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BGH Beschluss vom 01.04.2008 – 5 StR 140/08

5. Strafsenat

5 StR 140/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2008

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 6. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 4

StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in 45 Fällen, davon in einem Fall unter Mitsich-

führens eines verletzungsgeeigneten und -bestimmten Gegenstandes zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich

der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision; sein

Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist

im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob eine Maßregel

nach § 64 StGB anzuordnen war. Nach den Feststellungen drängte sich eine

solche Prüfung aber auf. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

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„Hat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu

nehmen, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechts-

widrigen Tat verurteilt, so soll nach § 64 Satz 1 StGB das Gericht eine Unter-

bringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht,

dass er auch in Zukunft infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten

begehen wird. Ob von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann vom Revisionsgericht auf

die Sachrüge hin überprüft werden, auch wenn − wie hier − nur der Ange-

klagte Revision eingelegt und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom

Revisionsangriff ausgenommen hat (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ab-

lehnung 5). Anlass hierfür besteht allerdings nur dann, wenn es nach den

Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Voraussetzungen für eine Unter-

bringungsanordnung gegeben sind (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 10).

Dies ist hier der Fall. Der Angeklagte ist drogenabhängig (UA S. 8). Zur Fi-

nanzierung seines Heroinbedarfs beschloss er, eine zusätzliche Einnahme-

quelle durch den verfahrensgegenständlichen Verkauf von Betäubungsmit-

teln zu erschließen (UA S. 4). Die durch den Verkauf der Betäubungsmittel

für den eigenen Bedarf erlangten vier Konsumeinheiten Heroin nahm der

Angeklagte jeweils über den Tag verteilt ein (UA S. 4). Diese festgestellten

Umstände legen einen Hang im Sinne von § 64 StGB nahe.

4

Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das

Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1327)

von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die

Prüfung des § 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss

vielmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentschei-

dung für das Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. BGH, Beschluss

vom 13. November 2007 − 3 StR 452/07 −).

5

Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf mithin unter Hinzuziehung eines

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Sachverständigen (§ 246 a StPO) der Prüfung und Entscheidung durch ein

neues Tatgericht.“

Dem schließt sich der Senat an.

Damit der neue Tatrichter mit Hilfe des hinzuzuziehenden Sachver-

ständigen den Zustand des Angeklagten und die Frage seiner Schuldfähig-

keit umfassend würdigen kann – § 20 StGB liegt ersichtlich nicht vor –, hebt

der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf (vgl. BGH, Beschluss

vom 24. Januar 2008 – 5 StR 621/07).

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