Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.04.2008 – II ZR 253/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. April 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-

landesgerichts Hamburg vom 26. August 2005 wird zurückgewie-

sen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen

Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-

tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts

zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und

für nicht durchgreifend erachtet.

Die Beklagten sind auch nicht deshalb in ihrem Grundrecht aus

Art. 3 GG verletzt, weil das Berufungsgericht - anders als in den

Parallelverfahren II ZR 181/04 und II ZR 3/06 - die Revision nicht

zugelassen hat. Zwar stellt sich hier in gleicher Weise die - vom

Berufungsgericht in jenen Verfahren zu Recht als klärungsbedürf-

tig beurteilte - Frage, ob eine gesellschaftsvertragliche Fortset-

zungsklausel auch dann Anwendung findet, wenn die Mehrheit der

Gesellschafter ausscheidet. Die Zulassungsentscheidung des Be-

rufungsgerichts beschwert die Beklagten allerdings nicht, weil das

Berufungsgericht die Zulassungsfrage - zutreffend - zu

ihren

Gunsten entschieden hat.

Ebenso wenig sind die Beklagten durch die unterbliebene Zulas-

sung der Revision etwa deshalb beschwert, weil das Berufungsge-

richt - abweichend von der Auffassung des Senats in dem Verfah-

ren II ZR 181/04 - die Abfindungsregelung in den §§ 21, 19 Abs. 8

des Sozietätsvertrags (Mitnahme von Mandaten, Beteiligung am

Gesellschaftsvermögen und Ausschluss von schwebenden Ge-

schäften)

für

wirksam

erachtet

hat.

Denn

diese

- rechtsfehlerhafte - Beurteilung des Berufungsgerichts wirkt sich

nicht zu Ungunsten der Beklagten aus, sondern benachteiligt nur

den Kläger, der das Berufungsurteil jedoch hingenommen hat.

Soweit die Beklagten Willkür des Berufungsgerichts rügen, setzen

sie lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterli-

chen Würdigung des Berufungsgerichts. Dies rechtfertigt jedoch

nicht den Vorwurf der Willkür.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 157.608,53 €

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 10.08.2004 - 312 O 621/01 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 11 U 200/04 -