Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.03.2008 – VI ZR 57/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 4. März 2008 gegen den

Senatsbeschluss vom 19. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und

auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103

Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;

st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer

Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-

de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-

4

aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-

ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der

Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er

das mit der Anhörungsrüge der Klägerin als übergangen beanstandete Vorbrin-

gen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine, jedenfalls keine über einfache

Rechtsfehler hinausgehenden Gründe für eine Zulassung der Revision entneh-

men können.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts würde ein Behandlungs-

fehler auch dann nicht vorliegen, wenn der frühere Zweitbeklagte tatsächlich

gegen die entsprechende Leitlinie verstoßen haben sollte.

Leitlinien von ärztlichen Fachgremien oder Verbänden können (im Ge-

gensatz zu den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkas-

sen) nicht unbesehen mit dem zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers gebo-

tenen medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Sie können kein Sachver-

ständigengutachten ersetzen und nicht unbesehen als Maßstab für den Stan-

dard übernommen werden. Letztendlich obliegt die Feststellung des Standards

der Würdigung des sachverständig beratenen Tatrichters, dessen Ergebnis re-

visionsrechtlich nur auf Rechts- und Verfahrensfehler überprüft werden kann,

also insbesondere darauf, ob ein Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine

Erfahrungssätze vorliegt, das Gericht den Begriff des medizinischen Standards

verkannt oder den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt

hat (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., B. Rn. 9a).

5

Das Berufungsgericht ist dem Sachverständigen gefolgt, der die her-

kömmliche "chirurgische Schule" zum Zeitpunkt der Operation der Klägerin

letztlich nicht als standardwidrig bezeichnet hat. Dies ist eine tatrichterliche

Würdigung in einem Einzelfall, die - auch unter Berücksichtigung des vermeint-

lich übergangenen Vorbringens - keinen Zulassungsgrund erkennen lässt.

6

Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Standards auch nicht

in Abweichung zu der Senatsentscheidung vom 22. September 1987 - VI ZR

238/86 - NJW 1988, 763 f. einen falschen Maßstab angelegt. Nach dieser Ent-

scheidung ist zwar der Zeitpunkt, von dem ab eine bestimmte Behandlungs-

maßnahme veraltet und überholt ist, so dass ihre Anwendung nicht mehr dem

einzuhaltenden Qualitätsstandard genügt und damit zu einem Behandlungsfeh-

ler wird, jedenfalls dann gekommen, wenn neue Methoden risikoärmer sind

und/oder bessere Heilungschancen versprechen, in der medizinischen Wissen-

schaft im Wesentlichen unumstritten sind und deshalb nur ihre Anwendung von

einem sorgfältigen und auf Weiterbildung bedachten Arzt verantwortet werden

kann. Diese Voraussetzungen lagen aber nach den Feststellungen des sach-

kundig beratenen Berufungsgerichts hier nicht vor. Danach ist bis heute noch

nicht sicher, ob Operationen der Schilddrüse unter Darstellung des Nervus re-

currens tatsächlich zu weniger Verletzungen dieses Nervs führen als Operatio-

nen nach der herkömmlichen "chirurgischen Schule".

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 3 O 260/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2007 - I-8 U 116/05 -

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 3 O 260/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2007 - I-8 U 116/05 -