Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 13.11.2007 – 3 StR 452/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. No-
vember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 9. Juli 2007 mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unter-
bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-
blieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
2
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes in
Tateinheit mit Körperverletzung, erpresserischem Menschenraub, Erpressung
und Computerbetrug eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Mit seiner
Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-
weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
3
Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung
zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-
terblieben ist. Die Feststellungen zu dem Drogenkonsum des Angeklagten, der
von ihm in Anspruch genommenen Drogenberatung und seinem Bemühen um
einen Therapieplatz drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Da der Angeklagte am
Tattag sein letztes Geld für Heroin ausgegeben hatte, die bei dem Tatopfer ge-
raubten Gegenstände verkaufen wollte und in einem Maße unter dem Einfluss
von Drogen und Alkohol stand, dass das Landgericht eine erheblich verminder-
te Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht hat ausschließen können, liegt nahe,
dass die abgeurteilte Tat auf einen Hang des Angeklagten zurückgeht, berau-
schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
4
Die vom Landgericht unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht des-
halb als entbehrlich, weil nach § 64 Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes
zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in
einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) die Maßregel nicht
mehr zwingend angeordnet werden muss. Denn das Gericht "soll" die Unter-
bringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Le-
diglich in besonderen Ausnahmefällen darf es von der Unterbringungsanord-
nung absehen (BTDrucks. 16/5137, S. 10; 16/1344, S. 12).
5
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung
der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat
die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem
Rechtsmittelangriff ausgenommen.
6
Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der
Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Tolksdorf Miebach Pfister
Hubert Schäfer