das Beschwerdegericht der neueren
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 187, 1 = BStBl. II 1999, 84;
BFHE 191, 311 = BStBl. II 2000, 573 = NJW 2001, 462) gefolgt. Sie verneint im
Anschluß an den Anwendungserlaß des Bundesministeriums der Finanzen zur
Abgabenordnung vom 27. Oktober 1995 (AEAO - BStBl. I, 666 unter 3. zu § 46
m.w.N.) und Abschnitt 149 Abs. 7 Satz 7 LStR 1996
(BStBl. I, Son-
dernr. 3/1995) die Befugnis des Pfändungsgläubigers (§§ 829, 835, 836 Abs. 1
ZPO), durch Abgabe einer von ihm selbst oder seinem Bevollmächtigten aus-
gefertigten und unterschriebenen Steuererklärung für den Vollstreckungs-
schuldner gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 EStG die Einkommensteuer-
veranlagung zu beantragen (anders noch Abschnitt 149 Abs. 7 Satz 7 LStR
1993, BStBl. I, Sondernr. 3/1992). Träfe das zu, so fehlte dem vom Antrags-
recht des Vollstreckungsgläubigers abhängigen Hilfsanspruch auf Herausgabe
der Lohnsteuerkarte und sonstiger Besteuerungsunterlagen nach § 836 Abs. 3
Satz 1 und 3 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zur Abhängigkeit des Hilfs-
anspruchs zutreffend auch BFHE 187, 1, 12 = BStBl. II 1999, 84, 89). Denn ein
dazu nicht befugter Pfändungsgläubiger könnte den gepfändeten Anspruch auf
Lohnsteuererstattung auch mit Hilfe der Lohnsteuerkarte und Besteuerungs-
unterlagen des Steuerpflichtigen im Festsetzungsverfahren nicht durchsetzen.
Dem nach Annahme des Bundesfinanzhofs allein antragsberechtigten Voll-
streckungsschuldner würde durch die Herausgabe der Lohnsteuerkarte sogar
erschwert, den gepfändeten Einkommensteuererstattungsanspruch auch im
Interesse des Vollstreckungsgläubigers festsetzen zu lassen.
Auf der vorgenannten Grundlage haben es außer dem Beschwerdege-
richt auch andere Landgerichte abgelehnt, bei Pfändung des Einkommen-
steuererstattungsanspruchs die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und sonsti-
ger Steuerbelege an den Vollstreckungsgläubiger anzuordnen (siehe etwa LG
Dortmund JurBüro 2000, 492; LG Frankenthal Rpfleger 2000, 462; LG Münster
Rpfleger 2002, 632 LS).
4. Gegen die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestehen
im Ansatz keine durchgreifenden Bedenken. Da jedoch eine effektive Zwangs-
vollstreckung auch in Einkommensteuererstattungsansprüche von Lohnsteuer-
zahlern möglich bleiben muß, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine
Ersatzvornahme bei den Verfahrenshandlungen des Steuerpflichtigen im Fest-
setzungsverfahren erfolgen.
a) Der Bundesfinanzhof deutet nur an, der Vollstreckungsgläubiger kön-
ne den Vollstreckungsschuldner - notfalls auf zivilgerichtlichem Wege - nach
§ 888 ZPO zur Geltendmachung des überwiesenen Erstattungsanspruchs ge-
gen die Finanzbehörden anhalten (BFHE 187, 1, 11 = BStBl. II 1999, 84, 89
unter 4 a.E.; zurückhaltender BFHE 191, 311, 318 = BStBl. II 2000, 573, 577
unter 8). Das Beschwerdegericht (ebenso etwa Kirchhof/Eisgruber, EStG
3. Aufl. § 46 Rn. 50 a.E.) hat diese Bemerkung im Sinne einer zivilgerichtlichen
Klage auf Betreiben der Antragsveranlagung gegen den Vollstreckungsschuld-
ner verstanden. Der Weg der Klage wäre jedoch nicht gangbar.
Dem Vollstreckungsgläubiger kann nicht zugemutet werden, unter Erhö-
hung seines Vollstreckungsrisikos um die Prozeßkosten und unter dem Zeit-
druck einer im Regelfall bald verstreichenden Antragsfrist (§ 46 Abs. 2 Nr. 8
Satz 2 EStG: Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden
Kalenderjahres) einen neuen Rechtsstreit gegen den Vollstreckungsschuldner
zu führen. Sind durch den Vollstreckungsschuldner Einspruchs-, Klage- oder
Rechtsmittelfristen im Festsetzungsverfahren zu wahren, wäre ein solcher Ver-
such praktisch aussichtslos. Er ist jedoch auch nicht nötig.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß begründet ein gesetzliches
Schuldverhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuld-
ner, zu dem die entsprechend § 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO vollstreckbare
Verpflichtung des Schuldners gehört, den überwiesenen Steuererstattungsan-
spruch durch Festsetzung der Einkommensteuer zu betreiben. An dieser Pflicht
des Vollstreckungsschuldners gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger, das
Festsetzungsverfahren über den gepfändeten und überwiesenen Anspruch in
Gang zu setzen, kann es keinen Zweifel geben, wenn man mit dem Bundesfi-
nanzhof annimmt, daß der Vollstreckungsgläubiger trotz einer Einziehungser-
mächtigung nach § 836 Abs. 1 ZPO nicht selbst antragsberechtigt ist. Ein zeit-
und kostenaufwendiges Erkenntnisverfahren über die Verpflichtung des Voll-
streckungsschuldners zum Festsetzungsantrag und zur Erklärungsabgabe ist
dann jedenfalls unnötig. Während der (vorläufigen) Unvertretbarkeit der Ein-
kommensteuererklärung kann der Steuerpflichtige bei Zwangsvollstreckung in
seinen Einkommensteuererstattungsanspruch daher mit den Zwangsmitteln
des § 888 ZPO angehalten werden, seiner Erklärungspflicht im Interesse des
Vollstreckungsgläubigers nachzukommen. Zur Entscheidung befugt ist das
Vollstreckungsgericht als Prozeßgericht des ersten Rechtszuges im Sinne von
§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil es mit dem Pfändungs- und Überweisungsbe-
schluß den Vollstreckungstitel geschaffen hat. Daher besteht auch die Zustän-
digkeit des Rechtspflegers gemäß § 20 Nr. 17 RPflG, sofern nicht - bei Haftan-
ordnung - gemäß Art. 104 Abs. 2 GG, § 4 Abs. 2 RpflG der Richter tätig werden
muß.
Als Zwangsmittel zur Durchsetzung der Erklärungspflicht kann der Voll-
streckungsgläubiger gegen den Schuldner in der Regel sogleich Haftantrag
stellen, weil andernfalls eine zweckwidrige Gläubigerkonkurrenz mit der
Staatskasse zu befürchten ist. Dem Haftantrag gegen den Schuldner nach
§ 888 ZPO zur Durchsetzung des Hilfsanspruchs auf Abgabe der Einkom-
mensteuererklärung fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, solange für
den Schuldner die allgemeine Frist zur Erklärungsabgabe (§ 149 Abs. 2 AO)
oder eine allgemein gewährte Fristverlängerung (§ 109 AO) noch läuft. Hat der
Schuldner nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Vollstreckungsgläubiger bereits
umfassend Auskunft über die Besteuerungsgrundlagen für den vollstreckungs-
befangenen Veranlagungszeitraum erteilt, ist entsprechend § 803 Abs. 2 ZPO
die Haftanordnung nur verhältnismäßig, wenn glaubhaft gemacht ist, daß unter
Berücksichtigung des Aufwandes für die Erstellung der Einkommensteuererklä-
rung ein Festsetzungsüberschuß und ein positives Ergebnis im Erhebungs-
verfahren (§ 218 Abs. 2 AO) zu erwarten ist. Hat der Schuldner die Auskunfts-
erteilung verweigert, droht ihm nach § 836 Abs. 3 Satz 2, §§ 900, 901 ZPO oh-
nehin die Haft.
Kommt es im Ergebnis des Festsetzungsverfahrens wider Erwarten zu
einer Steuernachzahlungspflicht, kann der Vollstreckungsschuldner den Antrag
- im Einvernehmen mit dem Vollstreckungsgläubiger - widerrufen (BFHE 187,
1, 11 = BStBl. II 1999, 84, 89). Ist dies nicht möglich, weil die Prüfung des Fi-
nanzamtes die bisher unerkannten Voraussetzungen einer Amtsveranlagung
aufdeckt, so wird die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung im Normvollzug herge-
stellt. Das Vollstreckungsrechtsverhältnis hat nicht darauf Bedacht zu nehmen,
dem Schuldner den Genuß einer Steuerverkürzung zu erhalten.
Die Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, den überwiesenen Er-
stattungsanspruch zugunsten des einziehungsberechtigten Vollstreckungs-
gläubigers gegen das Finanzamt festsetzen zu lassen, kann nach § 888 ZPO
allerdings nicht in jeder Lage des Verfahrens wirkungsvoll vollstreckt werden.
Der Bundesfinanzhof hat sich bisher damit nicht auseinandergesetzt. Eine ab-
schließende Auseinandersetzung mit den kritischen Grenzfällen ist auch hier
nicht erforderlich (siehe jedoch unten c).
b) Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs soll bei Pfändung und Überwei-
sung von Einkommensteuererstattungsansprüchen eine Beteiligung des Ein-
ziehungsberechtigten
im Festsetzungsverfahren unterbleiben. Dem Pfän-
dungsgläubiger wird zu diesem Zweck nicht nur die Antrags-, Einspruchs- und
Klagebefugnis, sondern sogar die Hinzuziehung (§ 360 AO) oder Beteiligung
(§ 60 FGO) für das Festsetzungsverfahren abgesprochen (BFHE 187, 1, 5
= BStBl. II 1999, 84, 86 m.w.N.). Diese Meinung, die auf eine vorkonstitutio-
nelle Rechtslage (vgl. RFHE 8, 157, 160 unter Berufung auf § 225 RAO 1919)
zurückgeht, läßt die vom Pfändungsgläubiger mit der Überweisung erworbene
Rechtsposition (§ 836 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 6 AO) unberücksichtigt.
Nach Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es schwerwiegender Gründe, dem Voll-
streckungsgläubiger nach § 836 Abs. 1 ZPO zwar die Einziehungsermächti-
gung zu verleihen, ihm andererseits aber bis zum Erhebungsverfahren jeden
verfahrensrechtlichen Gebrauch von der Ermächtigung zu versagen. Da § 841
ZPO dem Vollstreckungsgläubiger mit Recht die Pflicht auferlegt, dem Voll-
streckungsschuldner im Drittschuldnerprozeß den Streit zu verkünden, weil
dessen Erfüllungsinteresse mit auf dem Spiel steht, und andererseits § 265
Abs. 2 Satz 3 ZPO die Befugnis des einziehungsermächtigten Vollstreckungs-
gläubigers zur Nebenintervention in schwebende Drittschuldnerverfahren aner-
kennt, wäre es verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, mit dem Bundesfinanz-
hof (aaO) den Vollstreckungsgläubiger aus einem Steuerfestsetzungsverfahren
gänzlich auszuschließen (vgl. FG BadWürtt EFG 1975, 78 - für notwendige
Beiladung des Pfändungspfandgläubigers; krit. zu Recht auch Tipke/Kruse, AO
16. Aufl. Lfg. 88 Sept. 1999 § 46 Rn. 54 bis 57, 59 bis 61). Ein Steuergeheim-
nis gegenüber dem zur Einziehung überzahlter Steuern ermächtigten Vollstrek-
kungsgläubiger schließt § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO im Umfang der Ermächtigung
tungspflicht der öffentlichen Verwaltung. Die Gefahr zweckwidriger Ausnutzung
von Kenntnissen, die der Vollstreckungsgläubiger nach § 836 Abs. 3 ZPO er-
langt hat, ist kein spezifisch steuerrechtliches Problem. Entsprechende Miß-
bräuche durch einen Vollstreckungsgläubiger beurteilen sich nach allgemeinen
Vorschriften. Eine vom Steuerrecht losgelöste allgemeine Güterabwägung er-
gibt auch, wo die Offenbarungspflicht des Schuldners nach § 836 Abs. 3 Satz 1
und 2 ZPO Grenzen finden kann, wenn die Begründung der zur Einziehung
überwiesenen Forderung gegenüber dem Drittschuldner auch Daten aus dem
schützenswerten Persönlichkeitsbereich des Schuldners umfaßt.
Das Eigentumsgrundrecht garantiert unter anderem den Anspruch auf
effektiven Rechtsschutz in gerichtlichen und behördlichen Verfahren (vgl.
Maunz/Dürig/Papier, Grundgesetz 40. Lfg. Juni 2002 Art. 14 Anm. 46 bis 48
m.w.N.). Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt mit dem Rechtsschutzanspruch zugleich das
Befriedigungsrecht des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung. Pfändungsver-
bote sind allenfalls zulässig, soweit überwiegende Gründe dies zwingend er-
fordern (BGHZ 141, 173, 177; vgl. außerdem § 851 Abs. 2 ZPO). An dem glei-
chen Maßstab müssen Verfahrensregeln gemessen werden, die § 836 Abs. 1
ZPO durch Vorenthaltung von Antrags-, Einspruchs- und Klagebefugnissen,
die bei dem Vollstreckungsschuldner verbleiben sollen, im Ergebnis entwerten
und auf die vom Bundesfinanzhof gegen das Gesetz befürwortete hoheitliche
Begründung einer bloßen "Erfüllungszuständigkeit" des Vollstreckungsgläubi-
gers zurückdrängen würden.
Es genügt auch nicht, wenn der Vollstreckungsgläubiger darauf verwie-
sen wird, im Festsetzungsverfahren den Einspruch, die Klage und möglicher-
weise ein Rechtsmittel, die nach der Annahme des Bundesfinanzhofs dem
Steuerpflichtigen vorbehalten sind, unter Umständen noch durch weitere, je-
weils neue Vollstreckungshandlungen gegenüber dem Steuerpflichtigen zu er-
zwingen. Dies ist im Regelfall schon wegen der dafür vorgesehenen gesetzli-
chen Fristen nicht durchführbar. Die Zivilprozeßordnung hat aus guten Grün-
den, insbesondere wegen seines stärkeren Eigeninteresses, den Drittschuld-
nerprozeß bevorzugt in die Hände des Vollstreckungsgläubigers gelegt. Diese
gesetzliche Wertung darf durch die Rechtsprechung nur in ihrem unbedingt
notwendigen Umfang eingeschränkt, nicht aber in ihr Gegenteil verkehrt wer-
den. Sie ist nicht nur bei Einziehung von Einkommensteuererstattungsansprü-
chen in Fällen der Antragsveranlagung, sondern in gleicher Weise bei der
Amtsveranlagung zu beachten; denn der einziehungsberechtigte Vollstrek-
kungsgläubiger darf hier insbesondere einer Festsetzungsbeschwer, die auf
einer nachteiligen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) oder
einer unterbliebenen Erklärung von Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen durch den Schuldner beruht, nicht wehrlos
ausgesetzt sein.
c) Die weitgehenden Schlußfolgerungen des Bundesministeriums der
Finanzen und des Bundesfinanzhofs aus dem Formzwang eigenhändiger Un-
terzeichnung einer Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 Satz 4 EStG i.V.m.
§ 150 Abs. 3 AO) werden vom Gesetz nicht voll getragen. Die mit dem Erlaß
vom 27. Oktober 1995 veränderte Auffassung des Bundesfinanzministeriums
hat mit guten Gründen den Widerspruch der Vollstreckungsgerichte gefunden
(z.B. LG Koblenz Rpfleger 1997, 223 m.w.N.; LG Karlsruhe InVo 1997, 158; LG
Stuttgart Die Justiz 1997, 372; außerdem LG Heilbronn, LG Dortmund, LG Bo-
chum, LG Berlin, jeweils Rpfleger 1997, 224). Denn bereits der Wortlaut des
§ 150 Abs. 3 AO stellt klar, daß die steuerrechtliche Eigenhändigkeit der Un-
terschrift keine im Sinne des allgemeinen Rechts höchstpersönliche Hand-
lungspflicht begründet. Sie ist im Wort- und Rechtssinn vertretbare Verfah-
renshandlung, weil nach dieser Bestimmung bei Verhinderung des Steuer-
pflichtigen die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten zulässig ist (vgl.
für gesetzliche Vertreter außerdem § 34 Abs. 1 AO). Ein Verhinderungsfall
kann sich außerhalb von § 150 Abs. 3 AO auch durch Verfügungsbeschrän-
kungen des Steuerpflichtigen ergeben, wie bereits die Verwaltungsfälle des
§ 34 Abs. 3 AO (siehe auch § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO) erkennen lassen. Ab-
weichend von der Auffassung des Bundesfinanzhofs enthält § 150 Abs. 3 AO
daher keine abschließende gesetzliche Regelung.
Auf den berechtigten Kern zurückgeführt, läßt sich das Regelungsziel
des Finanzverfahrensrechts - den angesichts der notwendigen Ausnahmen
ungenauen Wortlaut von § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG unter Berücksichtigung aller
einschlägigen Einzelvorschriften klarstellend - dahin zusammenfassen, daß der
Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschreiben
soll.
aa) Verweigert sich der Schuldner ausnahmsweise der vollstreckungs-
rechtlichen Pflicht zur Einleitung und Durchführung eines Festsetzungsverfah-
rens und kann ihre Erfüllung auch nach § 888 ZPO faktisch nicht (mehr) er-
zwungen werden, weil die Zeit fehlt oder der Vollstreckungsschuldner sich dem
Zwangseinsatz entzieht oder ihm widersteht, ist also der Vollstreckungsgläubi-
ger verhindert, die in seinem Interesse notwendige Einkommensteuererklärung
durch den Vollstreckungsschuldner abzugeben oder zu ergänzen und den
Festsetzungsanspruch im Rechtsbehelfswege weiterverfolgen zu lassen, darf
das Finanzverfahrensrecht nach seinem Zweck den Vollstreckungsgläubiger
nicht endgültig hindern, anstelle des Steuerpflichtigen das Festsetzungsverfah-
ren zu betreiben. Ist der Vollstreckungsgläubiger dazu nicht schon nach § 836
Abs. 1 ZPO ohne Aufschub ermächtigt, weil das Finanzverfahrensrecht eine
vorläufige Rücksichtnahme auf die Regel-Eigenhändigkeit der Steuererklärung
des Vollstreckungsschuldners fordert, kann und muß nunmehr die zeitweilige
Hemmung der Antragsbefugnis des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG enden und die un-
eingeschränkte Einziehungsberechtigung des Vollstreckungsgläubigers aufle-
ben. Sie ermächtigt ihn, zu diesem Zweck eine möglichst vollständige Einkom-
mensteuererklärung für den steuerpflichtigen Vollstreckungsschuldner ab-
zugeben, wie es bereits in Abschnitt 149 Abs. 7 Satz 7 LStR 1993 anerkannt
war.
Die Formenklarheit des Vollstreckungsverfahrens verlangt allerdings, ein
solches Aufleben der Antragsbefugnis des einziehungsberechtigten Vollstrek-
kungsgläubigers vollstreckungsrechtlich mit Wirkung gegenüber dem Vollstrek-
kungsschuldner und dem Drittschuldner festzustellen. Hierfür bietet sich das
Verfahren der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) an, in dem der Vollstreckungs-
gläubiger vom Vollstreckungsgericht deklaratorisch ermächtigt werden kann,
nunmehr die Antragsbefugnis des steuerpflichtigen Vollstreckungsschuldners
gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG an seiner Statt auszuüben. Titel einer solchen
weiteren Hilfsvollstreckung ist entsprechend § 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO
gleichfalls der ergangene Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, weil die de-
klaratorische Ermächtigung nur die gesetzliche Überweisungswirkung des
§ 836 Abs. 1 ZPO in Kraft setzt. Weiterer Ermächtigungen entsprechend § 887
ZPO bedarf es nach dem insoweit genügenden § 836 Abs. 1 ZPO nicht mehr,
wenn der Vollstreckungsgläubiger Veranlassung hat, im Festsetzungsverfahren
gegen den Drittschuldner Einspruch und Klage zu erheben.
bb) Offen bleiben kann, ob unter besonderen Umständen (etwa einem
Auslandsaufenthalt des Schuldners) auch eine Hilfsvollstreckung nach § 894
ZPO in Betracht kommt, wenn der Vollstreckungsgläubiger den Schuldner
zwingen muß, zur Durchsetzung des gepfändeten und zur Einziehung überwie-
senen Einkommensteuererstattungsanspruchs Erklärungen gegenüber dem
Finanzamt abzugeben. Dieser Weg erscheint nicht prinzipiell ausgeschlossen
(vgl. BGHZ 120, 239, 248).
5. Eine Vorlage der vorstehend erörterten Rechtsfragen an den Gemein-
samen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht geboten, weil die
genannten Vorschriften des Finanzverfahrensrechts im Beschwerdefall noch
nicht entscheidungserheblich wird. Denn der Rechtsbeschwerdeführer hat die
nach Auffassung des Senates in Einschränkung von § 836 Abs. 1 ZPO vor ei-
ner zwangsweisen Wegnahme der Lohnsteuerkarten und Besteuerungsunter-
lagen in der Regel erforderliche Hilfsvollstreckung gegen den Schuldner nach
§ 888 ZPO bisher nicht versucht. Er hat auch nicht die bei Unmöglichkeit oder
Scheitern eines solchen Versuches für eine weitere Hilfsvollstreckung entspre-
chend § 887 ZPO vorausgesetzte Feststellung des Vollstreckungsgerichts, er
sei nunmehr ermächtigt, die Abgabe der Einkommensteuererklärung anstelle
des Vollstreckungsschuldners vorzunehmen, erwirkt. Erst zur Durchführung
dieser uneigentlichen Ersatzvornahme oder zum Zwecke des Beweises nach
formeller Verfahrensbeteiligung durch die Finanzverwaltung oder bei zulässiger
Erhebung einer eigenen (Drittschuldner-)Klage könnte der Vollstreckungsgläu-
biger die urkundliche Herausgabe von Lohnsteuerkarte und Besteuerungsun-
terlagen an sich im Wege der Zwangsvollstreckung verlangen. Aus diesem
Grunde ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts derzeit im Ergebnis rich-
tig.
Kreft Raebel Boetticher
v. Lienen Kessal-Wulf