BGH Beschluss vom 07.04.2008 – II ZR 253/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. April 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-
landesgerichts Hamburg vom 26. August 2005 wird zurückgewie-
sen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-
tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und
für nicht durchgreifend erachtet.
Die Beklagten sind auch nicht deshalb in ihrem Grundrecht aus
Art. 3 GG verletzt, weil das Berufungsgericht - anders als in den
Parallelverfahren II ZR 181/04 und II ZR 3/06 - die Revision nicht
zugelassen hat. Zwar stellt sich hier in gleicher Weise die - vom
Berufungsgericht in jenen Verfahren zu Recht als klärungsbedürf-
tig beurteilte - Frage, ob eine gesellschaftsvertragliche Fortset-
zungsklausel auch dann Anwendung findet, wenn die Mehrheit der
Gesellschafter ausscheidet. Die Zulassungsentscheidung des Be-
rufungsgerichts beschwert die Beklagten allerdings nicht, weil das
Berufungsgericht die Zulassungsfrage - zutreffend - zu
ihren
Gunsten entschieden hat.
Ebenso wenig sind die Beklagten durch die unterbliebene Zulas-
sung der Revision etwa deshalb beschwert, weil das Berufungsge-
richt - abweichend von der Auffassung des Senats in dem Verfah-
ren II ZR 181/04 - die Abfindungsregelung in den §§ 21, 19 Abs. 8
des Sozietätsvertrags (Mitnahme von Mandaten, Beteiligung am
Gesellschaftsvermögen und Ausschluss von schwebenden Ge-
schäften)
für
wirksam
erachtet
hat.
Denn
diese
- rechtsfehlerhafte - Beurteilung des Berufungsgerichts wirkt sich
nicht zu Ungunsten der Beklagten aus, sondern benachteiligt nur
den Kläger, der das Berufungsurteil jedoch hingenommen hat.
Soweit die Beklagten Willkür des Berufungsgerichts rügen, setzen
sie lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterli-
chen Würdigung des Berufungsgerichts. Dies rechtfertigt jedoch
nicht den Vorwurf der Willkür.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 157.608,53 €
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.08.2004 - 312 O 621/01 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 11 U 200/04 -