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BGH Beschluss vom 01.04.2008 – 1 StR 115/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 115/08

BESCHLUSS

vom

1. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenbetruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bamberg vom 20. November 2007 wird mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen, dass der Angeklagte für die Tat unter B. 4.

zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. März 2008

- unter anderem - ausgeführt:

"Die Festsetzung einer Einzelstrafe für diesen unter B 4 der Urteilsgrün-

de aufgeführten Fall hat das Landgericht ersichtlich versehentlich unter-

lassen (UA S. 20). Dies wird der Senat in entsprechender Anwendung

von § 354 Abs. 1 StPO nachholen können (vgl. Senat, Beschluss vom

15. Oktober 2007 - 1 StR 373/07 m.w.N.). Das Verschlechterungsverbot

steht dem nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz

1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Das Landgericht hat zu dieser Tat

ausreichende Strafzumessungserwägungen angestellt.

Eine Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es zur Nachholung der Straf-

festsetzung unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmswei-

se nicht. Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Verhängung von Einzelstra-

fen zwischen acht Monaten und einem Jahr und sechs Monaten zu einer

Gesamtstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt (UA S. 20).

Die hier festzulegende Einzelstrafe fällt demgegenüber weder zugunsten

noch zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht."

2

Dem tritt der Senat bei. Die Urteilsgründe sind deshalb dahingehend zu

ergänzen, dass die Einzelstrafe für den Fall B. 4. wegen Bandenbetrugs gemäß

§ 263 Abs. 1, 5 StGB auf die gesetzlich niedrigste Strafe von einem Jahr fest-

gesetzt wird.

Nack Hebenstreit Elf

Graf Sander