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BGH Beschluss vom 09.04.2008 – 3 StR 28/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 28/08

BESCHLUSS

vom

9. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2008 gemäß

§§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zur Wiederholung einer Verfahrensrüge wird

zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Wuppertal vom 22. März 2007 wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan-

denen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-

len zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen

gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-

len Rechts.

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1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederho-

lung der Rüge, das erkennende Gericht sei mit nur zwei Berufsrichtern fehler-

haft besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO, § 76 Abs. 2 GVG), ist unzulässig.

Die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) ist nicht versäumt,

da das Rechtsmittel fristgerecht mit der Sachrüge und mehreren - zulässigen -

Verfahrensrügen begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR

StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7). Aber auch die in Rede stehende Rüge ist

nicht verspätet, sondern allein in einer der gesetzlichen Formvorschrift des

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügenden Weise erhoben worden, weil der

den Einwand vorschriftswidriger Besetzung zurückweisende Beschluss des

Landgerichts nicht mitgeteilt worden ist. Es widerspricht im Übrigen der Syste-

matik des Revisionsverfahrens, in derartigen Fällen die Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zur formgerechten Begründung der Revisionsrüge zuzulas-

sen, nachdem der Revisionsführer durch die Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts (vgl. § 349 Abs. 2 und 3 StPO) von der Formwidrigkeit seiner Ver-

fahrensrüge erfahren hat (vgl. BGH, Beschl. vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08).

Eine besondere Verfahrenslage, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des An-

spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung un-

erlässlich ist (vgl. BGHR StPO Verfahrensrüge 8; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl.

§ 44 Rdn. 7 ff.), liegt nicht vor.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der von der Revision in mehrfa-

cher Hinsicht als lückenhaft beanstandeten Beweiswürdigung. Das Landgericht

hat die Aussagen der nicht mehr vernehmungsfähigen Geschädigten sorgfältig

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rekonstruiert, und diese - angesichts der Situation, dass Aussage gegen Aus-

sage stand - einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Dabei hat

es sich mit den teilweise widersprüchlichen Angaben bei den Vernehmungen

befasst, nachvollziehbar eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung ver-

neint, und eine Suggestion durch Dritte, vor allem durch Mitarbeiterinnen der

Frauenschutzorganisation "S. ", ausgeschlossen. Weiterhin hat es die er-

forderliche Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse vorgenommen und bei

seiner Überzeugungsbildung bedacht, dass das Fragerecht der Verteidigung in

der ersten Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft beschnitten worden war.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

a) Rüge der Verletzung des § 24 Abs. 2 i. V. m. § 338 Nr. 3 StPO wegen

der Ablehnung des Befangenheitsantrags vom 14. Juli 2006:

Zwar war die Strafkammer fehlerhaft besetzt, als sie den Befangenheits-

antrag mit Beschluss vom 17. Juli 2006 durch nur zwei Berufsrichter als unbe-

gründet zurückgewiesen hat. Dies führt indessen nicht zum Erfolg der Rüge,

weil mit Beschluss vom 10. August 2006 der Befangenheitsantrag von der

Strafkammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern rechtsfehlerfrei zurück-

gewiesen worden ist. Soweit der Angeklagte hinsichtlich des zweiten Beschlus-

ses beanstandet, einer der an der Entscheidung beteiligten Richter sei unzu-

ständig gewesen, ist die Rüge wegen fehlenden Vortrags zu den Vertretungs-

regelungen des Landgerichts und eventuellen Verhinderungen von möglicher-

weise vorrangig zuständigen Richtern unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Eine Verletzung von § 29 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nach der Ziel-

richtung der Rüge nicht beanstandet. Auf ihr würde das Urteil wegen fehlender

Befangenheit des abgelehnten Richters auch nicht beruhen.

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b) Rüge gemäß § 338 Nr. 8 StPO (unzulässige Beschränkung der Ver-

teidigung):

Soweit die Verteidigung beanstandet,

ihr Aussetzungsantrag vom

22. August 2006 sei vom Landgericht zu Unrecht abgelehnt worden, ist die zu-

lässige Rüge unbegründet, weil der Beschluss, mit dem der Antrag abgelehnt

worden ist, keinen Rechtsfehler aufweist.

c) Rüge, der Schmerzensgeldanspruch sei verjährt (Adhäsionsverfah-

ren):

Die Aussetzung des Zivilverfahrens gemäß § 149 ZPO beendete die

Hemmung der Verjährung nicht (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 149

Rdn. 13; Palandt, BGB 67. Aufl. § 204 Rdn. 48).

RiBGH Dr. Miebach befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Becker Becker von Lienen

Hubert Schäfer