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BGH Beschluss vom 02.04.2008 – 5 StR 42/08

5. Strafsenat

5 StR 42/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 20. August 2007 nach § 349

Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend geändert,

dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen

sexueller Nötigung verurteilt ist. Der hierzu ergangene

Einzelstrafausspruch und der Ausspruch über die Ge-

samtfreiheitsstrafe werden aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei

Fällen sowie wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstra-

fe von fünf Jahren verurteilt. Die dagegen mit Verfahrensrügen und der Sach-

rüge geführte Revision erzielt lediglich mit der Sachrüge im Fall II. 3 der Ur-

teilsgründe einen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel erfolglos im Sin-

ne von § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte

seit Ende der 90er Jahre häufig Kontakt zu Frauen auf, die er im Bereich des

Hamburger Hauptbahnhofs ansprach. Daraus ergaben sich oft Sexualkontak-

te; in mehreren Fällen kam es auch zum Geschlechtsverkehr. Das Landge-

richt hat in drei Fällen die Einlassung des Angeklagten, die sexuellen Hand-

lungen seien freiwillig geschehen, widerlegt und sich jeweils vom Vorliegen

eines Sexualverbrechens überzeugt.

a) Der Angeklagte schubste am 15. Januar 2003 die Zeugin L.

zu Boden, setzte sich auf die sich wehrende Frau, fixierte deren Hände und

versuchte, ihre Hose auszuziehen. Der Angeklagte entblößte sein Glied und

kam zur Ejakulation (Fall 1: versuchte Vergewaltigung; Freiheitsstrafe ein

Jahr).

b) Am 8. Juni 2005 drückte der Angeklagte sein Opfer in ein Gebüsch,

kniete sich über die junge Frau, entkleidete sie gewaltsam, fasste sie am

ganzen Körper an und masturbierte bis zur Ejakulation. Anschließend drang

er mit seinem Glied, den Widerstand der Zeugin überwindend, in deren Vagi-

na ein (Fall 2: Vergewaltigung; Freiheitsstrafe zwei Jahre und sechs Monate).

c) Am 16. März 2006 fasste der Angeklagte die damals 14-jährige Ne-

benklägerin mit einer Hand am Handgelenk und mit der anderen Hand so

fest an der Schulter an, dass diese dort Schmerzen verspürte. Er drückte sie

vor einer Steinmauer auf die Knie, führte die Hand der Zeugin an sein ent-

blößtes Glied und brachte die eingeschüchterte Nebenklägerin zur Vornahme

des Handverkehrs und durch Herandrücken des Kopfes zur Ausführung des

Oralverkehrs (Fall 3: Vergewaltigung; Freiheitsstrafe drei Jahre und drei Mo-

nate).

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2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält im Fall II. 3 hinsichtlich

der Vornahme erzwungenen Oralverkehrs der sachlichrechtlichen Prüfung

nicht stand (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit nicht in BGHSt 51, 144

abgedruckt). Die Zeugin hat hierzu im Ermittlungsverfahren mehrfach

– auch frühere Falschaussagen bestätigend – falsch ausgesagt (von fünf

jugendlichen Südländern eingekreist; mit Messern zum Handverkehr und

Oralverkehr an zwei Tätern gezwungen; nach Auswertung von Überwa-

chungsfilmen: einem Täter zu den übrigen Tätern gefolgt; später: nur ein Tä-

ter, aber Messereinsatz; Oralverkehr unter Messereinsatz mit Sperma im

Mund).

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Das Landgericht hat deshalb im Ansatz zutreffend – wegen der zu-

rückgenommenen, den Angeklagten indes bewusst übertreibenden Belas-

tung eines durch Messereinsatz erzwungenen Oralverkehrs – nach Umstän-

den gesucht und solche erwogen, die außerhalb der Aussage der Nebenklä-

gerin die Vornahme von Oralverkehr begründen können (vgl. BGH StV 1998,

250; BGHSt 44, 256). Davon war das Landgericht trotz des für plausibel ge-

haltenen Falschbelastungsmotivs der Zeugin hier nicht entbunden (vgl. Brau-

se NStZ 2007, 505, 511). Die Nebenklägerin hat nämlich nicht nur eine ein-

zelne, aus plausibler Motivation übertreibende Falschaussage getätigt, son-

dern während mehrerer Vernehmungen variiert wahrheitswidrig ausgesagt.

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Das Landgericht hat indes den im Wesentlichen einzigen außerhalb

der Aussage der Nebenklägerin festgestellten belastenden Umstand – Be-

feuchtung der Hosen der Nebenklägerin an den Knien – zu Unrecht als „star-

kes Indiz“ (UA S. 39) für die Ausübung von Oralverkehr gewertet. Dieser be-

lastende Umstand trägt nämlich – wie auch die Beschmutzung der Jacke der

Nebenklägerin durch Sperma des Angeklagten – zum Nachweis der behaup-

teten Sexualpraktik nicht wesentlich bei, belegt vielmehr nur die Vornahme

abgenötigten Handverkehrs in kniender Stellung.

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3. Der Senat ändert demnach den Schuldspruch im Fall II. 3 der Ur-

teilsgründe (vgl. BGHSt 32, 357, 361). Hinsichtlich eines Verbrechens der

sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) wird die Aussage der Neben-

klägerin durch rechtsfehlerfrei festgestellte weitergehende belastende Um-

stände (vgl. BGH StV 1998, 250; BGHSt 44, 256) bestätigt (Spuren an der

Hose; offensichtliche Unfreiwilligkeit, UA S. 38 f.; Parallelen zu den Fäl-

len II. 1 und II. 2, UA S. 41), was auch die Annahme einer sexuellen Nöti-

gung zweifelsfrei rechtfertigt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23).

Der Senat schließt aus, dass eine Verurteilung wegen Vergewaltigung noch

möglich sein wird.

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4. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der

Einsatzstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe. Eine Auswirkung auf die übrigen

Einzelstrafen lässt sich hier sicher ausschließen. Die einen erzwungenen

Oralverkehr begründenden Feststellungen entfallen. Einer weitergehenden

Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wer-

tungsfehler nicht. Der neu berufene Tatrichter wird die Einzel- und Gesamt-

freiheitsstrafe auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen tref-

fen können, die lediglich um solche ergänzt werden können, die den beste-

hen gebliebenen Feststellungen nicht widersprechen.

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