BGH Urteil vom 07.04.2008 – II ZR 3/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
BGB §§ 723 Abs. 3, 736 Abs. 1
Verkündet am: 7. April 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung "eines" Gesell- schafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des Kündi- genden - unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gesellschafter oder "Altgesellschafter" kündigen.
b) Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.
c) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schränkt die mehrheitlich aus- scheidenden Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungs- recht ein (§ 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die ver- tragliche Abfindungsregelung die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligt. In diesem Fall kann allerdings die vertragliche Abfindungsregelung unwirksam sein.
BGH, Urteil vom 7. April 2008 - II ZR 3/06 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des
11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 25. November 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger waren mit den Beklagten und den drei weiteren - an diesem
Verfahren nicht beteiligten - Rechtsanwälten Dr. F. , Dr. H. und
Dr. W. zur gemeinsamen Berufsausübung als Rechtsanwälte und Notare
in einer Sozietät verbunden. Die Sozietät wurde 1969 vom Beklagten zu 1 und
dem zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalt V. in der Rechtsform ei-
ner BGB-Gesellschaft gegründet. 1970 traten der Beklagte zu 2 und 1977 der
Beklagte zu 3, zwischen 1987 und 1999 die weiteren Partner der Sozietät bei,
wobei die Kläger zu 1 und 3 ihre bisher betriebenen Einzelpraxen in die Gesell-
schaft einbrachten. Im Dezember 1999 wurde der Gesellschaftsvertrag neu ge-
fasst. Die Sozietät - mit den in dieser Fassung des Gesellschaftsvertrags ge-
nannten Partnern - wurde im Mai 2000 in das Partnerschaftsregister eingetra-
gen und - wie es in § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags heißt - als Partner-
schaftsgesellschaft fortgeführt. Nach Meinungsverschiedenheiten über die Ge-
winnverteilung und eine beabsichtigte Fusion mit einer anderen überörtlich täti-
gen Anwaltskanzlei, der die Kläger zu 1 und 2, nachdem sie zunächst ihr Ein-
verständnis erteilt hatten, ihre Zustimmung verweigerten, kündigten die Beklag-
ten und die drei weiteren, an diesem Verfahren nicht beteiligten Rechtsanwälte
den Sozietätsvertrag zum 30. Juni 2001. In der Folgezeit entstand unter den
Partnern Streit über die Folgen der Kündigung. Ende Juni räumten die Beklag-
ten und die übrigen ausscheidenden Partner ihre Büroräume, wobei sie einen
Teil der laufenden und der abgelegten Akten mitnahmen.
Der Sozietätsvertrag (SV) vom 29. Dezember 1999 enthält u.a. folgende
Regelungen:
§ 2: Vertragszweck, Rechtsform, Maßgebliche Vorschriften
(1) Zweck der Sozietät ist die gemeinschaftliche Berufsausübung
der Partner als Rechtsanwälte und Notare. …
(2) Die Sozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf welche die §§ 705-740 BGB Anwendung finden, soweit in die- sem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Sozietät soll nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrages in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft ... fortge- führt werden. ... Vom Tage der Eintragung der Partnerschafts- gesellschaft ... an finden auch die Bestimmungen des Partner- schaftsgesellschaftsgesetzes vom 25.07.1994 in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
…
§ 13: Einnahmen ...
(4) Für die Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgü- tern, die aus Mitteln der Sozietät angeschafft, im Jahr der An- schaffung aber nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben ab- gesetzt wurden, gilt folgendes:
a) Sind die veräußerten Wirtschaftsgüter bereits zu mehr als 80 v.H. abgeschrieben, nimmt jeder Partner an dem Ver- äußerungserlös mit der für ihn im Jahre der Veräußerung maßgeblichen Kopfteilquote teil.
b) Im Übrigen sind die Partner an dem Betrag, um den der Veräußerungserlös den Buchwert übersteigt, an dem Ver- äußerungsgewinn mit der für die restliche AfA-Zeit maß- geblichen AfA-Quote ... zu beteiligen.
c) Von der Regelung nach lit. a) und b) ausgenommen sind Erlöse aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die von einzelnen Partnern nach § 6 Abs. 1 in die Büroräume ver- bracht oder nach § 6 Abs. 4 individuell oder privat ange- schafft worden sind; insoweit wird ein Veräußerungsgewinn oder –erlös dem betreffenden Partner allein zugewiesen.
§ 19: Kündigung und Ausscheiden aus der Sozietät
(1) Jeder Partner kann seine Mitgliedschaft in der Sozietät schrift- lich gegenüber allen anderen Partnern unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Kalenderhalb- jahres kündigen. …
(2) Die Mitgliedschaft eines Partners kann von allen übrigen Part- nern unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Kalenderhalbjahres gekündigt werden, im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes in der Person des zu kündigenden Partners auch fristlos. ...
(3) Im Falle einer Kündigung nach Abs. (1) scheidet der kündigen- de Partner, im Falle der Kündigung nach Abs. (2) der Partner,
dem gekündigt worden ist, aus der Sozietät aus. Die Sozietät wird unter den verbleibenden Partnern fortgesetzt.
...
(8) Mit Ausnahme von höchstpersönlich erteilten (z.B. Aufsichts- rats- und Beiratsmandaten) werden alle Mandate und sonsti- gen Angelegenheiten, die der ausscheidende Partner federfüh- rend bearbeitet hat und die zum Stichtag seines Ausscheidens nicht vollständig erledigt und abgerechnet sind, von der Sozie- tät fortgeführt. Etwas anderes gilt nur, wenn der jeweilige Man- dant für den nicht erledigten Teil unter gleichzeitiger Beendi- gung des Mandats der Sozietät einen neuen Auftrag an den ausscheidenden Partner erteilt. …
§ 21: Auseinandersetzungsguthaben
(1) Scheidet ein Partner, gleich aus welchem Grunde, aus der So- zietät aus, so erhält er auf den Stichtag des Ausscheidens den nach Maßgabe seiner Beteiligung zugewiesenen Überschuß ausgezahlt. Eine eventuelle Unterdeckung hat er auszuglei- chen. Außerdem erhält er die auf etwaigen Privatkonten vor- handenen Guthaben ausgezahlt.
...
(3) Weitergehende Ansprüche, insbesondere die Teilnahme an schwebenden Geschäften und berechneten, aber noch nicht eingegangenen Honoraren, ein Ausgleich für den Ertragswert der Praxis und eine Abgeltung für einen goodwill sowie eine Abfindung für (die) Beteiligung an dem Vermögen der Sozietät sind mit Ausnahme von § 13 Abs. 4 lit. b) und c) ausgeschlos- sen.
(4) Die vorstehende Regelung beruht auf der Tatsache, daß ein- tretende Partner einen Kapitalbetrag für die Aufnahme in die Sozietät nicht erbringen müssen und für die Zeit nach ihrem Ausscheiden keine Wettbewerbsverbote vereinbart sind.
§ 22: Versorgung von Partnern
(1) Stellt ein Partner seine Mitarbeit in der Sozietät nach § 20 (d.h. nach Vollendung des 65. Lebensjahres) ein oder scheidet er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Sozietät aus, ohne daß in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist, der die übrigen Partner zur fristlosen Kündigung berechtigen würde, so zahlt ihm die Sozietät - falls er ihr zu diesem Zeit- punkt ununterbrochen von seiner Aufnahme als Partner als ak- tiver Partner angehört hat und nicht weiter als Rechtsanwalt tä- tig wird - ab dem siebenten Monat nach seinem Ausscheiden bzw. nach Einstellung seiner Mitarbeit eine Versorgungsrente nach folgender Regelung:
…
§ 24: Fälligkeit der Versorgungsrente, Begrenzung
…
(3) Den Partnern Dr. W. und Dr. F. sowie ihren Ange- hörigen stehen keine Versorgungsansprüche nach den §§ 22 und 23 zu. …
…
Die Sozietät unterhielt u.a. bei der P. bank H. ein Geschäftskon-
to, über das geschäftliche Zahlungsvorgänge, insbesondere auch Fremdgeld-
zahlungen abgewickelt wurden. Da im Zusammenhang mit der Trennung der
Partner die Kläger - für die Sozietät -, aber auch die Beklagten - als Altgesell-
schafter - Ansprüche auf dieses Konto erhoben, löste die P. bank das Konto
wegen ungeklärter Rechtsverhältnisse auf und hinterlegte das Guthaben
(145.792,02 €) beim Amtsgericht H. . Die Kläger berufen sich auf § 19
Abs. 3 SV und sind der Auffassung, dass die Sozietät fortbestehe und die kün-
digenden Partner ausgeschieden seien. Sie begehren deshalb die Zustimmung
der Beklagten zur Freigabe des beim Amtsgericht H. hinterlegten Gutha-
bens sowie Zahlung von Verzugszinsen. Die Beklagten zu 1 und 2 meinen da-
gegen, § 19 Abs. 3 SV könne keine Geltung beanspruchen; die Sozietät sei
durch die Kündigungen aufgelöst und bestehe als Liquidationsgesellschaft fort,
weshalb den Klägern allein weder in prozess- noch materiellrechtlicher Hinsicht
Rechte an dem hinterlegten Betrag zustünden. Hilfsweise machen sie ein Zu-
rückbehaltungsrecht geltend. Dieses stützen sie auf Schuldbefreiungsansprü-
che, die ihnen wegen bestehender Fremdgeldverbindlichkeiten der Sozietät
zustünden.
Das Landgericht hat die Klage gegen den - im Hinterlegungsantrag der
P. bank nicht als empfangsberechtigt benannten - Beklagten zu 3 abgewiesen
und hat die Beklagten zu 1 und 2 - teilweise nach Anerkenntnis - verurteilt. Das
Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - nach
einem weiteren Teilanerkenntnis die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 zu-
rückgewiesen, soweit sie verurteilt wurden, der Freigabe und Auszahlung des
hinterlegten Betrages an die Kläger zuzustimmen. Mit ihrer von dem Beru-
fungsgericht - mangels wirksamer Beschränkung umfassend - zugelassenen
Revision verfolgen die Beklagten zu 1 und 2 ihren Klageabweisungsantrag hin-
sichtlich eines hinterlegten Betrages von 109.000,00 € weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe die alleinige prozess- und materiell-
rechtliche Berechtigung zur Geltendmachung des Zustimmungsverlangens zu,
weil die Gesellschaft durch die Kündigungen der Beklagten und der drei weite-
ren Partner nicht aufgelöst, sondern von den Klägern allein fortgesetzt worden
sei. Die gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, auf die sich die Kläger
- ohne sich treuwidrig zu verhalten - berufen könnten, sei anwendbar und wirk-
sam. Die Beklagten könnten sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen
behaupteter Schuldbefreiungsansprüche stützen, die sie aus Fremdgeldver-
bindlichkeiten gegenüber Mandanten herleiteten, die von ihnen betreut worden
seien und deren Akten sie mitgenommen hätten. Sie hätten schon nicht näher
dargelegt, ob insoweit ihre Inanspruchnahme zukünftig noch drohe. Es bestehe
auch kein anerkennenswertes Sicherungsbedürfnis mehr, wenn sie sich seit
vier Jahren nicht in der Lage gesehen hätten, die angeblich bestehenden
Fremdverbindlichkeiten zu begleichen und andernfalls die Durchsetzbarkeit des
Zustimmungsanspruchs auf unbestimmte Zeit verhindert würde.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis
stand. Die Beklagten zu 1 und 2 sind verpflichtet, der Freigabe und Auszah-
lung des hinterlegten Kontoguthabens zuzustimmen. Die Gesellschaft wurde
weder durch die Kündigungen der Gesellschaftermehrheit noch durch Zwecker-
reichung aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt
(1). Ebenso wenig steht den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu (2).
1. Die Kündigung der Beklagten und ihrer Mitgesellschafter hat nach der
Regelung des § 19 Abs. 3 SV zur Folge, dass die kündigenden Partner aus der
Sozietät ausgeschieden sind und diese unter den Klägern allein fortgesetzt
wird. Diese Rechtsfolge der Kündigungen entspricht der - nach Meinung der
Kläger ohnehin maßgeblichen - Regelung des Partnerschaftsgesellschaftsge-
setzes (§ 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB).
a) Der Sozietätsvertrag enthält in § 19 Abs. 3 eine so genannte Fortset-
zungsklausel, nach der bei Kündigung eines Gesellschafters die Gesellschaft
nicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des Kündigenden - unter den
verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Entgegen der Auffassung der
Revision handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine allgemeine Fortset-
zungsklausel, die im Falle einer Kündigung mehrerer Gesellschafter (aa) eben-
so Geltung beansprucht wie im Falle einer Kündigung von "Altgesellschaftern"
(bb). Das Berufungsgericht hat dies ohne Rechtsfehler aus dem Wortlaut und
dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung hergeleitet.
aa) Dass § 19 Abs. 1 und 2 SV, auf die Absatz 3 der Vorschrift Bezug
nimmt, von der Kündigung "jedes" bzw. der Mitgliedschaft "eines" Partners
spricht, beruht auf dem Umstand, dass das Kündigungsrecht nur von und ge-
genüber jedem einzelnen Gesellschafter ausgeübt werden kann. Anders als die
Revision meint, ergibt sich aus dieser Formulierung jedoch nicht, dass § 19
Abs. 3 SV nur die Folgen der Kündigung eines einzelnen Gesellschafters regelt,
hingegen bei einer Kündigung mehrerer Partner nicht anwendbar ist. Dies ist
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag selbst dann der
Fall, wenn - wie hier - die einzelnen Kündigungen aus dem gleichen Anlass
ausgesprochen werden und das jeweilige Mitgliedschaftsverhältnis zum glei-
chen Zeitpunkt beenden.
Die Fortsetzungsklausel in § 19 Abs. 3 SV ist nicht deshalb unanwend-
bar, weil die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft gekündigt hat. Eine
solchermaßen restriktive Auslegung dieser Bestimmung findet im Gesell-
schaftsvertrag keine Rechtfertigung. Allerdings ist eine derartige Klausel typi-
scherweise nur auf das Ausscheiden eines oder einzelner Gesellschafter zuge-
schnitten (MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 736 Rdn. 10). Dies steht jedoch
ihrer Anwendung bei einer mehrheitlich ausgesprochenen Kündigung nicht ent-
gegen. Mit der Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel verfolgen die Gesell-
schafter regelmäßig den Zweck, die in der Gesellschaft gemeinsam geschaffe-
nen Werte auch im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter
zu erhalten und ihre Zerschlagung zu verhindern. Dieser Zweck, der in einer
Sozietät von Freiberuflern den verbleibenden Partnern die Fortsetzung ihrer
Tätigkeit in der bestehenden Gesellschaft ermöglichen soll, lässt sich jedenfalls
auch dann noch verwirklichen, wenn - wie hier mit sechs von zehn Gesellschaf-
tern - die Mehrheit die Gesellschaft verlässt. Mangels anderweitiger gesell-
schaftsvertraglicher Regelung sind auch in einem solchen Fall die ausschei-
denden Gesellschafter grundsätzlich an die einstimmig und uneingeschränkt
getroffene Entscheidung gebunden, dass der Bestand der Gesellschaft durch
das Ausscheiden einzelner Partner nicht berührt wird. Es bedarf keiner Ent-
scheidung, ob im Einzelfall vorrangige Interessen der ausscheidenden Gesell-
schafter einer Anwendbarkeit der Fortsetzungsklausel entgegenstehen können
(so OLG Stuttgart JZ 1982, 766 für eine Publikumsgesellschaft). Maßgebliche,
dem vertraglich legitimierten Anspruch der verbleibenden Gesellschafter, die
Sozietät fortzuführen, vorrangige Interessen der Beklagten vermag die Revision
nicht aufzuzeigen. Dass - wie die Beklagten vortragen - der vertraglich geregel-
te Abfindungsanspruch gegenüber dem sich nach der gesetzlichen Regelung
ergebenden Anteil am Liquidationserlös erheblich zurückbleibt, ist in diesem
Zusammenhang unmaßgeblich (a.A. U. H. Schneider, JZ 1982, 768 ff.). Sollte
den Beklagten ein derartiger, durch die vertraglichen Abfindungsregelungen
hervorgerufener wirtschaftlicher Nachteil nicht zuzumuten sein, kann dieser
Umstand die Unwirksamkeit dieser - die ausscheidenden Gesellschafter unan-
gemessen benachteiligenden - Vertragsbestimmungen zur Folge haben.
bb) § 19 Abs. 3 SV findet auch dann Anwendung, wenn ein oder mehrere
"Altgesellschafter" kündigen. Für die - von der Revision vertretene - Einschrän-
kung des Geltungsbereichs dieser Bestimmung findet sich im Gesellschaftsver-
trag keine hinreichende Grundlage. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht
gerechtfertigt, wenn § 19 Abs. 3 SV nach dem Willen der "Altgesellschafter" nur
die Folgen einer Kündigung später eingetretener Partner regeln sollte. Zwar
geht ein übereinstimmender Wille der an einem Vertragsschluss beteiligten Par-
teien dem Vertragswortlaut ebenso vor wie einer anderweitigen Auslegung (st.
Rspr. des BGH, vgl. Sen.Urt. v. 29. März 1996 - II ZR 263/94, ZIP 1996, 750,
752 m.w.Nachw.). Haben jedoch nicht alle, sondern hat - wie die Beklagten
selbst vortragen - nur eine Gruppe der Gesellschafter die Fortsetzungsklausel
lediglich auf die neu hinzu kommenden Partner bezogen, ist dies unerheblich.
b) Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich die Fortsetzungs-
klausel für die mehrheitlich ausscheidenden Gesellschafter auch nicht als unzu-
lässige Kündigungsbeschränkung (§ 723 Abs. 3 BGB). Dahingestellt bleiben
kann, ob § 2 Abs. 2 und 3 SV das Rechtsverhältnis der Gesellschafter insoweit
vorrangig den Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes unterstellt.
Denn auch in diesem Fall ist die Wirksamkeit der Fortsetzungsvereinbarung an
§ 723 Abs. 3 BGB zu messen (§ 9 Abs. 1 PartGG, §§ 132, 105 Abs. 3 HGB; vgl.
MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 1 PartGG Rdn. 88). Nach dieser Vorschrift
ist bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ein Ausschluss
oder eine der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts
des Gesellschafters nichtig. Danach ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung
unzulässig, durch die an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile ge-
knüpft werden, dass die Freiheit des Gesellschafters, von seinem Kündigungs-
recht Gebrauch zu machen, unvertretbar eingeengt wird (st. Rspr., vgl. Sen.Urt.
v. 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 f. Tz. 11 m.w.Nachw.).
Die Fortsetzungsklausel schränkt die Beklagten nicht in unzulässiger
Weise in ihrem Kündigungsrecht ein (vgl. Senat, BGHZ 126, 226, 230 für das
Übernahmerecht). Die in § 19 Abs. 3 SV angeordnete Fortführung der Gesell-
schaft führt - für sich genommen - nicht zu schwerwiegenden Nachteilen für die
kündigenden Gesellschafter. Dies ergibt sich aus der - auch für eine Partner-
wendbaren - gesetzlichen Regelung des § 738 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach die
verbleibenden Gesellschafter verpflichtet sind, den Ausscheidenden mit eben
dem Betrag abzufinden, den er bei einer Auflösung der Gesellschaft erhalten
würde. Durch die Fortsetzung der Gesellschaft könnten für die Beklagten - wie
die Revision meint - nicht hinnehmbare Nachteile überhaupt nur deshalb eintre-
ten, weil die Abfindungsregeln des Sozietätsvertrags eine - gegenüber der ge-
setzlichen Regelung - eingeschränkte Abfindung vorsehen und zudem mit ih-
rem Ausscheiden aus der Gesellschaft der Verlust ihrer etwa bestehenden Ver-
sorgungsanwartschaften verbunden ist. Mithin können nur solche vertraglichen
Bestimmungen das Kündigungsrecht der Beklagten unangemessen erschwe-
ren, die zu ihren Lasten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Ausscheidens von
der gesetzlichen Regelung abweichen
(MünchKomm/Ulmer aaO § 736
Rdn. 10), so dass ihnen gemäß § 723 Abs. 3 BGB die rechtliche Anerkennung
zu versagen wäre. Eine Unwirksamkeit der Abfindungsregelung lässt jedoch die
Wirksamkeit der Fortsetzungsklausel grundsätzlich unberührt (BGHZ 105, 213,
220 für eine Kündigungsvereinbarung).
c) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts,
dass es den Klägern auch unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen
Treuepflicht nicht verwehrt ist, sich auf die Fortsetzungsklausel zu berufen. Al-
lerdings kann einem Gesellschafter die Berufung auf eine im Gesellschaftsver-
trag vereinbarte Fortsetzungsklausel verwehrt sein, wenn er deren Vorausset-
zungen treuwidrig herbeigeführt hat (BGHZ 30, 195, 201 f.). Das Berufungsge-
richt hat ein treuwidriges Verhalten der Kläger in Ausschöpfung seines tatrich-
terlichen Beurteilungsspielraums mit vertretbarer Begründung verneint. Die Re-
vision vermag insoweit keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Im Übrigen verhalten
sich die Beklagten, die am 21. Juni 2001 ihr Ausscheiden aus der Partner-
schaftsgesellschaft zum Partnerschaftsregister angemeldet haben, selbst wi-
dersprüchlich, wenn sie sich davon abweichend in diesem Rechtsstreit auf die
Auflösung der Gesellschaft berufen.
d) Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass
Abs. 1 SV festgelegten - Zwecks der Gesellschaft ist durch das Ausscheiden
der Beklagten nicht unmöglich geworden. Wie sich aus dieser Bestimmung des
Sozietätsvertrages eindeutig ergibt, war der Zweck der Sozietät ausschließlich
auf die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte und
Notare gerichtet, nicht hingegen - auch - darauf, die Altersversorgung der älte-
ren Partner sicherzustellen.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ein Zurückbehal-
tungsrecht der Beklagten verneint, auf das sich diese gegenüber dem Zustim-
mungsverlangen der Kläger berufen könnten. Nach § 273 BGB kann der
Schuldner die geschuldete Leistung verweigern, wenn er aus demselben recht-
lichen Verhältnis gegen den Gläubiger einen fälligen Anspruch hat. Diese Vor-
aussetzungen liegen nicht vor. Den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei
getroffenen Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass die behaupte-
ten Fremdgeldverbindlichkeiten der Sozietät, von denen die Beklagten Freistel-
lung verlangen, bestehen.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2004 - 322 O 168/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2005 - 11 U 198/04 -