Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 02.04.2008 – 2 StR 621/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
2. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-
gen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Juni 2007 werden
verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten
der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Ange-
klagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskas-
se zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch begangenen
Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der
Schuld hat es nicht festgestellt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die
Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit ihrer zu Ungunsten des Ange-
klagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision,
die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, begehrt die Staatsanwalt-
schaft die Feststellung weiterer Mordmerkmale und der besonderen Schuld-
schwere.
2
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
3
4
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Zum Tatzeitpunkt, der Silvesternacht 1985, lebte der heute 52-jährige
Angeklagte in , einem Dorf mit einigen Hundert Einwoh-
nern. Im gleichen Ort bewohnte das spätere Tatopfer, die damals 38 Jahre alte
Heilpraktikerin R. , auf einem weitläufigen ehemaligen Burgge-
lände allein eine bauernhofähnliche frühere Mühle. Den Silvesterabend ver-
brachte sie mit ihrem Freund, dem Forstrat W. , zunächst in einer Gast-
stätte in Bonn. Im Verlauf des Abends beschloss R. jedoch, in
ihre Wohnung zurückzukehren, um dort, wie an Silvesterabenden für sie üblich,
den Abend zurückgezogen zu begehen. Gegen 23.20 Uhr fuhr sie, nachdem sie
zunächst W. nach Hause gebracht hatte,
in
ihrem PKW nach
zurück. Der Angeklagte, der R. kannte und
gelegentlich für sie Reparaturarbeiten am Auto oder in der Wohnung ausgeführt
hatte, hatte sich zu dieser Zeit aus einem nicht feststellbaren Grund Zutritt zu
ihrer Wohnung verschafft. Von der noch vor Mitternacht in den Innenhof der
Mühle fahrenden Frau R. überrascht, beschloss er, diese anzugreifen.
Hierzu drehte er die Glühbirne der Flurlampe um eine halbe Umdrehung aus
der Fassung heraus, so dass das Licht nicht mehr eingeschaltet werden konnte.
Als Frau R. den dunklen Hausflur betrat, griff sie der Angeklagte an, schlug
ihr auf den Kopf und in das Gesicht und versuchte, sie zu Boden zu bringen.
Bei der anschließenden, sich vom Hausflur in die Küche verlagernden Ausei-
nandersetzung mit der sich wehrenden Geschädigten brachte er ihr Hämatome
an den Armen und Beinen sowie eine großflächige Prellung am Hinterkopf bei.
Schließlich ergriff er ein lose durch die Küche verlaufendes Telefonkabel und
erdrosselte Frau R. hiermit. Anschließend entkleidete der Angeklagte die
Leiche und brachte ihr mit einem Messer Schnittwunden am Bauch und den
Brüsten bei. Die Brüste der Geschädigten schnitt er ab, legte sie in zwei Scha-
len, die er auf dem Küchenboden abstellte, und stach ihr ein Tafelmesser und
eine Gabel in den Bauch sowie ein weiteres Tafelmesser in den Dammbereich.
Schließlich drapierte er den Leichnam mit einem Teil des zuvor durchtrennten
Telefonkabels und der Strumpfhose und überschüttete ihn mit Flüssigkeiten und
Körnern.
5
2. Das Landgericht sieht den die Tat bestreitenden Angeklagten aufgrund
von Indizien, insbesondere von am Tatort sichergestellten und ihm zuzuord-
nenden DNA-Spuren, als überführt an. Die Kammer wertet die Tat als heimtü-
ckischen Mord, da der Angeklagte nach dem Herausdrehen der Glühbirne im
Hausflur die bis dahin arglose Geschädigte gezielt überrascht und ihre dadurch
eingeschränkte Möglichkeit zur Gegenwehr zur Tötung ausgenutzt habe. Zur
Motivation des Angeklagten hat das Landgericht keine sicheren Feststellungen
treffen können. Insbesondere hätten sich keine sicheren Hinweise auf sexuelle
Motive finden lassen. Zwar deuteten das Abschneiden der Brüste und der Ein-
stich eines Messers in den Dammbereich der Leiche darauf hin. Der Angeklagte
habe aber weder mit dem Opfer sexuell verkehrt noch beständen tragfähige
Anzeichen für eine bei ihm seinerzeit gegebene sexuelle Perversion. Darüber
hinaus sei selbst bei der Annahme einer sexuellen Motivation nicht nachweis-
bar, dass der Angeklagte diese bereits zum Zeitpunkt der Tötung gehabt habe.
II.
6
Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt in
seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2007 ausgeführten und in der Haupt-
verhandlung weiter erläuterten Gründen unbegründet. Ergänzend bemerkt der
Senat:
7
1. Soweit der Angeklagte rügt, ein Fax-Schreiben des als Zeuge ver-
nommenen Polizeibeamten Günther vom 18. Februar 1986 sei nicht ordnungs-
gemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden, weist der Generalbundes-
anwalt zutreffend darauf hin, dass sich der Zeuge G. entweder nach ent-
sprechenden – nicht protokollierungspflichtigen – Vorhalten oder nach eigener
Lektüre des von ihm selbst verfassten und dem Gericht zur Verfügung gestell-
ten Schreibens an dessen Inhalt erinnert hat. Im Übrigen kann der Senat inso-
weit ein Beruhen des Urteils sicher ausschließen. Das Landgericht hat nämlich
seine Überzeugung, die Einlassung des Angeklagten, wonach die Geschädigte
am Tattag bis gegen 19.30 Uhr bei ihm zu Hause gewesen sei, sei widerlegt, in
erster Linie auf die Bekundungen des Zeugen W. gestützt.
8
2. Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützte Rüge
ist jedenfalls unbegründet. Allerdings bestehen schon Bedenken hinsichtlich
ihrer Zulässigkeit, da das schriftliche Gutachten des Prof. Dr. H. lediglich
auszugsweise mitgeteilt wird. Abgesehen davon ist die Ablehnungsentschei-
dung des Landgerichts deshalb rechtsfehlerfrei, weil es nicht gehalten war, den
Sachverständigen Prof. Dr. H. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen.
Der Beweisantrag war, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, aus-
schließlich auf die Anhörung eines weiteren Sachverständigen gerichtet. Es ist
unerheblich, dass die Verteidigung den Sachverständigen in ihrem Antrag auch
als "sachverständigen Zeugen" bezeichnet hat. Maßgeblich ist nicht die von
dem Antragsteller gewählte Bezeichnung, sondern der Inhalt der Bekundung
(BGH NStZ 1985, 182). Diese bezog sich hier allein auf Befundtatsachen, näm-
lich auf die bei der Obduktion der Leiche der Geschädigten vorgefundenen Um-
stände. Solche Tatsachen werden nicht im Wege des Zeugenbeweises, son-
dern durch das Gutachten eines Sachverständigen in die Hauptverhandlung
eingeführt (BGH, aaO; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., § 87 Rdn. 16).
9
Ebenso bleibt die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 und 6 StPO
erfolglos. Denn das Landgericht hat die persönliche Vernehmung des Prof. Dr.
H. in Bezug auf etwaige Auskunftstatsachen rechtsfehlerfrei abgelehnt, da
dieser keinerlei Erinnerung an den Fall mehr hatte und damit ein ungeeignetes
Beweismittel war.
10
3. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Ein Fehler der Beweiswürdigung
liegt insbesondere nicht darin, dass das Landgericht verschiedene Indizien he-
rangezogen hat, denen für sich genommen allenfalls eine geringe Aussagekraft
zukommt – etwa dem Interesse des Angeklagten an der Aufklärung lange zu-
rückliegender Kriminalfälle mittels DNA-Analyse –, oder die auch unabhängig
von der Tatbegehung entstanden sein können – etwa die DNA-Spuren des An-
geklagten an dem Einmachglas und dem Telefonkabel. Das Landgericht hat
entscheidend auf die Gesamtheit aller Indizien abgestellt und aus ihrem Zu-
sammenwirken den Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten gezogen.
11
Das gilt auch hinsichtlich der mit Blut befleckten Handschuhe der Ge-
schädigten, an denen sich DNA-Spuren des Angeklagten befanden. Das Land-
gericht führt hierzu aus, dass aufgrund der bei der DNA-Analyse verwendeten
Untersuchungsmethode nicht sicher festzustellen war, ob das Zellmaterial innen
oder außen anhaftete (UA S. 33). Hierzu steht die Feststellung nicht in Wider-
spruch, wonach am Innenfutter beider – dem Angeklagten zu kleinen – Hand-
schuhe die Beimengung von DNA-Material gefunden worden sei, das dem An-
geklagten habe zugeordnet werden können, zumal sich die Feststellung des
Landgerichts (UA S. 12), die Kleidung des Opfers "sei auf links gezogen", auch
auf die Handschuhe beziehen lässt.
12
Schließlich begegnet die Beurteilung der Tat als Heimtückemord keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zwar keine aus-
drücklichen Feststellungen dazu getroffen, wann genau der Angeklagte den
Vorsatz fasste, die Geschädigte zu töten. Selbst wenn der Angeklagte zu Be-
ginn der Auseinandersetzung im Hausflur zunächst noch nicht mit Tötungsvor-
satz gehandelt haben sollte, schließt dieser Umstand eine heimtückische Bege-
hungsweise nicht aus. Der Geschädigten war es infolge des überraschenden
Angriffs durch den Angeklagten nicht möglich, sich Erfolg versprechend zur
Wehr zu setzen, so dass die hierdurch geschaffene Situation bis zur Tötungs-
handlung fortdauerte. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob ein überra-
schender Angriff von vornherein mit Tötungsvorsatz geführt wird oder ob der
ursprüngliche Handlungswille derart schnell in den Tötungsvorsatz umschlägt,
dass der Überraschungseffekt bis zu dem Zeitpunkt andauert, zu dem der Täter
mit Tötungsvorsatz angreift. In beiden Fällen bleibt dem Opfer keine Zeit zu ir-
gendwie gearteten Gegenmaßnahmen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3;
NStZ 2006, 502, 503; Fischer, StGB 55. Aufl., § 211 Rdn. 37).
III.
13
14
Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen den Angeklagten be-
günstigenden Rechtsfehler auf.
1. Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft nicht alle erhobenen
Beweise zu der Frage, ob es sich bei der Tat um ein sexuell motiviertes Delikt
gehandelt habe, ausgeschöpft, ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat
die von dem Angeklagten in verschiedenen Zeitschriften aufgegebenen Anzei-
gen in seine Beweiswürdigung einbezogen. Hinsichtlich der in der Revisionsbe-
gründung mitgeteilten, im Urteil nicht erwähnten weiteren Inserate mit ver-
gleichbaren Inhalten hätte es der Erhebung einer Verfahrensrüge bedurft. Eine
solche hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.
15
Die Würdigung der vom Angeklagten aufgegebenen und im Urteil mitge-
teilten Anzeigen lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat
in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass es den sicheren Schluss
auf eine bei dem Angeklagten zur Tatzeit gegebene sexuelle Perversion hieraus
nicht ziehen könne. Dabei hat die Kammer zutreffend auch die Bekundungen
verschiedener Zeuginnen, wonach der Angeklagte während der Zeit ihrer jewei-
ligen Beziehungen keine mit Aggressionen verbundenen Sexualpraktiken aus-
geübt habe, berücksichtigt.
16
Das Landgericht hat sich selbst für den Fall einer sexuellen Motivation
des Angeklagten außerstande gesehen, auf deren Vorliegen bereits zum Zeit-
punkt der Tötung zu schließen, da hiergegen vor allem der spontane Charakter
der Tat spreche. Es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte erst nach
der Tötung Frau R. s auf die Idee gekommen sei, Manipulationen an ihrem
Leichnam vorzunehmen. Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat alle maßgeblichen Umstände gesehen und in seine Würdi-
gung einbezogen.
17
2. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen weiterer Mord-
merkmale neben der Heimtücke verneint. Insbesondere liegt kein Rechtsfehler
in der Nichterörterung der von der Revision aufgezeigten denkbaren alternati-
ven Fallgestaltungen, wonach der Angeklagte die Tat entweder zur Befriedi-
gung des Geschlechtstriebs oder zur Verdeckung bzw. Ermöglichung einer an-
deren Straftat, nämlich eines Hausfriedensbruchs oder eines Sexualdelikts, be-
gangen haben müsse. Wie bereits dargelegt ist die Annahme, eine sexuelle
Motivation zum Zeitpunkt der Tat sei nicht sicher nachzuweisen, aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden. Darüber hinaus stellt auch die Nichterörterung
des Mordmerkmals der Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht keinen
Rechtsfehler dar. Denn nach den getroffenen Feststellungen steht es weder
fest, noch drängt es sich auf, dass der Angeklagte bei der Tötung in der Absicht
handelte, einen Hausfriedensbruch oder ein zuvor an der Geschädigten began-
genes Sexualdelikt zu verdecken oder ein noch zu begehendes Sexualdelikt zu
ermöglichen. So ist es ohne Weiteres auch möglich, dass der Angeklagte durch
die für ihn überraschende Rückkehr Frau R. s in eine Stresssituation ge-
riet, in der er sich in einer Kurzschlussreaktion nicht zur Flucht, sondern zu ei-
nem heimtückischen Angriff auf diese entschloss, ohne damit zunächst weitere
Zwecke zu verfolgen. Darüber hinaus müsste die Absicht, eine andere Straftat
zu ermöglichen oder zu verdecken, das leitende, die Tat beherrschende Motiv
des Angeklagten und die Triebfeder seines Handelns gewesen sein (vgl. BGH
NStZ 2005, 332, 333 m.w.N.). Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, die dies
belegen könnten, sind jedoch nicht festgestellt.
3. Schließlich ist auch die Verneinung der besonderen Schuldschwere
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist,
obliegt dem Tatrichter. Er hat unter Würdigung aller hierzu erheblichen Um-
stände die Schuld des Angeklagten i.S.d. § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ab-
zuwägen; dem Revisionsgericht ist insoweit eine ins Einzelne gehende Richtig-
keitskontrolle versagt. Es hat die tatrichterliche Entscheidung grundsätzlich hin-
zunehmen und nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände
bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57,
62; 42, 226, 227; BGH, NStZ 2005, 88; 2006, 505, 506).
18
19
20
Nach diesem Maßstab weist die Entscheidung des Landgerichts keinen
Rechtsfehler auf. Zutreffend hat die Kammer im Rahmen der erforderlichen Ge-
samtwürdigung des Tatgeschehens und der Täterpersönlichkeit (st. Rspr.; vgl.
nur Fischer, StGB 55. Aufl., § 57 a Rdn. 9 m.w.N.) herausgestellt, dass der An-
geklagte nicht vorbestraft ist und es sich um ein spontanes Delikt handelte.
Maßgebliches Gewicht hat sie dem Umstand beigemessen, dass die Tat mehr
als 21 Jahre zurückliegt und der Angeklagte in dieser Zeit ein sozialadäquates
Leben geführt hat. Selbst die Annahme eines zweiten Mordmerkmals hätte
deshalb nicht notwendigerweise zu einer Feststellung der besonderen Schuld-
schwere geführt.
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt